Solarpark Diefflen - Stadt Dillingen
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 19<br />
fehlungen des „Leitfadens zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-<br />
Freiflächenanlagen“ von 2007, welcher vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
in Auftrag gegeben wurde.<br />
5.9 Baurecht auf Zeit gem. § 9 Abs. 2 BauGB<br />
Festsetzungen:<br />
Gem. § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Versorgungsfläche Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage<br />
für einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Tag der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />
zulässig ist. Als Folgenutzung wird Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.<br />
Erklärung / Begründung:<br />
§ 9 Abs. 2 BauGB bietet die Möglichkeit der Festsetzung von Baurecht auf Zeit. Im vorliegenden<br />
Fall wird das Baurecht für die Photovoltaik-Freiflächenanlage auf 30 Jahre festgeschrieben. Nach<br />
diesem Zeitraum ist die Förderung nach EEG abgelaufen und die Anlage voraussichtlich auch<br />
nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Daher soll spätestens nach 30 Jahren die Anlage zurückgebaut<br />
und die Fläche landwirtschaftlich genutzt werden.<br />
5.10 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB<br />
In die verbindliche Bauleitplanung sind Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />
getroffen sind, nachrichtlich zu übernehmen. Gleiches gilt für Denkmäler nach Landesrecht.<br />
Solche Festsetzungen sind getroffen, wenn sie mit Außenwirkung rechtsverbindlich sind und für<br />
sich aus ihrer eigenen Rechtsgrundlage heraus gelten, ohne dass sie einer Festsetzung im Bebauungsplan<br />
bedürfen.<br />
Nachrichtliche Übernahmen brauchen nur in einem Umfang zu erfolgen, soweit sie zum Verständnis<br />
des Bebauungsplanes oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig<br />
oder zweckmäßig sind. Folgende nachrichtlichen Übernahmen werden daher in den<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen:<br />
5.10.1 Schutzabstand Wald<br />
Gem. § 14 Abs. 3 LWaldG ist bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ein<br />
Abstand von 30 m zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Der erforderliche<br />
Schutzabstand ist nachrichtlich in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen<br />
(siehe auch Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB).<br />
5.10.2 Schutzabstand nach energierechtlichen Vorschriften<br />
hier: Schutzfläche der 220-kV-Freileitung der RWE<br />
Die Breite der Schutzfläche der Freileitung beträgt 2 x 19,5 m bezogen auf die Leitungsmittellinie.<br />
Bei Bauarbeiten im Bereich der Freileitung sind die Vorschriften der DIN VDE 021 D zu beachten.<br />
Eine Bebauung mit Solarmodulen unterhalb der Freileitung ist in Abstimmung mit der RWE zulässig.<br />
Zum Hochspannungsmast im Plangebiet ist ein Schutzradius von 19,5 m einzuhalten.<br />
Im Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die maximal<br />
die folgenden Endwuchshöhen erreichen:<br />
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