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Integrative Paartherapie, Grundlagen – Praxeologie ... - Partnerschule

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(a.a.O. §163). Für das Verhältnis zwischen Mann und Frau in einer Ehe<br />

schließt HEGEL für das 19. Jahrhundert und darüber hinaus maßgeblich:<br />

“Weil die Ehe das Moment der Empfindungen enthält, ist sie nicht absolut,<br />

sondern schwankend, und hat die Möglichkeit der Auflösung in sich.<br />

Aber die Gesetzgebungen müssen diese Möglichkeit aufs Höchste erschweren,<br />

und das Recht der Sittlichkeit gegen das Belieben aufrecht<br />

erhalten“ (a.a.O.§163).<br />

Auch KARL MARX pflichtete 1842 dem Grundgedanken der Ehe als Institution<br />

bei: „Niemand wird gezwungen, eine Ehe zu schließen; aber jeder<br />

muß gezwungen werden, sobald er eine Ehe schließt, sich zum Gehorsam<br />

gegen die Gesetze der Ehe zu entschließen. Wer eine Ehe<br />

schließt, der macht, der erfindet die Ehe nicht, so wenig als ein<br />

Schwimmer die Natur und die Gesetze des Wassers und der Schwere<br />

erfindet. Die Ehe kann daher nicht seiner Willkür, sondern seine Willkür<br />

muß sich der Ehe fügen. Wer willkürlich die Ehe bricht, der behauptet:<br />

die Willkür, das Gesetzlose ist das Gesetz der Ehe,...so hat doch wohl<br />

der Gesetzgeber nicht minder das Recht, es als die maßloseste Willkür<br />

zu betrachten, wenn Privatpersonen ihre Kapricen gegen das Wesen der<br />

Sache durchsetzen wollen“ (MARX 1976, S.149).<br />

Diese philosophischen Strömungen waren Ursache eines Paradigmenwechsels<br />

der Rechtsauffassung von der Ehe als einem „tendenziell“<br />

ganz normalen Dauerschuldverhältnis, wie einem Mietvertrag, hin zu einer<br />

sittlichen Institution. Einer der berühmtesten Rechtsgelehrten des 19.<br />

Jahrhunderts, CARL v. SAVIGNY, entwickelte 1844 in seiner Schrift<br />

„Darstellung der in den Preußischen Gesetzen über die Ehescheidung<br />

unternommenen Reform“ die Theorie der Doppelnatur der Ehe. „Das<br />

Wesen der Ehe besteht zum großen, ja zum wichtigsten Theil nicht auf<br />

einem rechtlichen, sondern auf einem sittlichen Verhältnis. Allerdings<br />

reicht die Ehe auch in das Rechtsgebiet hinein, und in diesem ihrem<br />

rechtlichen Bestandteil wird sie Gegenstand der Gesetzgebung und des<br />

Richteramtes. Mit dieser doppelten Natur der Ehe hängt es zusammen,<br />

daß bei ihr der Gesichtspunkt für die Behandlung kein so einfacher sein<br />

kann, wie es bei Eigentum und den Schuldforderungen der bloße<br />

Rechtsschutz, und nichts außer ihm, ist...Ein zweiter besteht in der individuellen<br />

Freiheit der Ehegatten; der dritte und wichtigste endlich in der<br />

Würde der Ehe selbst, diese als Institution betrachtet, unabhängig von<br />

dem Recht und dem Willen der Individuen“ (SAVIGNY 1844, zitiert nach<br />

BARABAS & ERLER 1994).<br />

Das Verhältnis der Ehepartner miteinander lag also strenggenommen<br />

nicht mehr in ihrer Verfügungsgewalt, sie waren mit der Ehe nicht mehr

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