Solarpark Diefflen - Stadt Dillingen
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 11<br />
4.4.1 Schutzabstand Wald<br />
Das Gesetz Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober<br />
1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3) regelt<br />
in § 14 Abs. 3, dass bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ein Abstand<br />
von 30 m zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten ist. Hiervon kann die<br />
Forstbehörde Ausnahmen genehmigen, wenn<br />
� der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers<br />
des von der Abstandsunterschreitung betroffenen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit<br />
mit dem Inhalt bestellt, die forstwirtschaftliche Nutzung des von der Abstandsunterschreitung<br />
betroffenen Grundstücks einschließlich sämtlicher Einwirkungen durch Baumwurf zu<br />
dulden und insoweit auf Schadensersatzansprüche aus dem Eigentum zu verzichten und<br />
� aufgrund der Standortgegebenheiten, insbesondere der Geländeausformung, der Waldstruktur<br />
sowie der Windexposition keine erhöhte Baumwurfgefahr besteht.<br />
Der Schutzabstand zum Wald von 30 m wird in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. §<br />
9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen.<br />
4.4.2 Schutzabstand Freileitung<br />
Das Plangebiet wird in Ost-West-Richtung von einer 220-kV-Freileitung der RWE überspannt. Die<br />
Freileitung besitzt einen Schutzstreifen von 2 x 19,5 m beiderseits der Leitungsachse sowie einen<br />
Schutzradius von 25 m um den Maststandort. Hier sind die Bestimmungen der DIN EN 50341-1<br />
Oktober 2001 / VDE 0210 Teil 1 März 2002 zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Unterbauung<br />
der Freileitung mit Solarmodulen in Abstimmung mit der RWE zulässig.<br />
4.4.3 Bergrecht<br />
Für das Planungsgebiet existiert ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Quarzsanden und<br />
–kiesen aus der Lagerstätte <strong>Diefflen</strong> im Tagebau „Pachtener Wald“. Dieser Hauptbetriebsplan<br />
wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 gem. §§ 55 und 56 Bundesberggesetz (BBergG) zugelassen.<br />
Damit unterliegt das Planungsgebiet der Bergaufsicht. Nach den Auflagen der Zulassung hat der<br />
Abbau der Quarzsande und – kiese sowie die anschließende Rekultivierung nach Maßgabe der<br />
geprüften Unterlagen zu erfolgen. D.h. für die Rekultivierung sind derzeit nach Verfüllung die Entwicklung<br />
einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie die Entwicklung von Magerrasen in den Böschungsbereichen<br />
vorgesehen.<br />
Aus diesem Grund muss nun der Hauptbetriebsplan bzw. der dazugehörige Rekultivierungsplan<br />
geändert werden und anschließend die Fläche aus der Bergaufsicht entlassen werden. Erst nach<br />
Entlassung aus der Bergaufsicht kann der Vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft treten.<br />
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