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Die Rosenburg - Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission

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74 <strong>Die</strong> <strong>Rosenburg</strong>ins Feld geführt. <strong>Die</strong> erste These beinhaltet, dass die Juristen im„Dritten Reich“ aufgrund des ihnen von Adolf Hitler entgegengebrachtenMisstrauens kaum Einfluss auf die Umgestaltung desRechts nehmen konnten und sich stattdessen ständig bemühten,auf ihren Posten Schlimmeres zu verhindern. Nach der zweiten sog.Positivismus-These haben die Juristen lediglich das damals geltendeRecht angewandt und hätten somit „formal“ kein Unrecht begangen.<strong>Die</strong> dritte These geht davon aus, dass die Juristen der entfesseltenStaatsmacht ohnehin nichts entgegensetzen und sich aus berechtigterFurcht vor Versetzung oder Entlassung auch nicht wehrenkonnten. <strong>Die</strong> vierte These hat zum Inhalt, dass die Richter nichtmehr unabhängig, sondern politisch gelenkt waren. 11Bei dem hier angenommenen Zusammenhang von Nazifizierung undEntnazifizierung haben diese Thesen Konsequenzen für die Beurteilungder Zeit nach 1945. Folgt man ihnen und schwächt die Beiträgeder Juristen zur Umsetzung der NS-Ideologie in der täglichen Praxisstark ab und geht insgesamt von einem eher geringen Grad der Nazifizierungder Rechtspflege aus, so wird man das Maß an notwendigerEntnazifizierung von vornherein eher gering einschätzen. Ließe sichhingegen ein starker Grad der Nazifizierung der Rechtspflege nachweisen,so müsste man für die junge Bundesrepublik aus dem weitgehendenScheitern der Entnazifizierung andere Folgerungen ziehen.(1) Gleichschaltung der Berufsverbände und Indoktrinationdurch die Partei<strong>Die</strong> Gleichschaltung der Berufsverbände erfolgte innerhalbkürzester Zeit im Frühjahr 1933. Bereits am 19. März 1933 verabschiedetedas Präsidium des Deutschen Richterbundes im Anschlussan die vom Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen(BNSDJ) erhobene Forderung, dass die Justiz und die Anwaltschaft von11Dazu insgesamt (mit leicht abweichender Einordnung) Rottleuthner (Anm. 3), S. 12 ff. mwN.

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