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BGA Jahresbericht Download als PDF

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EU-KAUFRECHTEine der bedeutendsten Leistungen der Euro -päischen Union ist der Binnenmarkt mit seinen500 Mio. Verbrauchern. In einem Raum ohneBinnengrenzen wie der Europäischen Unionkönnen sich Bürger wie Unternehmen ungehindertbewegen und Rechtsgeschäfte aller Arttätigen. Aus Sicht der Kommission können sichfür Unternehmen, die ein Engagement im Auslanderwägen, vertragsrechtsbedingte Hindernissenachteilig auswirken und sie vom Eintritt inneue Märkte abhalten. Eine der Haupthürden fürden grenzübergreifenden Handel sind dieUnterschiede zwischen den Vertragsrechtssystemender 27 EU-Mitgliedstaaten. Deshalb will dieKommission die noch verbleibenden Hindernisseim grenzübergreifenden Handel beseitigen, umUnternehmen den Geschäftsabschluss im Auslandund Verbrauchern das Einkaufen im Auslandzu erleichtern.Das Vorhaben der Kommission, den Binnenmarktauch unter dem Gesichtspunkt des Vertragsrechtsstärken zu wollen, ist grundsätzlich be -grüßenswert. Der Inhalt der Verordnung, mit derdieses Anliegen umgesetzt werden soll, wirddieses Ziel jedoch aus einer Vielzahl von Gründenweit verfehlen, da der Verordnungsentwurf angrundlegenden Defiziten leidet, wie z.B. dem Zustandekommenvon Verträgen. Es steht insbesondereim Zweifel, dass wesentliche Fragen imZusammenhang mit dem Zustandekommen eineswirksamen Vertrages nicht im GemeinsamenEuropäischen Kaufrecht geregelt sind, sondernweiterhin dem innerstaatlichen Recht unterliegen,das nach Maßgabe von einschlägigen Kollisionsnormenanwendbar ist. Hiervon betroffensind wichtige Fragen wie die Rechtspersönlichkeit,Ungültigkeit des Vertrages wegen Geschäftsunfähigkeit,Stellvertretung, Rechts- undSittenwidrigkeit des Vertrages, Abtretung, Aufrechnung,Gläubiger- und Schuldnermehrheitund der Parteiwechsel. Unterliegen diese Punkteaber dem innerstaatlichen Recht, werden dieParteien nicht die Möglichkeit haben, ihren Vertragauf der Grundlage eines einzigen, einheit -lichen Vertragsrechts zu schließen.Die Rechtsunsicherheit und -unklarheit durchunterschiedliche Vertragsrechtsordnungen imBinnenmarkt wird damit für die Rechtsanwenderdurch das Gemeinsame Europäische Kaufrechtgerade nicht beseitigt, sondern eher noch ver -größert. Für den <strong>BGA</strong> ist deshalb nicht das Zielder Verordnung das Problem, sondern die Umsetzung.DATENSCHUTZEin weiterer Ausfluss der Europäisierung ist dieModernisierung des Europäischen Datenschutzrechts.Im Vordergrund steht die Datenschutzgrundverordnung,weil sie unmittelbar gilt.Die Verordnung soll für alle Unternehmen gelten,die auf dem EU-Markt aktiv sind und sich aneuropäische Kunden wenden. Gut ist, dass diesunabhängig vom jeweiligen Unternehmenssitzoder weiteren Niederlassungen in der EU ist, daso aus den USA agierende Unternehmen wieGoogle und Facebook erfasst werden, die offensichtlichdie Hauptzielscheibe der EU-Kommissionsind.Problematisch ist jedoch, dass bei der Erfassungvon global agierenden Unternehmen durch dieDatenschutzgrundverordnung auch viele kleineUnternehmen erfasst werden, die teilweise nurin Deutschland tätig sind. Das ist bedenklich,denn die Datenschutzvorgaben, die sich anglobal agierende Unternehmen richten, müssengleichermaßen von kleinen mittelständischenUnternehmen umgesetzt werden und treffendiese mit gleicher Härte. Der <strong>BGA</strong> setzt sich dafürein, die EU-weiten datenschutzrechtlichen Regelungenmaßvoll und sinnvoll umzusetzen undvertritt die Interessen seiner Mitglieder durchentsprechende Positionspapiere und Stellungnahmen.KARTELLRECHTMit Vorgaben aus Brüssel hängt auch dieNovellierung des Kartellrechts zusammen. InDeutschland gibt es seit 1923 ein Kartellrecht.Es verbietet Kartelle, wettbewerbsbeschränkendeVereinbarungen und wird immer mehr an daseuropäische Kartellrecht angeglichen. Seit Inkrafttretendes GWB ist es bereits achtmal tiefgreifendnovelliert worden. Der <strong>BGA</strong> informiertseine Mitglieder regelmäßig über die geplantenÄnderungen und begleitet den Gesetzgebungsprozessaktiv im Sinne seiner Mitglieder.Die 8. GWB-Novelle, deren Änderungen am1.1.2013 in Kraft treten, hat für die Unternehmengroße Bedeutung. Der <strong>BGA</strong> steht der Novellierungnach wie vor kritisch gegenüber, da mitNeuerungen wie z.B. dem europäischen SIEC-Test(„significant impediment to effective competi-49

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