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20 000 Soldaten kämpfen gegen die Fluten - Foeg.de

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Justitia | Neue Blätter für Wehr- und Dienstrecht Die Bun<strong>de</strong>swehr Juli <strong>20</strong>13 63ist auch stets geeignet, das <strong>gegen</strong>seitige Vertrauenund <strong>die</strong> Bereitschaft, füreinan<strong>de</strong>r einzustehen,zu gefähr<strong>de</strong>n, sowie <strong>die</strong> Kameradschaftund <strong>de</strong>n militärischen Zusammenhalt,auf <strong>de</strong>m <strong>die</strong> Bun<strong>de</strong>swehr nach § 12 Satz1 SG beruht, zu untergraben. Auch <strong>die</strong> Verletzung<strong>de</strong>r Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigemVerhalten (§ 17 Abs. 2Satz 1 SG) wiegt schwer.Die Pflicht hat funktionalen Bezug zurErfüllung <strong>de</strong>s grundgesetzmäßigen Auftrages<strong>de</strong>r Streitkräfte und zur Gewährleistung<strong>de</strong>s militärischen Dienstbetriebs.Ein Soldat, insbeson<strong>de</strong>re ein Vorgesetzter,bedarf <strong>de</strong>r Achtung seiner Kamera<strong>de</strong>n undUntergebenen sowie <strong>de</strong>s Vertrauens seinerVorgesetzten, um seine Aufgaben so zuerfüllen, dass <strong>de</strong>r gesamte Ablauf <strong>de</strong>smilitärischen Dienstes gewährleistet ist.Eigenart und Schwere <strong>de</strong>s Dienstvergehenswer<strong>de</strong>n hier <strong>de</strong>s Weiteren dadurchbestimmt, dass <strong>de</strong>r Soldat aufgrund seinesDienstgra<strong>de</strong>s als Oberleutnant in einemVorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3 VorgV). Eigenart und Schwere <strong>de</strong>s Dienstvergehenscharakterisiert weiter, dass sich<strong>de</strong>r Soldat durch verschie<strong>de</strong>ne Manipulati-onsakte über mehr als ein Jahr lang wie<strong>de</strong>rholtzulasten einer Kamera<strong>de</strong>nkasse inerheblichem Umfang bereicherte und damitein Vertrauen missbrauchte, das ihm durch<strong>die</strong> Übertragung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>sGeschäftsführers erwiesen wor<strong>de</strong>n war.b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungenfür <strong>de</strong>n Dienstbetrieb. Die Verfehlungist im Kamera<strong>de</strong>nkreis bekanntgewor<strong>de</strong>n. Das Offizierskorps am Standortin A. lehnte überwiegend <strong>die</strong> weitereZusammenarbeit mit <strong>de</strong>m <strong>Soldaten</strong> ab. Dasbeeinträchtigt <strong>die</strong> Einsatzmöglichkeiten <strong>de</strong>s<strong>Soldaten</strong> und damit <strong>die</strong> Personalführung.Erheblich ist auch <strong>de</strong>r für <strong>die</strong> OHG unddamit <strong>de</strong>n Kamera<strong>de</strong>nkreis entstan<strong>de</strong>neGesamtscha<strong>de</strong>n in Höhe von ca. 1<strong>20</strong>0 Euro.c) Die Beweggrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s <strong>Soldaten</strong> sprachen<strong>gegen</strong> ihn. Er hatte aus finanziellem Eigennutzgehan<strong>de</strong>lt.d) Das Maß <strong>de</strong>r Schuld wur<strong>de</strong> durch das vorsätzlicheHan<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>s voll schuldfähigen<strong>Soldaten</strong> bestimmt. Mil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> in<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Tat waren nicht erkennbar.e) Bei <strong>de</strong>r Gesamtwürdigung aller Umstän<strong>de</strong>hielt das BVerwG <strong>die</strong> Höchstmaßnahmenoch nicht für verwirkt, son<strong>de</strong>rn eineDienstgradherabsetzung vom Oberleutnantzum Leutnant (s. § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO)für erfor<strong>de</strong>rlich und auch – gera<strong>de</strong> noch – fürausreichend.Anmerkung und Hinweise für <strong>die</strong> PraxisDas BVerwG bestätigt seine Rechtsprechung,dass beim vorsätzlichen Zugriff auf Eigentumo<strong>de</strong>r Vermögen von Kamera<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Kamera<strong>de</strong>ngemeinschaften– „Griff in <strong>die</strong> Kamera<strong>de</strong>nkasse“– Ausgangspunkt <strong>de</strong>r Zumessungserwägungengrundsätzlich eine Degra<strong>die</strong>rung ist(vgl. Urteile vom 23.09.<strong>20</strong>08 – BVerwG 2 WD18.07 = Justitia Heft 8/<strong>20</strong>09, vom 10.09.<strong>20</strong>09 –BVerwG 2 WD 28.08 = Justitia Heft 7/<strong>20</strong>10 undvom 08.03.