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Integrative Paartherapie, Grundlagen – Praxeologie ... - Partnerschule

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entwickeln konnte, sind recht neu. Die Entwicklung dieses Phänomens<br />

soll nun aufgezeigt werden.<br />

Der Wandel von einer Fortpflanzungssexualität hin zu einer an der emotionalen<br />

Erfüllung der Paarbeziehung orientierten Sexualität, der Wandel<br />

von der an Zeugung orientierten hin zu einer „sozialen Sexualität“<br />

(MITTERAUER 1989) wurde ausgelöst durch die Entwicklung der<br />

Kontrazeptiva in den letzten 30 Jahren. Dadurch hat sich die eheliche<br />

Sexualität dahin verändert, daß der Wunsch nach einem befriedigenden<br />

Sexualleben in der Ehe einen wichtigen Stellenwert in der Beziehung<br />

bekam. Als Beispiel dafür seien die große Resonanz auf die sexualaufklärerischen<br />

Filme von OSWALD KOLLE Mitte der 60ger Jahre und<br />

die Etablierung von Versandhäusern und Geschäften mit „Ehehygiene -<br />

Artikeln“ erwähnt. Insbesondere änderte sich die Gestaltung der vorehelichen<br />

und außerehelichen Sexualität.<br />

Das Zusammenleben ohne Trauschein, ja selbst der Geschlechtsverkehr<br />

von Verlobten, waren gesellschaftlich nicht unumstritten, wie etwa in einem<br />

Entscheid des BUNDESGERICHTSHOFES (BGH) aus dem Jahr<br />

1954 deutlich wird. Auf die Frage, ob der Geschlechtsverkehr von Verlobten<br />

gegebenenfalls unter den Kuppeleiparagraphen (§ 180 StGB alte<br />

Fassung) falle, antwortete das höchste deutsche Gericht: „Die sittliche<br />

Ordnung will, daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der<br />

Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist.<br />

Um seinetwillen und um der personenhaften Würde und der Verantwortung<br />

der Geschlechtspartner willen ist dem Menschen die Einehe als Lebensform<br />

gesetzt. Nur in der Ordnung der Ehe und in der Gemeinschaft<br />

der Familie kann das Kind gedeihen und sich seiner menschlichen Bestimmung<br />

gemäß entfalten. Nur in dieser Ordnung und in dieser Gemeinschaft<br />

nehmen sich die Geschlechtspartner so ernst, wie sie es sich<br />

schulden...Indem das Sittengesetz dem Menschen die Einehe und die<br />

Familie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung<br />

auch zur Grundlage des Lebens der Völker und Staaten gemacht<br />

hat, spricht es zugleich aus, daß sich der Verkehr der Geschlechter<br />

grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll und daß der Verstoß dagegen<br />

ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt“ (BGHSt 6,<br />

46, 53). Eine Wende in dieser festgefügten juristischen Auffassung gegenüber<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaften brachten zwei Entscheidungen<br />

des BGH aus den Jahren 1969 und 1970 zur Gültigkeit von Testamenten<br />

in Ehen ohne Trauschein, die bis dahin als „sittenwidriges<br />

Verhalten“ galten (BGH, Neue Juristische Wochenzeitschrift 1969, 1343<br />

und 1970, 1273) so wie die Reform des Sexualstrafrechtes 1974.

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