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Die Rosenburg - Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission

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114 <strong>Die</strong> <strong>Rosenburg</strong>Rechtsbeugung durch NS-Richter) 138 die Ideologisierung und dieeigene NS-Vergangenheit deutliche Spuren hinterlassen haben.In den ersten Bereich des Fortwirkens der NS-Ideologie gehörenbeispielsweise Fälle, in denen sich Juristen die Rassenideologie sostark zu eigen gemacht hatten, dass sich diese auch nach 1945 inder juristischen Tätigkeit, etwa beim Umgang mit Wiedergutmachungsansprüchenvon Opfern des NS-Regimes, niederschlug.So hatte beispielsweise der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs1956 über einen Anspruch eines sog. Zigeunermischlings aufWiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz(§ 1 Absatz 1 BEG) zu entscheiden. 139 Im Vorfeld der Entscheidungwaren Entschädigungsansprüche von Roma und Sinti von den zuständigenBehörden in den 1950er Jahren u. a. aufgrund interner ministeriellerAnweisungen mit der Begründung abgelehnt worden,dass „Zigeuner“ nicht aus rassischen Gründen verfolgt, sondernaufgrund ihrer „asozialen und kriminellen Haltung“ inhaftiertworden seien, 140 wobei sich entsprechende Stellungnahmen auch in138Zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Rechtsbeugungssachen zwischen1952 und 1970 Rottleuthner (Anm. 3), S. 98 ff.139Das Urteil vom 7. Januar 1956 ist unterschrieben von Senatspräsident Guido Schmidt(1932–1945 Richter am OLG Schleswig-Holstein, seit 1937 NSDAP-Mitglied, seit 1951Bundesrichter) und den Richtern Walther Ascher (1933 aufgrund jüdischer Abstammungaus dem Justizdienst entlassen, seit 1947 wieder in der Justiz tätig), Dr. Wilhelm Kregel(ehemals OLG Celle, seit 1951 Bundesrichter), Dr. Fritz von Werner (seit 1922 Rechtsanwalt,kein NSDAP-Mitglied, seit 1951 Bundesrichter) und Kurt Wüstenberg (ehemalsOLG Bamberg, seit 1952 Bundesrichter). Dazu Godau-Schüttke (Anm. 111), Rz. 59 ff., 73ff., 81, 83 ff., 88; ders., Der Bundesgerichtshof – Justiz in Deutschland, 2005, S. 295 ff.140Runderlass des Innenministers von Baden-Württemberg vom 22. Februar 1950 (zit.nach Volker Hedemann, „Zigeuner!“ – Zur Kontinuität der rassistischen Diskriminierungin der alten Bundesrepublik, 2007, S. 191): „<strong>Die</strong> Prüfung der Wiedergutmachungsberechtigungder Zigeuner und Zigeunermischlinge nach den Vorschriften desEntschädigungsgesetzes hat zu dem Ergebnis geführt, dass der genannte Personenkreisüberwiegend nicht aus rassischen Gründen, sondern wegen seiner asozialen undkriminellen Haltung verfolgt und inhaftiert worden ist. Aus diesen Gründen ordnenwir hiermit an, dass Wiedergutmachungsanträge von Zigeunern und Zigeunermischlingenzunächst dem Landesamt für Kriminalerkennungsdienst in Stuttgart zugeleitetwerden.“ Dazu auch Christian Reimesch, Vergessene Opfer des Nationalsozialismus?,Zur Entschädigung von Homosexuellen, Kriegsdienstverweigerern, Sinti und Romaund Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland, 2003, S. 126 f.; Joachim S.Hohmann, Geschichte der Zigeunerverfolgung in Deutschland, 1988, S. 189.

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