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Die Rosenburg - Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission

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82 <strong>Die</strong> <strong>Rosenburg</strong>Das Kampfblatt in dem von der Partei gelenkten Zeitschriftenmarktwar die seit 1931 vom NS-Juristenbund herausgegebene ZeitschriftDeutsches Recht (DR), die ausschließlich auf die nationalsozialistischeRechtserneuerung ausgerichtet war. In einer Richtlinie derSchriftleitung der DR heißt es dazu im November 1933: „<strong>Die</strong> Aufgabedes ‚Deutschen Recht‘ besteht in der Darstellung und Erörterungvon Reformvorschlägen für die Erneuerung des Deutschen Rechts.Aufsätze, die sich nur mit dem geltenden Recht befassen, werdennicht angenommen.“ 33 1939 wurde die DR als Wochenausgabe (ReiheA) mit der Juristischen Wochenschrift (JW) 34 und als Monatsausgabe(Reihe B) mit der Zeitschrift Deutsche Rechtspflege 35 vereinigt.Am Ende blieb neben der DR nur noch die Deutsche Verwaltung übrig. 36<strong>Die</strong> von der Partei gesteuerte Indoktrination besagt zwar nochnichts über den (inneren) Grad der Ideologisierung des einzelnenJuristen, wohl aber über die nach außen sichtbare Vereinnahmungder gesamten Rechtspflege. Zudem eröffneten die neu geschaffenen33Richtlinien der Schriftleitung, DR 1933, S. 200 (Ziff. 3). Dazu auch Sunnus (Anm. 22), S. 73.34<strong>Die</strong> Juristische Wochenschrift war bis zu diesem Zeitpunkt die Zeitschrift der FachgruppeRechtsanwälte (ehemals „Deutscher Anwaltsverein“) im NSRB.35<strong>Die</strong> Zeitschrift Deutsche Rechtspflege entstand 1936 aus dem Zusammenschluss derZeitschriften Der Deutsche Rechtspfleger und Deutsche Richterzeitung, die bis Ende1933 vom Deutschen Richterbund und ab 1934 von der Fachgruppe Richter undStaatsanwälte im BNSDJ herausgegeben worden war. Dazu Wrobel, KJ 1982, S. 323,344, 346. <strong>Die</strong> Deutsche Rechtspflege war von 1936 bis 1939 das Organ der Fachgruppender Richter und Staatsanwälte sowie der Rechtspfleger des BNSDJ bzw. nachHans Frank „das einzige parteiamtlich anerkannte nationalsozialistische Bewegungsorgandes amtlichen deutschen Rechtsdienstes“; Hans Frank, Der „DeutschenRechtspflege“ zum Geleit!, Deutsche Rechtspflege 1936, S. 1. Dort heißt es auf S. 2: „DerBeamte des Dritten Reiches ist nicht nur dem <strong>Die</strong>nstbefehl, sondern vor allem der Verantwortungvor dem Programm der NSDAP unterstellt. <strong>Die</strong> ‚Deutsche Rechtspflege‘ ist, sowie sie aus dem Wunsch der deutschen Rechtsbeamtenschaft nach nationalsozialistischemWirken und nach unmittelbarer Verbindung mit dem ältesten Kreis desnationalsozialistischen Rechtskampfes entstanden ist, damit ein Bekenntnisorgan,ein Führerorgan.“36Dazu insgesamt Lothar Becker, <strong>Die</strong> „Selbstgleichschaltung“ juristischer Zeitschriftenim Nationalsozialismus, in: Michael Stolleis (Hrsg.), Juristische Zeitschriften, <strong>Die</strong> neuenMedien des 18.–20. Jahrhunderts, 1999, S. 481, 485 ff.; Götz-Thomas Heine, JuristischeZeitschriften zur NS-Zeit, in: Peter Salje (Hrsg.), Recht und Unrecht im Nationalsozialismus,1985, S. 272, 278 ff., 286 ff.; Bernd Rüthers/Martin Schmitt, <strong>Die</strong> juristischeFachpresse nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten, JZ 1988, S. 369 ff.

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