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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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Umfang der Genehmigung<br />

Im Spruchpunkt A.I. wurden zusammenfassend jene Maßnahmen angeführt, die von der eisenbahnrechtlichen<br />

Genehmigung umfasst sind. Der genaue Umfang der Genehmigung ergibt sich<br />

insbesondere aus den einzelnen Unterlagen des Projektes. Die Projektunterlagen und das Gutachten<br />

gemäß § 31a EisbG werden mit einem Stempel mit Geschäftszahl und Datum des gegenständlichen<br />

Baugenehmigungsbescheides gekennzeichnet.<br />

In den dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegenden Projektunterlagen sind weiters Einzelbaumaßnahmen,<br />

die gemäß § 36 Abs 1 EisbG genehmigungsfreie Tatbestände darstellen, enthalten.<br />

Gemäß § 36 Abs 1 EisbG ist bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen,<br />

zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen,<br />

keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung sowie gemäß Z 4 dieser<br />

Best<strong>im</strong>mung bei Abtragungen jeweils unter der Voraussetzung, dass diese Bauten, Veränderungen,<br />

Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer <strong>im</strong> Verzeichnis gemäß § 40 geführten<br />

Person ausgeführt und subjektiv-öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung<br />

einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1 bis 4 dieser Best<strong>im</strong>mung angeführten Bauten, Veränderungen<br />

und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden, erforderlich.<br />

Dazu ist festzuhalten, dass die Bauwerberin gemäß ihrer <strong>im</strong> Antrag enthaltenen Erklärung das<br />

Bauvorhaben – und somit auch die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 36 EisbG – unter der<br />

Leitung einer gemäß § 40 EisbG verzeichneten Person ausführen wird.<br />

In diesem Zusammenhang ist fest zu halten, dass die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 36<br />

EisbG von der gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht mit umfasst sind,<br />

sondern <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG richtiger Weise eine Beurteilung dieser Maßnahmen<br />

lediglich hinsichtlich des Tatbestandes der Genehmigungsfreiheit erfolgt ist.<br />

Sowohl hinsichtlich der genehmigungsfreien Baumaßnahmen als auch hinsichtlich der Projektbestandteile,<br />

die keine Eisenbahnanlagen darstellen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Bauvorhaben<br />

grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist und diese Maßnahmen <strong>im</strong> Projekt dargestellt<br />

sind beziehungsweise auch <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG berücksichtigt werden, soweit dies<br />

zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens erforderlich ist.<br />

Den Antragsunterlagen sowie dem Gutachten gemäß § 31a EisbG kann weiters entnommen werden,<br />

dass eine Anhörung des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 6 Abs 4 Eisenbahnverordnung<br />

2003 durch die Bauwerberin erfolgt ist.<br />

Allgemein ist festzuhalten, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung keine umfassende Bewilligung<br />

ist, sondern dass sehr wohl weitere, gesondert zu erwirkende Genehmigungen erforderlich<br />

sind.<br />

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