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MBZ Ausgabe 06/2009 - Zahnärztekammer Berlin

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+++ Q-BuS-Ticker +++ Q-BuS-Ticker +++<br />

Normen zur Dampfsterilisation<br />

in der Zahnarztpraxis<br />

Normen beschreiben den aktuellen Stand<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Entwicklungen<br />

zu einem definierten Produkt oder Ablauf und sind eine Empfehlung,<br />

die man als Anwender einhalten sollte. Für die Dampfsterilisation<br />

sind einige in Fachtexten zitierte Normen wichtig, andere<br />

weniger. Die folgende Zusammenfassung bezieht sich nur<br />

auf die Sterilisation mit feuchter Hitze, da andere Verfahren in<br />

einer Zahnarztpraxis nicht oder nicht mehr angewendet werden.<br />

Bei Großsterilisatoren sind die DIN EN 285 (2008­<strong>06</strong>) mit der<br />

DIN EN 285/A1 (20<strong>06</strong>­09) gültig für die Konstruktionsmerkmale<br />

und den Bau dieser Geräte.<br />

Für Klein- Sterilisatoren sind deren bauliche Anforderungen<br />

und Anforderungen an die Betriebsmittel sowie die Einteilung<br />

in die Typen B, N und S entsprechend der vorgesehenen Verwendung<br />

in der DIN EN 13<strong>06</strong>0 (2004­09) enthalten. Beim<br />

Kauf eines Neugerätes, insbesondere von ausländischen Herstellern,<br />

sollte unbedingt auf eine Produktionsbestätigung nach<br />

dieser Norm geachtet werden.<br />

Kriterien der Dampfsterilisation, ngaben zur<br />

ufbereitung und Verpackung<br />

Für die Sterilisation mit feuchter Hitze enthält die DIN EN ISO<br />

17665­1 (20<strong>06</strong>­11) die Kriterien für erfolgreiche Verfahrensabläufe.<br />

Nur einige Abschnitte davon sind wichtig für die Anwender<br />

in der Praxis, die diese dann in der Bedienungsanleitung<br />

auch verständlich formuliert finden sollten.<br />

Notwendige Herstellerinformationen für die Aufbereitung von<br />

resterilisierbaren Medizinprodukten sind in der DIN EN ISO<br />

17664 (2004­07) und der DIN EN 1041 (2008­11) festgelegt<br />

und müssen dem Anwender schriftlich zur Verfügung stehen.<br />

Über die Verpackungen geben die DIN 58953­7 (2003­10)<br />

und die DIN 58953­9 (2002­10) Auskunft. Noch gilt auch die<br />

Norm DIN EN 868 für Verpackungen mit fast allen ihren Teilen.<br />

Für den Anwender in der Zahnarztpraxis ist wichtig, dass<br />

die verwendeten Verpackungen je nach Material nach der zugehörigen<br />

Norm produziert und getestet wurden und dies erkennbar<br />

am Aufdruck oder im Begleitblatt ist. Die zulässige Lagerfrist<br />

von Sterilgut wird mit maximal 6 Monaten empfohlen.<br />

Prüfsysteme, chemische und biologische<br />

Indikatoren<br />

Festlegungen von Indikatorsystemen und Prüfkörpern für Kleinsterilisatoren<br />

vom Typ B und S legt die DIN EN 867­5 (2001­11)<br />

fest. Indikatoren sind notwendig, um den Erfolg des Sterilisationsprozesses<br />

zusätzlich zu vorhandenen Messeinrichtungen und Feh­<br />

lermeldesystemen nachzuweisen. Eine Übersicht in die 6 Klassen<br />

der Chemoindikatoren gibt die DIN EN ISO 15882 (2008­12),<br />

hier wird auf die Kombination aus Validierung, Geräteinstandhaltung<br />

und Kalibrierung, zweckentsprechender Anwendung und<br />

physikalischer Überwachung und, wo angemessen, des Einsatzes<br />

chemischer und/oder biologischer Indikatoren hingewiesen, um<br />

die Wirksamkeit eines Sterilisationsverfahrens nachzuweisen.<br />

Auf die Klasse 2 gehen die DIN EN ISO 11140­3 und ­7<br />

(2007­07) ISO 11140­4 ein.<br />

Die DIN EN ISO 14161 (2001­02) enthält einen Leitfaden für<br />

die Auswahl, Verwendung und Interpretation von Ergebnissen<br />

bei biologischen Indikatoren. Zu den Intervallen der Anwendung<br />

wird keine Aussage getroffen. Die zu verwendenden<br />

biologischen Indikatoren werden in der DIN EN ISO 11138­1<br />

und ­3 (20<strong>06</strong>­07) beschrieben.<br />

Qualitätsmanagement-Systeme bei der<br />

ufbereitung<br />

QM­Systeme – Anforderungen – beinhaltet die DIN EN<br />

ISO 13485 (2007­10). Grundlage dieser Norm ist die ISO<br />

9001:2000, deren Inhalte aber nicht vollständig berücksichtigt<br />

wurden, deshalb ist sie eine eigenständige Norm.<br />

ZA Wolfgang Glatzer<br />

Wichtige Mitteilung<br />

Wir stellen seit einiger Zeit fest, dass<br />

uns die Rückgabe der Kassenzulassung bei gleichzeitiger<br />

Weiterführung einer Privatpraxis nicht angezeigt wird.<br />

Bitte beachten Sie, dass Sie lt. § 2 Abs. 10 der Meldeordnung<br />

bei Rückgabe der Kassenzulassung und gleichzeitiger<br />

Weiterführung einer Privatpraxis, beides innerhalb eines<br />

Monats, schriftlich bei der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Berlin</strong>, Mitgliederverwaltung<br />

anzeigen müssen.<br />

Sollte diese Mitteilung Ihrerseits nicht erfolgen, werden<br />

Sie als Zahnärztin/Zahnarzt mit der Beschäftigungsart<br />

„vorübergehend ohne zahnärztliche Tätigkeit“ eingestuft,<br />

was Auswirkungen auf die Höhe des von Ihnen zu zahlenden<br />

Kammerbeitrages hat.<br />

Angelika Dufft<br />

<strong>MBZ</strong> Heft 6 <strong>2009</strong><br />

ZÄK i n t E r n<br />

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