MBZ Ausgabe 06/2009 - Zahnärztekammer Berlin
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eitszeit. Wenn Sie nun die Summe 2 der<br />
Praxisaufwendungen durch Ihre Jahresarbeitszeit<br />
dividieren, wissen Sie, was Sie<br />
auf alle Fälle pro Stunde erwirtschaften<br />
müssen, um ein zumindest angemessenes<br />
Honorar zu erzielen. Wenn Sie anschließend<br />
noch Ihren angestrebten Gewinn<br />
durch die Jahresarbeitszeit dividieren<br />
und dem Stundensatz hinzuschlagen,<br />
sollten Sie Ihre selbst gesteckten finanziellen<br />
Ziele erreicht haben. Wichtig ist<br />
dann nur noch, diesen Preis pro Stunde<br />
gegenüber Ihrem Patienten gut kommuniziert<br />
umzusetzen.<br />
Die Errechnung des StundenPreises<br />
könnte folgendermaßen aussehen:<br />
Personalkosten 90.000 €<br />
+ Materialkosten (ohne Fremdlabor<br />
kosten) 40.000 €<br />
+ Raumkosten 18.000 €<br />
+ Finanzierungskosten 21.000 €<br />
+ Sonstige Praxiskosten 36.000 €<br />
+ Abschreibungen 29.000 €<br />
= Summe 1 der Praxiskosten 234.000 €<br />
(steuerlich relevante Betriebsausgaben)<br />
+ angemessener Unternehmerlohn<br />
40.000 € (Ihr persönlicher Wunsch !!!)<br />
= Summe 2 der Praxisaufwendungen<br />
274.000 €<br />
+ angestrebter Gewinn 90.000 €<br />
= Summe des angestrebten Praxishono<br />
rars 364.000 €<br />
Wochenarbeitszeit:<br />
39 Stunden am Patienten<br />
52 Jahreswochen abzüglich 8 Wochen<br />
für Urlaub, Krankheit und Fortbildung<br />
= 44 Wochen<br />
39 Stunden x 44 Wochen<br />
= 1.716 Stunden Jahresarbeitszeit<br />
Berechnung der zu verrechnenden<br />
Kosten pro Arbeitsstunde<br />
274.000 € : 1.716 Std. = 159,67 €<br />
Berechnung des angestrebten Gewinns<br />
pro Arbeitsstunde<br />
90.000 € : 1.716 Std. = 52,45 €<br />
An die Patienten weiterzugebender<br />
Stundensatz<br />
159,67 € + 52,45 e = 212,12 €<br />
212,12 € pro effektive Arbeitsstunde<br />
müssen dem Patienten berechnet werden,<br />
um das angestrebtes finanzielles Ziel zu<br />
erreichen und zwar egal ob der Patient<br />
privat oder gesetzlich versicherten ist.<br />
Viel Spaß bei Ihren Hausaufgaben –<br />
Fortsetzung folgt<br />
Ihr Helmut Kesler<br />
„ä34“ für langdauernde Beratung?<br />
Das Beratungs und Informationsbedürfnis<br />
der Patienten nimmt<br />
immer mehr zu. Aus rechtlichen Gründen<br />
müssen von den Zahnärzten aber<br />
auch immer mehr inhaltliche Aspekte<br />
bei Aufklärung und Beratung berücksichtigt<br />
werden. Bekanntlich stehen<br />
für die oft sehr umfangreichen Beratungsleistungen<br />
der Zahnärztinnen und<br />
Zahnärzte keine adäquaten Gebührenpositionen<br />
zur Verfügung. Außer der<br />
Geb.Nr. 1 GOÄ für ein kurzes Beratungsgespräch<br />
kann nur noch die Geb.<br />
Nr. 3 GOÄ für die eingehende Beratung<br />
von mindestens 10 Minuten zur Berechnung<br />
gelangen, bei der dann häufig<br />
auch noch mit Problemen bei der Erstattung<br />
gerechnet werden muss.<br />
Diesem Dilemma wenigstens teilweise<br />
abzuhelfen, wird von kommerziellen<br />
Anbietern in GOZKursen oder auch<br />
in Publikationen zur GOZ für langdauernde<br />
Beratungen der Ansatz der Geb.<br />
Nr. 34 GOÄ empfohlen. Dies ist jedoch<br />
kein guter Tipp, denn die Leistung nach<br />
Geb.Nr. 34 GOÄ ist an bestimmte<br />
Beratungsinhalte gebunden:<br />
Geb.-Nr. 34 GOÄ:<br />
Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten)<br />
der Auswirkungen einer Krankheit<br />
auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit der<br />
Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung<br />
einer nachhaltig lebens-<br />
verändernden oder lebensbedrohenden<br />
Erkrankung gegebenenfalls einschließlich<br />
Planung eines operativen Eingriffs<br />
und Abwägung seiner Konsequenzen<br />
und Risiken, einschließlich Beratung<br />
gegebenenfalls unter Einbeziehung von<br />
Bezugspersonen<br />
Ein Beratungsgespräch, das 20 Minuten<br />
und länger gedauert hat, genügt also<br />
noch nicht für den Ansatz der Geb.Nr.<br />
34 GOÄ, die im Leistungstext beschriebenen<br />
schwerwiegenden Umstände<br />
müssen Gegenstand der Erörterung gewesen<br />
sein! Anderenfalls ist diese Gebühr<br />
nicht berechnungsfähig.<br />
Daniel Urbschat<br />
Privatliquidation bei GKV-Patienten –<br />
Bitte beachten!<br />
Auch wenn gesetzlich versicherte<br />
Patienten eine Privatrechnung erhalten,<br />
sind die Bestimmungen der GOZ<br />
in vollem Umfange einzuhalten. Insbesondere<br />
sind zu den Gebühren die jeweiligen<br />
Steigerungssätze aufzuführen und<br />
bei Überschreitung des 2,3fachen Satzes<br />
den Bemessungskriterien des § 5 GOZ<br />
entsprechende Begründungen anzugeben.<br />
<strong>MBZ</strong> Heft 6 <strong>2009</strong><br />
goZ<br />
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