Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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Trennung des Enteignungsverfahrens vom Baugenehmigungsverfahren<br />
Mit den gegenständlichen Projektsunterlagen hat die Bauwerberin auch ein Grundeinlösungsverzeichnis<br />
vorgelegt, wobei nach Angaben der Bauwerberin eine einvernehmliche Einigung mit den<br />
betroffenen Grundeigentümern angestrebt wird und hiezu auch bereits Verhandlungen stattgefunden<br />
haben. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung hat die Bauwerberin demgemäß<br />
mit dem Baugenehmigungsantrag keinen Enteignungsantrag gestellt.<br />
Diese Vorgangsweise stellt eine rechtlich zulässige Trennung des Enteignungsverfahrens vom<br />
Baugenehmigungsverfahren <strong>im</strong> Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung dar. Eine <strong>Verfahren</strong>skonzentration<br />
kommt nur dann in Betracht, wenn sie <strong>im</strong> Interesse der Zweckmäßigkeit,<br />
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis eines <strong>Verfahren</strong>s gelegen ist. Gerade bei Projekten<br />
mit einer Vielzahl von Parteien <strong>im</strong> Baugenehmigungsverfahren, von welchen jedoch erfahrungsgemäß<br />
nur ein Teil von Enteignungen betroffen ist, erscheint daher eine getrennte Durchführung<br />
der betreffenden <strong>Verfahren</strong> als zweckmäßig.<br />
Dem gemäß war die gegenständliche Genehmigung unter der Voraussetzung des Erwerbs der für<br />
das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte durch die Bauwerberin zu erteilen.<br />
Genehmigungsvoraussetzungen<br />
Gemäß § 31f EisbG iVm § 31a EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen,<br />
wenn folgende in dieser Best<strong>im</strong>mung angeführte Voraussetzungen (Genehmigungsvoraussetzungen)<br />
erfüllt sind:<br />
1. Stand der Technik<br />
Die Bauwerberin hat das unter Spruchpunkt A.I. angeführte Gutachten gemäß § 31a EisbG zum<br />
Beweis dafür vorgelegt, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung<br />
des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />
und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />
und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
entspricht.<br />
Bei den Sachverständigen, die das Gutachten gemäß § 31a EisbG verfasst haben, handelt es sich<br />
um Sachverständige aus dem Kreis der in § 31a Abs 2 EisbG genannten Sachverständigen.<br />
Das Gutachten gemäß § 31a EisbG umfasst folgende Fachgebiete:<br />
- Eisenbahnbetrieb<br />
- Eisenbahnbautechnik (Oberbau, Hochbau)<br />
- Eisenbahnbautechnik (offene Bauweise, Eisenbahntragwerke, Stützmauern)<br />
- Eisenbahnbautechnik (konstruktiver Ingenieurbau)<br />
- Tunnelbau, Tunnelsicherheit, Brandschutz<br />
- Elektrotechnik<br />
- Sicherungstechnik<br />
- Straßenverkehrswesen<br />
- Geologie und Hydrogeologie<br />
- Bodenmechanik und Hohlraumbau<br />
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