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Die Rosenburg - Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission

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58 <strong>Die</strong> <strong>Rosenburg</strong>gen Situation zu Verbrechern wurden und bei denen ausgeschlossenwerden konnte, dass sie jemals wieder derartige Straftatenbegehen würden. Können Zeitablauf und zwischenzeitlichesoziale Integration als übliche Strafmilderungsgründe bei solchenTaten zur Anwendung kommen? Können zeitige Freiheitsstrafenfür tausendfachen Mord, die umgerechnet pro Opfer nur wenigeTage Freiheitsentzug bedeuteten, noch die Funktion erfüllen, dieRechtsordnung zu verteidigen?II. Entmachtung der Justiz?Im Hinblick auf die Aufarbeitung von Justizunrecht ist zuerst dieRolle der Dritten Gewalt in einem Staat in den Blick zu nehmen,in dem SS und Geheime Staatspolizei Unterdrückungssystemeaußerhalb jeder Kontrolle aufbauten, willkürlich verhafteten undfolterten, in der also eine „organisierte außernormative Gewalt“neben der klassischen Staatsgewalt entstand. Der Justiz gelangweder die „Verrechtlichung“ der Schutzhaft noch eine Einflussnahmeauf die Konzentrationslager – nach langem Hin und Herzwischen 1933 und 1938 wurden die Konzentrationslager gegenüberder Justiz faktisch exterritorial. Strafurteile konnten durchpolizeiliche Exekutionen „korrigiert“ werden, wenn sie nicht imSinne der SS ausfielen. Schon 1933 wurde von Göring die „polizeilicheVorbeugungshaft“ eingeführt, deren gesetzliche Regelungdie Justiz niemals erreichen konnte.Als z. B. Gerichte dazu übergingen, die von der Gestapo verhängte„Schutzhaft“ wie die Untersuchungshaft auf eine gerichtlich erkannteStrafe anzurechnen, wurde dies vom Gestapochef Heydrichdamit konterkariert, dass er erklärte, bestimmte Staatsfeindehätten sich nicht in Schutzhaft befunden, sondern in Schulungshaft,die man natürlich nicht auf die Strafhaft anrechnen könne, dadurch Schulungshaft „Menschenmaterial bei geeigneter Anlei-

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