JAHRESBERICHT 2006 - Landeslabor Berlin - Brandenburg
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48 3. Tätigkeitsberichte der Kompetenzbereiche<br />
Bei der losen Abgabe auf Märkten wurde mehrfach nicht die den Leitsätzen entsprechende Verkehrsbezeichnung des<br />
Getränkes angewandt und somit der Verbraucher über die Höhe des Alkoholgehaltes getäuscht.<br />
Ein Erdbeerwein war sensorisch wertgemindert, da bei der Herstellung offenbar verdorbene Früchte mitverarbeitet<br />
wurden. Chemisch und mikrobiologisch war dies jedoch nicht nachweisbar. Bei einem Himbeerwein wurde die<br />
sensorisch wahrnehmbare Essigstichigkeit durch den chemischen Wert bestätigt. Fehlende oder unleserliche<br />
Loskennzeichnung, falsche Verkehrsbezeichnung und eine fehlende Herstellerangabe waren weitere Verstöße gegen<br />
Kennzeichnungsvorschriften.<br />
Warengruppe 36 (Bier, bierähnliche Getränke)<br />
Ein Biermischgetränk war mikrobiologisch verdorben, es enthielt Hefen und Milchsäurebakterien.<br />
Beanstandet wurde Bier mit Toleranzüberschreitung bezüglich der Angabe des Alkoholgehaltes.<br />
Bei der mikrobiologischen Untersuchung von Schankbierproben traten Richt- und Warnwertüberschreitungen bei<br />
Keimzahl, Lactobazillen und anderen Bier-Verderbniserregern auf.<br />
Warengruppe 37 (Spirituosen)<br />
Insgesamt wurden 18,75 % der untersuchten Proben beanstandet. Von den 11 aus <strong>Brandenburg</strong>er Herstellung<br />
genommenen Proben mussten 7 ( ≈ 64 % ! ) beanstandet werden. Für die deklarierte Alkoholangabe ist entsprechend<br />
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung bei Spirituosen nur eine Toleranz von ± 0,3 % vol erlaubt. Die Über-<br />
schreitung dieser Toleranzgrenze war bei ¾ aller Beanstandungen die Ursache zur Beanstandung. Ein Obstbrand<br />
enthielt zudem Methanol deutlich über dem erlaubten Grenzwert. Eine andere extraktarme Spirituose war auffällig<br />
durch das Fehlen eines sensorisch wahrnehmbaren Aromas. Sie erinnerte an chemisch reinen Alkohol.<br />
Gaschromatographisch konnten keine nennenswerten Mengen an Gärungsbegleitstoffen nachgewiesen werden. Die<br />
Herstellung dieser Spirituose musste durch das zuständige Überwachungsamt abgeklärt werden. Aber auch bei den<br />
Spirituosen gab es Kennzeichnungsfehler wie fehlende Herstellerangabe, fehlende oder nicht lesbare<br />
Loskennzeichnung und unkorrekte Alkoholkennzeichnung. Bei einem Kräuterlikör wurde die gesundheitsbezogene<br />
Werbung beanstandet.<br />
Warengruppe 40 (Honig)<br />
Die Beanstandungen resultieren hauptsächlich aus Kennzeichnungsfehlern, die zum überwiegenden Teil den von<br />
Kleinimkern in den Verkehr gebrachten Honig betreffen. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zum Mindesthaltbarkeits-<br />
datum sowie die fehlende Kennzeichnung des Ursprungslandes stehen hier im Vordergrund. Zu bemängeln waren<br />
auch unvollständige/fehlende Angaben zum Imker oder Verkäufer, eine fehlende Loskennzeichnung sowie die Art und<br />
Weise der Kennzeichnung, hier insbesondere die Lesbarkeit der Angaben.<br />
Bei 11 Honigen war die gewählte Sortenbezeichnung nicht gerechtfertigt.<br />
Die verwendete Verkehrsbezeichnung „Zimthonig“ wurde als irreführend beanstandet. Es handelte sich hier nicht um<br />
einen Sortenhonig sondern um einen Honig, dem Zimt als Gewürz zugefügt wurde.<br />
<strong>Landeslabor</strong> <strong>Brandenburg</strong> Jahresbericht <strong>2006</strong>