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MBZ Ausgabe 06/2009 - Zahnärztekammer Berlin

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s ta n d E s p o l i t i K<br />

18<br />

Der Prothetikeinigungsausschuss –<br />

schon wieder etwas Neues?<br />

Ja, denn seit dem 01.01.2008 sind die<br />

Prüfgremien in der KZV durch Gesetzesbeschluss umstrukturiert<br />

worden. Da die neue Prüfungsstelle seitdem nicht<br />

mehr paritätisch besetzt ist, musste ein neues Gremium ins<br />

Leben gerufen werden: Der bis dahin in <strong>Berlin</strong> unbekannte<br />

Prothetikeinigungsausschuss – der PEA. Welche Auswirkungen<br />

dies für Sie haben wird, soll im Folgenden dargestellt<br />

werden.<br />

Zunächst zwei grundsätzliche nmerkungen:<br />

Der PEA bearbeitet ausschließlich ZE­Fälle die Primärkassen<br />

betreffend! Bei den Ersatzkassen ist vertraglich geregelt,<br />

dass im Falle von Mängeln am Zahnersatz bereits<br />

nach dem Gutachten bzw. Obergutachten und gescheiterten<br />

Schlichtungsbemühungen ein rechtsmittelfähiger Bescheid<br />

durch die KZV zu erlassen ist.<br />

Nach wie vor gibt es in der KZV die Schlichtungsstelle,<br />

in der der Versuch unternommen wird, strittige Fälle zwischen<br />

Patient, Krankenkasse und Zahnarzt einer Einigung<br />

zuzuführen. Die überwiegende Zahl der Fälle wird<br />

durch die Schlichtungsbemühungen des Referatsleiters,<br />

Dr. Horst Freigang, zusammen mit seiner Abteilung gelöst.<br />

Im Jahr 2007 waren es 862, 2008 waren dies 702<br />

Fälle. Diese Fälle wurden übrigens mit einer Erfolgsquote<br />

von über 95 % bearbeitet! Erst wenn die Bemühungen der<br />

Schlichtungsstelle keinen Erfolg zeigen, kommt der PEA<br />

zum Zuge. Der PEA ist also eine der Schlichtung übergeordnete<br />

Stelle.<br />

Schon 2001 legte das Bundessozialgericht fest, dass die<br />

Kompetenz der Prothetik­Einigungsausschüsse (PEA) auf<br />

Mängel der prothetischen Versorgung selbst beschränkt ist.<br />

Die Krankenkasse kann bei prothetischen Leistungen innerhalb<br />

von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung<br />

Mängelansprüche für den Patienten geltend machen.<br />

Dies erfolgt auf der Basis von Mängelgutachten bzw. Obergutachten.<br />

Sinn und Zweck des PEA ist der Einigungsversuch zwischen<br />

den Beteiligten, d. h. der Kasse, bei der der Patient<br />

versichert ist und dem Zahnarzt. Der Patient nimmt an<br />

diesem Verfahren nicht persönlich teil. Scheitert der Einigungsversuch,<br />

wird durch Beschluss entschieden.<br />

Dr. Jörg-Peter Husemann<br />

<strong>MBZ</strong> Heft 6 <strong>2009</strong><br />

Der Prothetik-<br />

Einigungsausschuss –<br />

Die Regularien<br />

Das nähere Procedere zum Verfahren des PEA<br />

in der KZV wird in einer gemeinsamen Vereinbarung der Krankenkassenverbände<br />

mit der KZV vom 11.11.2008 geregelt. Demnach<br />

können Vertragszahnarzt oder Krankenkasse gegen die Stellungnahme<br />

der Gutachterkommission zu Planungsgutachten, Mängelgutachten<br />

oder Kostenfestsetzungen innerhalb von einem Monat<br />

nach Zugang der Stellungnahme der Obergutachterkommission<br />

Einspruch einlegen.<br />

In der Regel ist es aber der Zahnarzt, der das (Ober­)gutachten<br />

nicht akzeptiert.<br />

In jeden Fall beginnt dann das Schlichtungsverfahren, und erst<br />

wenn dieses gescheitert ist, wird der PEA eingeschaltet!<br />

Der PEA stellt dann fest, ob die geltend gemachten Ansprüche der<br />

Krankenkasse/des Zahnarztes begründet sind. Ist dies der Fall, so<br />

setzt er den Betrag fest, den der Zahnarzt der Krankenkasse zu<br />

erstatten hat oder befreit den Zahnarzt von seiner Zahlungspflicht.<br />

Der Zahnarzt wird zu dieser Sitzung beigeladen, um ihm die Möglichkeit<br />

zu geben, nochmals seine Sicht der Dinge darzustellen.<br />

Der PEA entscheidet in seinen nicht­öffentlichen Sitzungen jeweils<br />

mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />

des Vorsitzenden, Stimmenthaltungen sind unzulässig.<br />

Gegen die Entscheidung des PEA ist binnen eines Monats nach<br />

ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Prothetik­Widerspruchsausschuss<br />

(PWA) möglich. Das Verfahren vor dem PWA verläuft<br />

analog zum Verfahren vor dem PEA. Gegen die Entscheidung des<br />

PWA ist binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe die Klage<br />

vor dem Sozialgericht <strong>Berlin</strong> zulässig.<br />

Der Prothetik­Einigungsausschuss und der Prothetik­Widerspruchsausschuss<br />

bestehen aus jeweils zwei Vertretern der KZV<br />

<strong>Berlin</strong> sowie zwei Vertretern der Krankenkassenverbände. Ein<br />

Vertreter der Krankenkassenverbände gehört dem Verband derjenigen<br />

Kasse an, bei der der Patient versichert ist.<br />

Kosten für das Verfahren vor dem PEA sowie dem PWA werden<br />

nicht erhoben, die Beteiligten tragen die Kosten ihrer Teilnahme<br />

selbst. Erstattungsbeträge soweit sie zu Lasten des Vertragszahnarztes<br />

erfolgen, werden von der KZV <strong>Berlin</strong> bei der nächsten<br />

Honorarabrechnung verrechnet.

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