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Finanzgericht kann Steuererstattung anordnen<br />

Das Finanzgericht kann eine Finanzbehör<strong>de</strong> im Wege einer<br />

einstweiligen Anordnung verpfl ichten, eine Steuererstattung<br />

festzusetzen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes<br />

unumgänglich ist. Weitere Bedingung dafür ist, dass<br />

<strong>de</strong>r Erfolg <strong>de</strong>s Antragstellers in <strong>de</strong>r Hauptsache überwiegend<br />

wahrscheinlich ist und <strong>de</strong>r Anordnungsgrund eine beson<strong>de</strong>re<br />

Intensität aufweist. Dies geht aus einem Urteil <strong>de</strong>s Finanzgerichts<br />

Münster hervor (5 V 4511/11 U).<br />

Im Streitfall hatte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur umsatzsteuerlichen<br />

Behandlung von frisch zubereiteten Speisen<br />

zum sofortigen Verzehr an Imbissstän<strong>de</strong>n beantragt, dass die<br />

unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung stehen<strong>de</strong>n Umsatzsteuerbeschei<strong>de</strong><br />

für die Jahre 2006 bis 2008 geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Finanzamt lehnte die Än<strong>de</strong>rung für die Jahre 2007 und<br />

Ohne uns fehlt Ihnen was.<br />

2008 ab. Das Einspruchsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen.<br />

Hierauf wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag<br />

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Finanzgericht<br />

und begehrte die Erstattung von rund 110.000 Euro<br />

Umsatzsteuer. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs,<br />

da die Umsätze <strong>de</strong>r Antragstellerin aus<br />

<strong>de</strong>m Verkauf von Bratwürstchen und Pommes frites als eine<br />

<strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz unterliegen<strong>de</strong> Lieferung i. S. d. §<br />

3 Abs. 1 UStG zu qualifi zieren seien. Durch die Vorlage korrigierter<br />

Umsatzsteuererklärungen habe die Antragstellerin<br />

die Höhe <strong>de</strong>r sich ergeben<strong>de</strong>n Erstattungsbeträge glaubhaft<br />

gemacht. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, <strong>de</strong>nn die<br />

Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie unmittelbar<br />

von Zahlungsunfähigkeit bedroht sei.<br />

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