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Integrative Paartherapie, Grundlagen – Praxeologie ... - Partnerschule

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Regelung der Beziehung zwischen Mann und Frau zuständig sein. So<br />

wurde einem staatlichen Eherecht durch die reformatorische Lehre der<br />

Weg geebnet.<br />

Für die systematische Pädagogik der Neuzeit bedeutete dies gleichzeitig,<br />

daß die Praxis in der Beziehung zwischen Frau und Mann sich nicht<br />

mehr als Folge einer ontologischen und politischen Gesamttheorie ableiten<br />

ließ, sondern daß die Pädagogik neben politischer Praxis einen<br />

gleichsam bedeutenden und gewichtigen Rang beanspruchte. Es stellte<br />

sich als Aufgabe der Neuzeit die Überführung der traditionellen, hierarchischen<br />

und teleologisch geordneten Ständegesellschaft in eine Gesellschaft<br />

freier, gleicher und brüderlicher Menschen (BENNER 1991)<br />

mit ihrer Auswirkung auf die intime Beziehung zwischen Frau und Mann.<br />

Aber wieviel Bedeutung hatte ein kirchliches Eherecht tatsächlich auf die<br />

Beziehungen zwischen Mann und Frau, wenn man einmal die Tatsache<br />

betrachtet, daß erst 1868 das "Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen<br />

Beschränkung der Eheschließung" innerhalb des<br />

NORDDEUTSCHEN BUNDES erlassen wurde, das die Heiratserlaubnis<br />

vom Erwerbs- und Vermögensnachweis entkoppelte (BLASIUS 1992,<br />

S.84). Das bedeutet, daß ab 1871 erstmals alle Bevölkerungsschichten<br />

uneingeschränkt heiraten konnten. Zuvor war dieses Recht zur Heirat<br />

gebunden an Besitzstand und Vermögen, da man die Ausbreitung besitzloser<br />

Schichten vermeiden wollte. Und davon gab es viele! WEHLER<br />

(1987,S.170) zeigt auf, wie sich zwischen dem 13. und dem späten 18.<br />

Jahrhundert in Deutschland die Zusammensetzung der ländlichen Bevölkerung<br />

grundlegend änderte. Während die Zahl der bäuerlichen<br />

Großfamilien drastisch abnahm, wurden die Landarmen und Landlosen<br />

zur zahlenmäßig breitesten Bevölkerungsgruppe. Aufgrund ihrer Armut<br />

waren sie allerdings keine vollberechtigten Gemeindemitglieder. Sie<br />

konnten jederzeit aus dem Stadtbezirk ohne Begründung ausgewiesen<br />

werden. So lag die Zahl der Bauern um 1700 in Niedersachsen bei 34%,<br />

die der Landarmen bei 66%, in der Mark Brandenburg zählten um 1800<br />

die Landarmen und Landlosen 74% und in Mittel- und Hinterpommern<br />

61% (WEHLER 1987). Die Situation in den Städten bot ein vergleichbares<br />

Bild. Rund zwei Drittel der städtischen Bevölkerung im 15. und 16.<br />

Jahrhundert sind als arme Unterschicht zu bezeichnen. So betrug in<br />

Freiburg im Breisgau die Zahl der bedürftigen Frauen 1574 etwa 83%,<br />

von denen über die Hälfte alleinstehend waren und zusätzlich für Kinder<br />

zu sorgen hatten. Deshalb spricht FISCHER von der "vaterlosen Familie"<br />

als dominantem Typ der städtischen Unterschichten (1981, S.52ff).

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