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Wissenskooperation in der Metropolregion Wien – Bratislava ... - KDZ

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Kooperationslandschaft Tw<strong>in</strong>Region• Vertragliche Vere<strong>in</strong>barung wie Leistungs- und Werkverträge;• Geme<strong>in</strong>samer Vere<strong>in</strong> für nicht hoheitliche Aufgaben und auf Ertrag und Gew<strong>in</strong>norientierte Leistungen;• Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft. Die Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft ist ausschließlichGeme<strong>in</strong>den vorbehalten und dient primär <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>schaftlichenGeschäftsführung <strong>der</strong> dar<strong>in</strong> zusammengeschlossenen Geme<strong>in</strong>den. Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaftens<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Körperschaften des öffentlichen Rechtsund auch ke<strong>in</strong>e Betriebe gewerblicher Art;• Geme<strong>in</strong>deverband. Dabei handelt es sich um e<strong>in</strong>e Körperschaft öffentlichenRechts und damit verfassungsrechtlich verankert. Sowohl die Bildungals auch die Än<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>es bestehenden Geme<strong>in</strong>deverbandes muss von<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes genehmigtwerden. Als Körperschaft öffentlichen Rechts führt <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverbanddie Aufgaben, die an ihn delegiert werden, im eigenen Namen, mit eigenenOrganen und eigener Verantwortlichkeit durch;• Geme<strong>in</strong>same Kapitalgesellschaft. Diese Form <strong>der</strong> Kooperation lässt auch dieZusammenarbeit mit Privaten zu. In Österreich wird dazu <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>eGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet..• Genossenschaften 15 . Im Gegensatz zu Verbänden können Genossenschaftenauch län<strong>der</strong>übergreifend und mit Beteiligung von Privaten gegründetwerden. Voraussetzung ist allerd<strong>in</strong>gs, dass es sich um nicht bezuschussteOrganisationen und Betriebe handelt. Obwohl Genossenschaften <strong>in</strong> Österreiche<strong>in</strong>e lange Tradition haben, gibt es für diese Form <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>dekooperation<strong>der</strong>zeit <strong>in</strong> Österreich kaum Beispiele. In <strong>der</strong> Regel beschränkensich diese auf Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz 1959.15Grundsätzlich unterscheidet man bei den Genossenschaften zwischen Wassergenossenschaften(Wasserrechtsgesetz 1959), Genossenschaften nach dem Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaftsgesetz 1873und Genossenschaften nach dem Forstgesetz 1975. Die Gründung e<strong>in</strong>er Genossenschaft macht primär bei hohemKapitalfluss (hohe Investitionskosten) S<strong>in</strong>n, wenn die Leistungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigts<strong>in</strong>d. Auch im Bereich e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Betriebserschließung wäre die Gründung e<strong>in</strong>er Genossenschaftüberlegenswert, wenn e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> beiden Geme<strong>in</strong>den zu f<strong>in</strong>anzschwach ist und private Firmen beteiligt s<strong>in</strong>d. Dergeme<strong>in</strong>same Betrieb von Musikschulen könnte ebenfalls genossenschaftlich organisiert werden. Der Vorteilgegenüber e<strong>in</strong>er GmbH liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong> strengeren Gebarung (Kontrolle durch den Revisionsverband). Durchdie gesetzlich vorgegebene Organisationsstruktur dauern Entscheidungsprozesse <strong>in</strong> Genossenschaften i.d.Rallerd<strong>in</strong>gs länger.25

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