17.11.2012 Aufrufe

Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Trennung des Enteignungsverfahrens vom Baugenehmigungsverfahren<br />

Mit den gegenständlichen Projektsunterlagen hat die Bauwerberin auch ein Grundeinlösungsverzeichnis<br />

vorgelegt, wobei nach Angaben der Bauwerberin eine einvernehmliche Einigung mit den<br />

betroffenen Grundeigentümern angestrebt wird und hiezu auch bereits Verhandlungen stattgefunden<br />

haben. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung hat die Bauwerberin demgemäß<br />

mit dem Baugenehmigungsantrag keinen Enteignungsantrag gestellt.<br />

Diese Vorgangsweise stellt eine rechtlich zulässige Trennung des Enteignungsverfahrens vom<br />

Baugenehmigungsverfahren <strong>im</strong> Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung dar. Eine <strong>Verfahren</strong>skonzentration<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn sie <strong>im</strong> Interesse der Zweckmäßigkeit,<br />

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis eines <strong>Verfahren</strong>s gelegen ist. Gerade bei Projekten<br />

mit einer Vielzahl von Parteien <strong>im</strong> Baugenehmigungsverfahren, von welchen jedoch erfahrungsgemäß<br />

nur ein Teil von Enteignungen betroffen ist, erscheint daher eine getrennte Durchführung<br />

der betreffenden <strong>Verfahren</strong> als zweckmäßig.<br />

Dem gemäß war die gegenständliche Genehmigung unter der Voraussetzung des Erwerbs der für<br />

das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte durch die Bauwerberin zu erteilen.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen<br />

Gemäß § 31f EisbG iVm § 31a EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen,<br />

wenn folgende in dieser Best<strong>im</strong>mung angeführte Voraussetzungen (Genehmigungsvoraussetzungen)<br />

erfüllt sind:<br />

1. Stand der Technik<br />

Die Bauwerberin hat das unter Spruchpunkt A.I. angeführte Gutachten gemäß § 31a EisbG zum<br />

Beweis dafür vorgelegt, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung<br />

des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />

und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />

und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

entspricht.<br />

Bei den Sachverständigen, die das Gutachten gemäß § 31a EisbG verfasst haben, handelt es sich<br />

um Sachverständige aus dem Kreis der in § 31a Abs 2 EisbG genannten Sachverständigen.<br />

Das Gutachten gemäß § 31a EisbG umfasst folgende Fachgebiete:<br />

- Eisenbahnbetrieb<br />

- Eisenbahnbautechnik (Oberbau, Hochbau)<br />

- Eisenbahnbautechnik (offene Bauweise, Eisenbahntragwerke, Stützmauern)<br />

- Eisenbahnbautechnik (konstruktiver Ingenieurbau)<br />

- Tunnelbau, Tunnelsicherheit, Brandschutz<br />

- Elektrotechnik<br />

- Sicherungstechnik<br />

- Straßenverkehrswesen<br />

- Geologie und Hydrogeologie<br />

- Bodenmechanik und Hohlraumbau<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!