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Finanzen & Steuern<br />
Steuertipps<br />
Vorsteuer<br />
Rechnung mit vielen Unbekannten<br />
Unternehmer können für elektronische Eingangsrechnungen<br />
seit Juli 2011 <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug geltend machen. Aber es gibt<br />
Hür<strong>de</strong>n im Detail. VON OTTFRIED WEISS<br />
Seit 1. Juli 2011 gelten für elektronische<br />
Eingangsrechnungen bekanntlich neue<br />
gesetzliche Vorgaben. Zwar gelingt<br />
<strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus elektronischen<br />
Rechnungen nun auch ohne qualifi -<br />
zierte digitale Signatur. Doch wie bringt<br />
man auf einer elektronischen Rechnung<br />
Kontierungsvermerke an, obwohl<br />
diese doch gar nicht verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />
darf? Weitere Unklarheit: Wie soll das<br />
innerbetriebliche Kontrollverfahren als<br />
STICHWORT<br />
Elektronische<br />
Rechnung<br />
> Elektronisch: <strong>Als</strong> elektronische<br />
Rechnung gelten Rechnungen, die<br />
per E-Mail, D-Mail, per CD o<strong>de</strong>r<br />
USB-Stick o<strong>de</strong>r auf das Computer-<br />
Fax eingehen sowie Rechnungen,<br />
die per Web-Download o<strong>de</strong>r per EDI<br />
übermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />
> Papier: Wird die elektronische<br />
Rechnung ausgedruckt und in<br />
Papierform aufbewahrt, bleibt die<br />
Rechnung <strong>de</strong>nnoch eine elektronische<br />
Rechnung. Es gelten also die<br />
speziellen Vorgaben.<br />
> Aufbewahrung: Die elektronische<br />
Rechnung muss zehn Jahre lang<br />
aufbewahrt wer<strong>de</strong>n. Dabei ist darauf<br />
zu achten, dass die Rechnung<br />
während dieser Zeit nicht verän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n kann und dass sie leserlich<br />
bleibt.<br />
verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung<br />
und Leistung aussehen, und was<br />
passiert, wenn dieses Kontrollverfahren<br />
nicht eingesetzt wird? Fragen über<br />
Fragen, auf die ProFirma aus mehreren<br />
Verfügungen und einem Entwurf eines<br />
Schreibens <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfi nanzministeriums<br />
die Antworten herausgefi ltert hat.<br />
Voraussetzungen für <strong>de</strong>n<br />
Vorsteuerabzug<br />
Tatsache ist, dass die qualifi zierte Signatur<br />
im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r elektronischen<br />
Rechnung seit 1. Juli 2011<br />
ausgedient hat. Für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug<br />
genügt eine Rechnung, in <strong>de</strong>r alle notwendigen<br />
Rechnungsinhalte <strong>de</strong>s § 14<br />
Abs. 4 UStG enthalten sind. Zwar weist<br />
<strong>de</strong>r Gesetzgeber darauf hin, dass durch<br />
ein innerbetriebliches Kontrollverfahren<br />
sichergestellt wer<strong>de</strong>n muss, dass<br />
die Leistung nachweisbar ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
korrekte Leistungserbringer ausgewiesen<br />
ist. Wenn dieses Kontrollverfahren<br />
aber fehlt, hat das keine eigenständige<br />
Be<strong>de</strong>utung. Im Klartext be<strong>de</strong>utet das:<br />
Auch ohne ein innerbetriebliches Kontrollsystem<br />
darf das Finanzamt <strong>de</strong>n<br />
Vorsteuerabzug nicht automatisch<br />
verweigern (BMF, Entwurf eines Schreibens<br />
vom 1.2.2012, Az. IV D 2 – S 7287a/09/10004<br />
:003).<br />
Innerbetriebliches Kontrollverfahren<br />
Das innerbetriebliche Kontrollverfahren<br />
ist nichts an<strong>de</strong>res als eine Prüfung<br />
<strong>de</strong>r Rechnungsinhalte auf ihre Richtigkeit.<br />
Hier empfi ehlt sich das Vier-<br />
Augen-Prinzip. Zwei Personen sollten<br />
unabhängig voneinan<strong>de</strong>r die Rechnungsinhalte<br />
(Leistungsbeschreibung,<br />
Leisten<strong>de</strong>r, etc.) prüfen und schriftlich<br />
abhaken, wenn alles erfüllt ist. Die Prüfergebnisse<br />
sollten Unternehmer aufbewahren.<br />
Kontierung einer elektronischen<br />
Rechnung<br />
Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsgemäßer,<br />
DV-gestützter Buchführungssysteme<br />
(GoBS) sind Kontierungsvermerke<br />
zum Buchungsdatum, zur<br />
verwen<strong>de</strong>ten Kontonummer o<strong>de</strong>r zum<br />
Ablageort auf <strong>de</strong>r Rechnung vorgeschrieben.<br />
Das Problem ist, dass die<br />
elektronische Rechnung nicht verän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n darf. Unternehmen stehen<br />
also im Prinzip vor <strong>de</strong>r Wahl, entwe<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Vorsteuerabzug zu retten und nicht<br />
zu kontieren o<strong>de</strong>r zur Erfüllung einer<br />
ordnungemäßen Buchführung zu kontieren<br />
und dann <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug zu<br />
riskieren. Ein Teufelskreis, für <strong>de</strong>n das<br />
Bayerische Lan<strong>de</strong>samt folgen<strong>de</strong> Lösung<br />
anbietet (Verfügung vom 13.2.2012,<br />
Az. S 0316.1.1-5/1 St 42): Für die Kontierungsvermerke<br />
ist ein geson<strong>de</strong>rter<br />
Datensatz zu erstellen. An diesen Datensatz<br />
ist die elektronische Rechnung<br />
so anzuhängen, dass diese bei<strong>de</strong>n Daten<br />
nie wie<strong>de</strong>r getrennt wer<strong>de</strong>n können. Bei<br />
Nutzung einer Buchführungs-Software<br />
dürfte das kein Problem sein.<br />
54 ProFirma 05 2012