Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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Umfang der Genehmigung<br />
Im Spruchpunkt A.I. wurden zusammenfassend jene Maßnahmen angeführt, die von der eisenbahnrechtlichen<br />
Genehmigung umfasst sind. Der genaue Umfang der Genehmigung ergibt sich<br />
insbesondere aus den einzelnen Unterlagen des Projektes. Die Projektunterlagen und das Gutachten<br />
gemäß § 31a EisbG werden mit einem Stempel mit Geschäftszahl und Datum des gegenständlichen<br />
Baugenehmigungsbescheides gekennzeichnet.<br />
In den dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegenden Projektunterlagen sind weiters Einzelbaumaßnahmen,<br />
die gemäß § 36 Abs 1 EisbG genehmigungsfreie Tatbestände darstellen, enthalten.<br />
Gemäß § 36 Abs 1 EisbG ist bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen,<br />
zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen,<br />
keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung sowie gemäß Z 4 dieser<br />
Best<strong>im</strong>mung bei Abtragungen jeweils unter der Voraussetzung, dass diese Bauten, Veränderungen,<br />
Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer <strong>im</strong> Verzeichnis gemäß § 40 geführten<br />
Person ausgeführt und subjektiv-öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung<br />
einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1 bis 4 dieser Best<strong>im</strong>mung angeführten Bauten, Veränderungen<br />
und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden, erforderlich.<br />
Dazu ist festzuhalten, dass die Bauwerberin gemäß ihrer <strong>im</strong> Antrag enthaltenen Erklärung das<br />
Bauvorhaben – und somit auch die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 36 EisbG – unter der<br />
Leitung einer gemäß § 40 EisbG verzeichneten Person ausführen wird.<br />
In diesem Zusammenhang ist fest zu halten, dass die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 36<br />
EisbG von der gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht mit umfasst sind,<br />
sondern <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG richtiger Weise eine Beurteilung dieser Maßnahmen<br />
lediglich hinsichtlich des Tatbestandes der Genehmigungsfreiheit erfolgt ist.<br />
Sowohl hinsichtlich der genehmigungsfreien Baumaßnahmen als auch hinsichtlich der Projektbestandteile,<br />
die keine Eisenbahnanlagen darstellen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Bauvorhaben<br />
grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist und diese Maßnahmen <strong>im</strong> Projekt dargestellt<br />
sind beziehungsweise auch <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG berücksichtigt werden, soweit dies<br />
zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens erforderlich ist.<br />
Den Antragsunterlagen sowie dem Gutachten gemäß § 31a EisbG kann weiters entnommen werden,<br />
dass eine Anhörung des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 6 Abs 4 Eisenbahnverordnung<br />
2003 durch die Bauwerberin erfolgt ist.<br />
Allgemein ist festzuhalten, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung keine umfassende Bewilligung<br />
ist, sondern dass sehr wohl weitere, gesondert zu erwirkende Genehmigungen erforderlich<br />
sind.<br />
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