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Solarpark Diefflen - Stadt Dillingen

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar – Bebauungsplan Nr. 71 „<strong>Solarpark</strong> <strong>Diefflen</strong>“ – 19<br />

fehlungen des „Leitfadens zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-<br />

Freiflächenanlagen“ von 2007, welcher vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

in Auftrag gegeben wurde.<br />

5.9 Baurecht auf Zeit gem. § 9 Abs. 2 BauGB<br />

Festsetzungen:<br />

Gem. § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Versorgungsfläche Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage<br />

für einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Tag der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />

zulässig ist. Als Folgenutzung wird Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.<br />

Erklärung / Begründung:<br />

§ 9 Abs. 2 BauGB bietet die Möglichkeit der Festsetzung von Baurecht auf Zeit. Im vorliegenden<br />

Fall wird das Baurecht für die Photovoltaik-Freiflächenanlage auf 30 Jahre festgeschrieben. Nach<br />

diesem Zeitraum ist die Förderung nach EEG abgelaufen und die Anlage voraussichtlich auch<br />

nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Daher soll spätestens nach 30 Jahren die Anlage zurückgebaut<br />

und die Fläche landwirtschaftlich genutzt werden.<br />

5.10 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB<br />

In die verbindliche Bauleitplanung sind Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />

getroffen sind, nachrichtlich zu übernehmen. Gleiches gilt für Denkmäler nach Landesrecht.<br />

Solche Festsetzungen sind getroffen, wenn sie mit Außenwirkung rechtsverbindlich sind und für<br />

sich aus ihrer eigenen Rechtsgrundlage heraus gelten, ohne dass sie einer Festsetzung im Bebauungsplan<br />

bedürfen.<br />

Nachrichtliche Übernahmen brauchen nur in einem Umfang zu erfolgen, soweit sie zum Verständnis<br />

des Bebauungsplanes oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig<br />

oder zweckmäßig sind. Folgende nachrichtlichen Übernahmen werden daher in den<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen:<br />

5.10.1 Schutzabstand Wald<br />

Gem. § 14 Abs. 3 LWaldG ist bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ein<br />

Abstand von 30 m zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Der erforderliche<br />

Schutzabstand ist nachrichtlich in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen<br />

(siehe auch Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB).<br />

5.10.2 Schutzabstand nach energierechtlichen Vorschriften<br />

hier: Schutzfläche der 220-kV-Freileitung der RWE<br />

Die Breite der Schutzfläche der Freileitung beträgt 2 x 19,5 m bezogen auf die Leitungsmittellinie.<br />

Bei Bauarbeiten im Bereich der Freileitung sind die Vorschriften der DIN VDE 021 D zu beachten.<br />

Eine Bebauung mit Solarmodulen unterhalb der Freileitung ist in Abstimmung mit der RWE zulässig.<br />

Zum Hochspannungsmast im Plangebiet ist ein Schutzradius von 19,5 m einzuhalten.<br />

Im Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die maximal<br />

die folgenden Endwuchshöhen erreichen:<br />

ARGUSconcept GmbH Am Homburg 3 66123 Saarbrücken<br />

Tel.: 0681 / 389 16 60 Fax: 0681 / 389 116 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com

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