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Die Rosenburg - Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission

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<strong>Die</strong> <strong>Rosenburg</strong>61heraus systematisch und gewissenlos im Sinne dieser Ideologieund gegen jedes Rechtsempfinden anwendeten und in „vorauseilendemGehorsam“ auslegten.Das Reichsgericht versuchte in der Anfangsphase der Naziherrschaftzum Teil durchaus, sich durch „klassische“ Interpretationder gesetzlichen Vorgaben einer ideologischen Systemnähe zuentziehen. Aber es machte immer mehr Konzessionen. Am Endewurde die moralische Distanz zwischen dem, was Richter desReichsgerichts verhüten wollten, und dem, was sie dafür in Kaufnahmen, immer geringer. Dem Reichsgericht sind nicht wenigeSchandurteile anzulasten, etwa zum Familienrecht.2. NS-Rechtswissenschaft und JustizverwaltungLetzte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Regimes wurden beimanchen Richtern beseitigt durch führende Vertreter der Rechtswissenschaft,auf die sich die Nazis berufen konnten. Erwähnt seider angesehene Staatsrechtslehrer Carl Schmitt, der zum Totengräberder Weimarer Verfassung und zum „Kronjuristen des DrittenReiches“ wurde. Mit seinem Aufsatz „Der Führer schützt dasRecht“ lieferte er den Mördern des sog. Röhm-Putsches nicht nurdie Rechtfertigung des übergesetzlichen Staatsnotstandes, sondernerklärte, die Tat des Führers sei in Wahrheit echte Gerichtsbarkeitgewesen. Sie unterstehe per se nicht der Justiz, sondern seiselbst höchste Justiz. Karl Larenz relativierte in verhängnisvollerWeise die Rechtsfähigkeit der Juden in Deutschland mit dem Satz„Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist,wer deutschen Blutes ist.“ 1 <strong>Die</strong> ideologisch begründete „völkischeRechtserneuerung“ blieb nicht ohne Wirkung in der Praxis, auch1Hierzu grundlegend C.–W. Canaris, in Grundmann/Riesenhuber (Hrsg.), DeutschsprachigeZivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler, Bd. 2,2010, S. 263 sowie JZ 2011, S. 879 (kontrovers Rüthers JZ 2011, S. 593).

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