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Wissenskooperation in der Metropolregion Wien – Bratislava ... - KDZ

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Kooperationslandschaft Tw<strong>in</strong>RegionDie Errichtung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen Geme<strong>in</strong>deamtes beschränkt die Rechte<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Vertragsgeme<strong>in</strong>den nicht. E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Geme<strong>in</strong>deamt stelltke<strong>in</strong>e Rechtsperson dar; errichtet wird es primär dann, wenn die e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>denaus ökonomischen, fachlichen und sonstigen Gründen ihre adm<strong>in</strong>istrativenAufgaben nicht o<strong>der</strong> nur sehr schwer alle<strong>in</strong>e ausüben können. E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samesGeme<strong>in</strong>deamt ist nicht berechtigt Bescheide zu erlassen, es bereitet dieselediglich vor. Die Erlässe müssen durch die jeweiligen Bürgermeister erfolgen.Die Gründung e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>devere<strong>in</strong>igung durch die vertragliche Errichtunge<strong>in</strong>er Rechtsperson ist die zweite mögliche Kooperationsform. Der Tätigkeitsbereichsolcher Geme<strong>in</strong>devere<strong>in</strong>igungen umfasst das Sozialwesen, die Umweltpflege,den öffentlichen Nahverkehr, das Bildungswesen, die Kultur, denörtlichen Fremdenverkehr etc. Die Vertragsgültigkeit muss durch die absoluteMehrheit aller Abgeordneten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>devertretung je<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, die Vertragsparteiist, genehmigt werden. Die Satzungen <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>igung s<strong>in</strong>d Vertragsbestandteil.Die Vere<strong>in</strong>igung muss durch das zuständige örtliche Kreisamt (Bezirksamt)registriert werden. Die Vere<strong>in</strong>igungsauflösung kann entwe<strong>der</strong> freiwilligerfolgen o<strong>der</strong> durch die Fusion mit e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Vere<strong>in</strong>igung und schließlich aufGrund e<strong>in</strong>er Anordnung des Kreisamtes, falls dafür die gesetzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungenvorhanden s<strong>in</strong>d.Die Legislative <strong>der</strong> Slowakischen Republik def<strong>in</strong>iert die Zusammenarbeit<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den nach dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Freiwilligkeit und des geme<strong>in</strong>samen Nutzens.Im Rahmen <strong>der</strong> Zusammenarbeit s<strong>in</strong>d die Geme<strong>in</strong>den gleichwertig, ungeachtetihrer Geme<strong>in</strong>degröße. Kooperieren können die Geme<strong>in</strong>den sowohl bei <strong>der</strong>Sicherstellung <strong>der</strong> autonomen Zuständigkeiten, als auch bei <strong>der</strong> Sicherstellung<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Staatsverwaltung übertragenen Zuständigkeiten. Die Legislative <strong>der</strong>Slowakischen Republik enthält ke<strong>in</strong>e Bestimmungen, die <strong>in</strong>terkommunale Kooperationenzum Zwecke e<strong>in</strong>er qualitativ besseren und effizienteren Sicherstellung<strong>der</strong> Aufgaben verordnen würden 17 .Die <strong>der</strong>zeit verbreitetste Form <strong>in</strong>terkommunaler Zusammenarbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong>Slowakei ist die Errichtung geme<strong>in</strong>samer Geme<strong>in</strong>deämter. Per 15. Mai 2011 waren235 geme<strong>in</strong>same Geme<strong>in</strong>deämter tätig. Die häufigsten Zuständigkeiten dieserÄmter umfassen:• Son<strong>der</strong>bauämter für Geme<strong>in</strong>de- und Zwecksverkehrswege• die Bauordnung• das Bildungswesen• den Natur- und Landschaftsschutz17Viktor Nižnanský a kol.: Medziobecná spolupráca a zlučovanie obcí na Slovensku, KVPC a VŠEMVS, 2009.28

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