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JAHRESBERICHT 2006 - Landeslabor Berlin - Brandenburg

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54 3. Tätigkeitsberichte der Kompetenzbereiche<br />

3.2.3 Untersuchungen von Erzeugnissen des Weinrechts, kosmetischen Mitteln und<br />

Bedarfsgegenständen<br />

Neben den klassischen Lebensmitteln wurden Erzeugnisse, die dem Weinrecht unterliegen, sowie Bedarfsgegen-<br />

stände und kosmetische Mittel im <strong>Landeslabor</strong> untersucht.<br />

Tabelle 17: Überblick zu Proben / Beanstandungen<br />

Probenart Gesamteinsendungen Planproben Verdachts-, Verfolgs-,<br />

Beschwerdeproben<br />

Anzahl beanstandet in % Anzahl beanstandet in % Anzahl beanstandet in %<br />

Wein 75 13 17,3 68 10 14,7 7 3 42,9<br />

Erzeugnisse aus Wein 59 19 32,2 51 17 33,3 5 2 40,0<br />

Tabak 1 0 0 1 0 0 0 0 0<br />

Bedarfsgegenstände 542 32 5,9 525 28 5,3 17 4 23,5<br />

kosmetische Mittel 306 30 9,8 305 30 9,8 1 0 0<br />

In den Tabellen 43 bis 46 des Anhangs (ab Seite 109) sind die im <strong>Landeslabor</strong> insgesamt untersuchten Proben dieser<br />

Warengruppen sowie die der Codierung für bundeseinheitliche Jahresberichte entsprechenden Beanstandungs-<br />

gründe zusammengefasst.<br />

Warengruppe 33 (Wein)<br />

Die Beanstandungsquote der Erzeugnisgruppe Wein betrug 17,3 % (Vorjahr 11,4 %). Zwei Qualitätsweine waren mit<br />

einer A.P.Nr. versehen, die unrechtmäßig angegeben war. In einem Fall war unter der auf dem Etikett angegebenen<br />

A.P.Nr. von diesem Hersteller gar kein Wein zur Prüfung angestellt, der andere entsprach nicht den Werten des<br />

Prüfprotokolls.<br />

Eine Beschwerdeprobe Bordeaux aus dem Lebensmitteleinzelhandel musste mit einem Ethylacetatgehalt von<br />

1257 mg/l als „verdorben“ beurteilt werden. Essigstichigkeit, Korkschmecker und unsaubere Alterung waren weitere<br />

Beanstandungsgründe. Ein Rotling, der vorgegeben von blass- oder hellroter Farbe sein muss, war deutlich zu kräftig<br />

rot bis dunkelrot. Ein Federweißer, der definitionsmäßig ein teilweise gegorener Traubenmost ist, hatte nur 0,51 % vol<br />

Alkohol und befand sich noch nicht in der Gärung. Hier ist ein Mindestalkoholgehalt von 1 % vol und weniger als 3/5<br />

des Gesamtalkoholgehaltes entsprechend Weinmarktordnung vorgegeben.<br />

Seit dem 25.11.2005 besteht die Deklarierungspflicht für allergene Zutaten (bei Wein unter anderem für Schwefel-<br />

dioxid), die in Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 753/2002 und inhaltsgleich für weinhaltige und aromatisierte Erzeugnisse in<br />

§ 46 b Weinverordnung geregelt ist. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht führte zu einer Reihe von Beanstandungen.<br />

Fehlende Abfüller- oder Herstellerangaben oder fehlende Verkehrsbezeichnung waren weitere Gründe für<br />

Beanstandungen aus dem Kennzeichnungsbereich.<br />

Bei codierter Abfüllerangabe ist die Nennung des Herstellers oder Vertreibers oder Importeurs mit Name und Anschrift<br />

vorgegeben. Auch diese Kenntlichmachung fehlte häufig.<br />

<strong>Landeslabor</strong> <strong>Brandenburg</strong> Jahresbericht <strong>2006</strong>

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