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Die Rosenburg - Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission

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<strong>Die</strong> <strong>Rosenburg</strong>71die sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht haben 2 , wobei zurBeurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Maßstabherangezogen werden müsste, den der Bundesgerichtshof erstsehr spät (1995) anlässlich der Befassung mit dem Justiz-Unrechtin der ehemaligen DDR zugrunde gelegt hat. 3Statt auf strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung juristischerTätigkeit zurückzugreifen, könnte als Anknüpfungspunktfür die Einordnung als NS-Jurist auch die in der KontrollratsdirektiveNr. 38 vom 12. Oktober 1946 vorgenommene Einteilung der NS-Belasteten in die vier Gruppen der Hauptschuldigen, Belasteten,Minderbelasteten und Mitläufer dienen. 4 Jedoch kann man sich aufdie in der Nachkriegszeit erfolgten Einstufungen nicht verlassen,denn die Entnazifizierung war zwar ein hoch ambitioniertes Projekt,sie muss aber als weitgehend gescheitert betrachtet werden.Wir müssen also nach anderen Wegen suchen, um das Themasinnvoll einzugrenzen: Wenn wir uns die Frage stellen, in welchemMaße die junge Bundesrepublik durch nazifizierte Juristengeprägt war, so ist der biographische Ansatz nur eine Möglichkeit,sich dem Thema zu nähern. Eine weitere Möglichkeit besteht2Innerhalb der zwischen 1945 und 2005 durchgeführten Strafverfahren wegen NS-Verbrechen betrug der Anteil an Strafverfahren wegen Justiz-Unrecht nur 2,6 %.Dazu Andreas Eichmüller, <strong>Die</strong> Strafverfolgung von NS-Verbrechen durch westdeutscheJustizbehörden seit 1945, Eine Zahlenbilanz, VfZ 2008, S. 621, 628.3BGHSt 41, S. 317, 329 f., 339 f.: Im Rückblick auf das gescheiterte strafrechtliche Vorgehengegen NS-Richter gelangte der BGH zu der Erkenntnis, dass die Verhängungeiner Todesstrafe nur dann nicht als Rechtsbeugung hätte angesehen werden dürfen,wenn sie der Bestrafung schwersten Unrechts dienen sollte. <strong>Die</strong> ältere BGH-Rechtsprechungwird vom Senat als „(insgesamt fehlgeschlagene) Auseinandersetzung mitder NS-Justiz“ bezeichnet; die „erhebliche Kritik“ an dieser Rechtsprechung erachtet„der Senat als berechtigt“. Vgl. dazu auch Ingo Müller, NS-Justiz und DDR-Justiz vordeutschen Gerichten, in: Eva Schumann (Hrsg.), Kontinuitäten und Zäsuren, Rechtswissenschaftund Justiz im „Dritten Reich“ und in der Nachkriegszeit, 2008, S. 233 ff.Zu den Hintergründen der zurückhaltenden Verfolgungs- und Bestrafungspraxis derbundesdeutschen Justiz Hubert Rottleuthner, Karrieren und Kontinuitäten deutscherJustizjuristen vor und nach 1945, 2010, S. 96 ff.4Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1949, Amtsblatt des Kontrollrats inDeutschland, Nr. 11, 31. Oktober 1946, S. 184 (Abschnitt II, Art. 1–5).

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