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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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emessen. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren sind keine zwingenden Gründe hervorgekommen,<br />

die gegen eine derartige Festlegung dieser Frist sprechen würden.<br />

Bemerkt wird, dass die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären<br />

hat, wenn diese Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten wird. In diesem Zusammenhang<br />

ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass diese Frist auf rechtzeitig gestellten Antrag verlängert<br />

werden kann.<br />

zu Spruchpunkt A.III. (Betriebsbewilligung):<br />

Die Erteilung der Betriebsbewilligung wurde von der Bauwerberin nicht beantragt.<br />

Hinsichtlich der Möglichkeit der Verbindung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung mit der<br />

Baugenehmigung gemäß § 34b EisbG findet sich <strong>im</strong> Antrag und auch <strong>im</strong> beiliegenden Gutachten<br />

gemäß § 31a ein Hinweis auf eine gesonderte Antragstellung nach Baufertigstellung.<br />

Die Bauwerberin hat daher nach Fertigstellung gesondert um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />

Betriebsbewilligung gemäß den §§ 34 ff EisbG unter Vorlage der gesetzlich vorgesehenen<br />

Unterlagen (Prüfbescheinigung oder eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer gemäß<br />

§ 40 EisbG verzeichneten Person gemäß § 34b EisbG) anzusuchen.<br />

In diesem Zusammenhang ist insbesondere noch einmal auch auf die Best<strong>im</strong>mungen der<br />

§§ 101 ff EisbG zu verweisen, wonach für ein Teilsystem des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems,<br />

für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, vom Auftraggeber oder seinem<br />

Bevollmächtigten eine EG-Prüferklärung, die dem Anhang V der Richtlinie 96/48/EG über die<br />

Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen hat,<br />

auszustellen ist.<br />

zu Spruchpunkt A.IV. (Entscheidung über Einwendungen):<br />

Vorausgeschickt wird, dass die seitens der Behörde getroffenen Entscheidungen über die von<br />

Parteien erhobenen Einwendungen beziehungsweise hinsichtlich der <strong>im</strong> Spruch erfolgten Verweisungen<br />

auf den Zivilrechtsweg ergangen sind, ohne dass hievon bestehende Vereinbarungen<br />

beziehungsweise mit diesem Bescheid erfolgte Vorschreibungen berührt werden oder dass diese<br />

Absprüche beziehungsweise Verweisungen der Möglichkeit noch abzuschließender privatrechtlicher<br />

Vereinbarungen entgegenstehen oder während der Verhandlung erfolgte Zusagen berührt<br />

werden.<br />

Im Hinblick auf die von Parteien erhobenen Einwendungen wird <strong>im</strong> übrigen einleitend auf die<br />

ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 13.03.1991,<br />

Zl. 90/03/0038 und vom 24.04.1991, Zl. 90/03/0237) verwiesen, wonach die bei der Verwirklichung<br />

eines Projektes zu erwartenden Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen etc.) sowie<br />

Wertminderungen keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte, sondern allenfalls zivilrechtliche<br />

Ansprüche darstellen können und daher auch nicht von der Eisenbahnbehörde umzusetzen sind.<br />

Unabhängig davon sind jedoch von der Behörde selbst <strong>im</strong> Sinne des § 19 Abs 2 EisbG von Amts<br />

wegen Ermittlungen anzustellen und Vorschreibungen zu treffen, welche dem Schutz des Lebens<br />

und der Gesundheit von Personen dienen.<br />

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