MBZ Ausgabe 06/2009 - Zahnärztekammer Berlin
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s ta n d E s p o l i t i K<br />
18<br />
Der Prothetikeinigungsausschuss –<br />
schon wieder etwas Neues?<br />
Ja, denn seit dem 01.01.2008 sind die<br />
Prüfgremien in der KZV durch Gesetzesbeschluss umstrukturiert<br />
worden. Da die neue Prüfungsstelle seitdem nicht<br />
mehr paritätisch besetzt ist, musste ein neues Gremium ins<br />
Leben gerufen werden: Der bis dahin in <strong>Berlin</strong> unbekannte<br />
Prothetikeinigungsausschuss – der PEA. Welche Auswirkungen<br />
dies für Sie haben wird, soll im Folgenden dargestellt<br />
werden.<br />
Zunächst zwei grundsätzliche nmerkungen:<br />
Der PEA bearbeitet ausschließlich ZEFälle die Primärkassen<br />
betreffend! Bei den Ersatzkassen ist vertraglich geregelt,<br />
dass im Falle von Mängeln am Zahnersatz bereits<br />
nach dem Gutachten bzw. Obergutachten und gescheiterten<br />
Schlichtungsbemühungen ein rechtsmittelfähiger Bescheid<br />
durch die KZV zu erlassen ist.<br />
Nach wie vor gibt es in der KZV die Schlichtungsstelle,<br />
in der der Versuch unternommen wird, strittige Fälle zwischen<br />
Patient, Krankenkasse und Zahnarzt einer Einigung<br />
zuzuführen. Die überwiegende Zahl der Fälle wird<br />
durch die Schlichtungsbemühungen des Referatsleiters,<br />
Dr. Horst Freigang, zusammen mit seiner Abteilung gelöst.<br />
Im Jahr 2007 waren es 862, 2008 waren dies 702<br />
Fälle. Diese Fälle wurden übrigens mit einer Erfolgsquote<br />
von über 95 % bearbeitet! Erst wenn die Bemühungen der<br />
Schlichtungsstelle keinen Erfolg zeigen, kommt der PEA<br />
zum Zuge. Der PEA ist also eine der Schlichtung übergeordnete<br />
Stelle.<br />
Schon 2001 legte das Bundessozialgericht fest, dass die<br />
Kompetenz der ProthetikEinigungsausschüsse (PEA) auf<br />
Mängel der prothetischen Versorgung selbst beschränkt ist.<br />
Die Krankenkasse kann bei prothetischen Leistungen innerhalb<br />
von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung<br />
Mängelansprüche für den Patienten geltend machen.<br />
Dies erfolgt auf der Basis von Mängelgutachten bzw. Obergutachten.<br />
Sinn und Zweck des PEA ist der Einigungsversuch zwischen<br />
den Beteiligten, d. h. der Kasse, bei der der Patient<br />
versichert ist und dem Zahnarzt. Der Patient nimmt an<br />
diesem Verfahren nicht persönlich teil. Scheitert der Einigungsversuch,<br />
wird durch Beschluss entschieden.<br />
Dr. Jörg-Peter Husemann<br />
<strong>MBZ</strong> Heft 6 <strong>2009</strong><br />
Der Prothetik-<br />
Einigungsausschuss –<br />
Die Regularien<br />
Das nähere Procedere zum Verfahren des PEA<br />
in der KZV wird in einer gemeinsamen Vereinbarung der Krankenkassenverbände<br />
mit der KZV vom 11.11.2008 geregelt. Demnach<br />
können Vertragszahnarzt oder Krankenkasse gegen die Stellungnahme<br />
der Gutachterkommission zu Planungsgutachten, Mängelgutachten<br />
oder Kostenfestsetzungen innerhalb von einem Monat<br />
nach Zugang der Stellungnahme der Obergutachterkommission<br />
Einspruch einlegen.<br />
In der Regel ist es aber der Zahnarzt, der das (Ober)gutachten<br />
nicht akzeptiert.<br />
In jeden Fall beginnt dann das Schlichtungsverfahren, und erst<br />
wenn dieses gescheitert ist, wird der PEA eingeschaltet!<br />
Der PEA stellt dann fest, ob die geltend gemachten Ansprüche der<br />
Krankenkasse/des Zahnarztes begründet sind. Ist dies der Fall, so<br />
setzt er den Betrag fest, den der Zahnarzt der Krankenkasse zu<br />
erstatten hat oder befreit den Zahnarzt von seiner Zahlungspflicht.<br />
Der Zahnarzt wird zu dieser Sitzung beigeladen, um ihm die Möglichkeit<br />
zu geben, nochmals seine Sicht der Dinge darzustellen.<br />
Der PEA entscheidet in seinen nichtöffentlichen Sitzungen jeweils<br />
mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />
des Vorsitzenden, Stimmenthaltungen sind unzulässig.<br />
Gegen die Entscheidung des PEA ist binnen eines Monats nach<br />
ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim ProthetikWiderspruchsausschuss<br />
(PWA) möglich. Das Verfahren vor dem PWA verläuft<br />
analog zum Verfahren vor dem PEA. Gegen die Entscheidung des<br />
PWA ist binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe die Klage<br />
vor dem Sozialgericht <strong>Berlin</strong> zulässig.<br />
Der ProthetikEinigungsausschuss und der ProthetikWiderspruchsausschuss<br />
bestehen aus jeweils zwei Vertretern der KZV<br />
<strong>Berlin</strong> sowie zwei Vertretern der Krankenkassenverbände. Ein<br />
Vertreter der Krankenkassenverbände gehört dem Verband derjenigen<br />
Kasse an, bei der der Patient versichert ist.<br />
Kosten für das Verfahren vor dem PEA sowie dem PWA werden<br />
nicht erhoben, die Beteiligten tragen die Kosten ihrer Teilnahme<br />
selbst. Erstattungsbeträge soweit sie zu Lasten des Vertragszahnarztes<br />
erfolgen, werden von der KZV <strong>Berlin</strong> bei der nächsten<br />
Honorarabrechnung verrechnet.