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Wissenskooperation in der Metropolregion Wien – Bratislava ... - KDZ

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Kooperationslandschaft Tw<strong>in</strong>Region1.2 Kooperationsmodelle, -formen und -fel<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> SlowakeiIn Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Slowakei legt die Verfassung<strong>der</strong> Slowakischen Republik <strong>in</strong> Kapitel 4 folgendes fest:• Die kommunale Selbstverwaltung ist e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>schaft von auf territorialerBasis errichteten natürlichen Personen, die selbständig verwaltet werdenkann; die Geme<strong>in</strong>schaft hat eigene Interessen und Bedürfnisse, die sich vonjenen <strong>der</strong> Gesamtgesellschaft unterscheiden.• Durch die Verfassung erwirbt sie den Status e<strong>in</strong>er eigenen vom Staat abgegrenztenRechtsperson. Dies stellt die Grundlage für die Vermögens- undF<strong>in</strong>anzselbständigkeit dar.• Sie erfüllt Aufgaben des Geme<strong>in</strong><strong>in</strong>teresses, sowie auch zusätzliche, ihrerEbene entsprechende Funktionen.• Sie hat vom Staat unabhängig gewählte Organe.• Beim Erfüllen ihrer Aufgaben handelt sie <strong>in</strong> eigenem Namen und auf eigeneVerantwortung unter E<strong>in</strong>haltung von Gesetzen und Rechtsvorschriften.Das Geme<strong>in</strong>deorganisationsgesetz No. 369/1990 Ges.-Slg. ermöglicht denGeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e Kooperation:• auf Grund e<strong>in</strong>es Vertrages, <strong>der</strong> zum Zweck <strong>der</strong> Erfüllung e<strong>in</strong>er konkretenAufgabe o<strong>der</strong> Tätigkeit abgeschlossen wurde;• auf Grund e<strong>in</strong>es Vertrages über die Errichtung e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>igung von Geme<strong>in</strong>den;• durch die Errichtung o<strong>der</strong> Gründung e<strong>in</strong>er Rechtsperson gemäß des Son<strong>der</strong>gesetzes.Bei erster Kooperationsform – e<strong>in</strong> zum Zweck <strong>der</strong> Erfüllung e<strong>in</strong>er konkretenAufgabe o<strong>der</strong> Tätigkeit abgeschlossener Vertrag auf unbestimmte o<strong>der</strong> bestimmteZeit – darf die Errichtung e<strong>in</strong>er Rechtsperson nicht Vertragsgegenstand se<strong>in</strong>.Allerd<strong>in</strong>gs kann die Errichtung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen Geme<strong>in</strong>deamtes Gegenstande<strong>in</strong>es solchen Vertrages se<strong>in</strong>. Die Vertragsgültigkeit muss durch die absoluteMehrheit aller Abgeordneten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>devertretung je<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, dieVertragspartei ist, genehmigt werden. Für die aus dem zum Zweck <strong>der</strong> Erfüllunge<strong>in</strong>er konkreten Aufgabe o<strong>der</strong> Tätigkeit abgeschlossenen Vertrag entstandenenVerb<strong>in</strong>dlichkeiten gegenüber Dritten haften die Vertragsparteien geme<strong>in</strong>samund solidarisch, sofern <strong>der</strong> Vertrag nichts an<strong>der</strong>es festlegt. Das Vermögen, das dieGeme<strong>in</strong>den auf Grund des Vertrages erwerben, wird zum Miteigentum aller Geme<strong>in</strong>den,die Vertragsparteien s<strong>in</strong>d. Der durch die geme<strong>in</strong>same Tätigkeit erworbeneVermögensanteil entspricht dem Betrag des Eigenmittelanteils, sofern dieGeme<strong>in</strong>den (Vertragsparteien) nichts an<strong>der</strong>es vere<strong>in</strong>baren.27

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