<strong>20</strong>11 – BVerwG 2 WD 15.09 =Justitia Heft 11/<strong>20</strong>11). Je nach Erfor<strong>de</strong>rlichkeitund – gem. § 62 Abs. 1 WDO – Zulässigkeit <strong>die</strong>serDisziplinarmaßnahme kommt eine Herabstufungum einen o<strong>de</strong>r mehrere Dienstgra<strong>de</strong>,gegebenenfalls bis in einen Mannschafts<strong>die</strong>nstgrad,in Betracht.Diesen Ausgangspunkt <strong>de</strong>r Zumessungserwägungenhält <strong>de</strong>r 2. WD-Senat, wie <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>Fall zeigt, auch für <strong>die</strong> Fälle <strong>de</strong>s Zugriffsauf <strong>die</strong> Gel<strong>de</strong>r einer Kamera<strong>de</strong>ngemeinschaftaus <strong>de</strong>r Position <strong>de</strong>s Geschäftsführers einerOHG für geboten.Juristische Hilfe bei Traumafolgeninsbeson<strong>de</strong>re bei PTBSDBwV gewährt seinen Mitglie<strong>de</strong>rn Rechtsschutz beiBeratung und Vertretung durch <strong>de</strong>n WDB-ExpertenRechtsanwalt Arnd SteinmeyerDurch <strong>die</strong> Auslandseinsätze <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehrsteigt <strong>die</strong> Zahl psychischerErkrankungen aufgrund von Traumatisierungenständig an. Seit <strong>20</strong>09 kümmertsich <strong>die</strong> Deutsche Kriegsopferfürsorge gUG(DKOF) gemeinsam mit <strong>de</strong>m Kooperationspartner<strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>swehrVerban<strong>de</strong>s,<strong>de</strong>m Bund Deutscher Veteranen e.V.(BDV), <strong>de</strong>utschlandweit erfolgreich um traumatisierte<strong>Soldaten</strong> und <strong>de</strong>ren Familien.Im Rahmen <strong>die</strong>ser Kooperation ist es <strong>de</strong>mDeutschen Bun<strong>de</strong>swehrVerband nun gelungen,Rechtsanwalt Arnd Steinmeyer aus Hamburgals Experten für unsere Mitglie<strong>de</strong>r zugewinnen, da <strong>die</strong> Abwicklung von Traumafolgenhäufig mit beson<strong>de</strong>ren juristischenSchwierigkeiten verbun<strong>de</strong>n ist.Gera<strong>de</strong> für <strong>die</strong> Durchsetzung <strong>de</strong>r Anerkennungvon Traumafolgeerkrankungen(PTBS, Anpassungsstörungen etc.) als Wehr<strong>die</strong>nstbeschädigungist meist juristische Hilfeerfor<strong>de</strong>rlich, da <strong>die</strong> Verfahren komplex undlangwierig sind und <strong>die</strong> Betroffenen vielfachüberfor<strong>de</strong>rn. Rechtsanwalt Arnd Steinmeyerist auf <strong>die</strong> Anerkennung und Durchsetzungvon Ansprüchen aus Wehr<strong>die</strong>nstbeschädigungenspezialisiert. Er befasst sich seit mehrerenJahren mit <strong>de</strong>m sozialen Entschädigungsrechtund verfügt durch seine Tätigkeit als juristischerSachverständiger <strong>de</strong>s Verteidigungsausschusses<strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stages über tiefeKenntnisse <strong>de</strong>r komplexen Rechtsmaterie.Rechtsanwalt Steinmeyer berät neben vielentraumatisierten <strong>Soldaten</strong> u.a. unseren Kooperationspartner,<strong>de</strong>n Bund Deutscher Veteranen(BDV), <strong>die</strong> DKOF und <strong>die</strong> Oberst-Schöttler-Versehrten-Stiftung. Er ist zu<strong>de</strong>m Dozent an <strong>de</strong>rFachhochschule <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für öffentliche Verwaltungin Mannheim im Fachbereich Bun<strong>de</strong>swehrverwaltung.Im Vor<strong>de</strong>rgrund seiner Beratung stehen <strong>die</strong>Soldatinnen und <strong>Soldaten</strong>. „Gera<strong>de</strong> bei traumatisiertenKamera<strong>de</strong>n ist es mir wichtig, eineschnelle und persönliche Erreichbarkeit sicherzustellenund mir Zeit für <strong>die</strong> Probleme <strong>de</strong>rBetroffenen zu nehmen“, so Steinmeyer. Nur sokönne versucht wer<strong>de</strong>n, eine schnelle und praktikableLösung im Sinne <strong>de</strong>r Betroffenen zu fin<strong>de</strong>n.Über <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Mitgliedschaft beim DeutschenBun<strong>de</strong>swehrVerband enthaltenen Rechtsschutzkönnen Mitglie<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Abwicklungvon Traumafolgeerkrankungen künftig<strong>de</strong>utschlandweit <strong>die</strong> Hilfe von RechtsanwaltArnd SteinmeyerSteinmeyer in Anspruch nehmen. RechtsanwaltSteinmeyer arbeitet zu<strong>de</strong>m eng mit <strong>de</strong>nFallmanagern <strong>de</strong>r DKOF zusammen und kannbei Bedarf einen Kontakt o<strong>de</strong>r weitere Hilfevermitteln.Nähere Informationen sowie <strong>die</strong> Kontaktdatenvon Rechtsanwalt Steinmeyerfin<strong>de</strong>n Sie unter www.steinmeyer-law.<strong>de</strong>.Auskünfte erteilt auch das Referat fürRechtsschutz (0228-3823-257).

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