30.11.2012 Aufrufe

Als PDF downloaden - Haufe.de

Als PDF downloaden - Haufe.de

Als PDF downloaden - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Finanzen & Steuern<br />

Steuertipps<br />

Vorsteuer<br />

Rechnung mit vielen Unbekannten<br />

Unternehmer können für elektronische Eingangsrechnungen<br />

seit Juli 2011 <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug geltend machen. Aber es gibt<br />

Hür<strong>de</strong>n im Detail. VON OTTFRIED WEISS<br />

Seit 1. Juli 2011 gelten für elektronische<br />

Eingangsrechnungen bekanntlich neue<br />

gesetzliche Vorgaben. Zwar gelingt<br />

<strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus elektronischen<br />

Rechnungen nun auch ohne qualifi -<br />

zierte digitale Signatur. Doch wie bringt<br />

man auf einer elektronischen Rechnung<br />

Kontierungsvermerke an, obwohl<br />

diese doch gar nicht verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />

darf? Weitere Unklarheit: Wie soll das<br />

innerbetriebliche Kontrollverfahren als<br />

STICHWORT<br />

Elektronische<br />

Rechnung<br />

> Elektronisch: <strong>Als</strong> elektronische<br />

Rechnung gelten Rechnungen, die<br />

per E-Mail, D-Mail, per CD o<strong>de</strong>r<br />

USB-Stick o<strong>de</strong>r auf das Computer-<br />

Fax eingehen sowie Rechnungen,<br />

die per Web-Download o<strong>de</strong>r per EDI<br />

übermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

> Papier: Wird die elektronische<br />

Rechnung ausgedruckt und in<br />

Papierform aufbewahrt, bleibt die<br />

Rechnung <strong>de</strong>nnoch eine elektronische<br />

Rechnung. Es gelten also die<br />

speziellen Vorgaben.<br />

> Aufbewahrung: Die elektronische<br />

Rechnung muss zehn Jahre lang<br />

aufbewahrt wer<strong>de</strong>n. Dabei ist darauf<br />

zu achten, dass die Rechnung<br />

während dieser Zeit nicht verän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n kann und dass sie leserlich<br />

bleibt.<br />

verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung<br />

und Leistung aussehen, und was<br />

passiert, wenn dieses Kontrollverfahren<br />

nicht eingesetzt wird? Fragen über<br />

Fragen, auf die ProFirma aus mehreren<br />

Verfügungen und einem Entwurf eines<br />

Schreibens <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfi nanzministeriums<br />

die Antworten herausgefi ltert hat.<br />

Voraussetzungen für <strong>de</strong>n<br />

Vorsteuerabzug<br />

Tatsache ist, dass die qualifi zierte Signatur<br />

im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Rechnung seit 1. Juli 2011<br />

ausgedient hat. Für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug<br />

genügt eine Rechnung, in <strong>de</strong>r alle notwendigen<br />

Rechnungsinhalte <strong>de</strong>s § 14<br />

Abs. 4 UStG enthalten sind. Zwar weist<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgeber darauf hin, dass durch<br />

ein innerbetriebliches Kontrollverfahren<br />

sichergestellt wer<strong>de</strong>n muss, dass<br />

die Leistung nachweisbar ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

korrekte Leistungserbringer ausgewiesen<br />

ist. Wenn dieses Kontrollverfahren<br />

aber fehlt, hat das keine eigenständige<br />

Be<strong>de</strong>utung. Im Klartext be<strong>de</strong>utet das:<br />

Auch ohne ein innerbetriebliches Kontrollsystem<br />

darf das Finanzamt <strong>de</strong>n<br />

Vorsteuerabzug nicht automatisch<br />

verweigern (BMF, Entwurf eines Schreibens<br />

vom 1.2.2012, Az. IV D 2 – S 7287a/09/10004<br />

:003).<br />

Innerbetriebliches Kontrollverfahren<br />

Das innerbetriebliche Kontrollverfahren<br />

ist nichts an<strong>de</strong>res als eine Prüfung<br />

<strong>de</strong>r Rechnungsinhalte auf ihre Richtigkeit.<br />

Hier empfi ehlt sich das Vier-<br />

Augen-Prinzip. Zwei Personen sollten<br />

unabhängig voneinan<strong>de</strong>r die Rechnungsinhalte<br />

(Leistungsbeschreibung,<br />

Leisten<strong>de</strong>r, etc.) prüfen und schriftlich<br />

abhaken, wenn alles erfüllt ist. Die Prüfergebnisse<br />

sollten Unternehmer aufbewahren.<br />

Kontierung einer elektronischen<br />

Rechnung<br />

Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsgemäßer,<br />

DV-gestützter Buchführungssysteme<br />

(GoBS) sind Kontierungsvermerke<br />

zum Buchungsdatum, zur<br />

verwen<strong>de</strong>ten Kontonummer o<strong>de</strong>r zum<br />

Ablageort auf <strong>de</strong>r Rechnung vorgeschrieben.<br />

Das Problem ist, dass die<br />

elektronische Rechnung nicht verän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n darf. Unternehmen stehen<br />

also im Prinzip vor <strong>de</strong>r Wahl, entwe<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Vorsteuerabzug zu retten und nicht<br />

zu kontieren o<strong>de</strong>r zur Erfüllung einer<br />

ordnungemäßen Buchführung zu kontieren<br />

und dann <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug zu<br />

riskieren. Ein Teufelskreis, für <strong>de</strong>n das<br />

Bayerische Lan<strong>de</strong>samt folgen<strong>de</strong> Lösung<br />

anbietet (Verfügung vom 13.2.2012,<br />

Az. S 0316.1.1-5/1 St 42): Für die Kontierungsvermerke<br />

ist ein geson<strong>de</strong>rter<br />

Datensatz zu erstellen. An diesen Datensatz<br />

ist die elektronische Rechnung<br />

so anzuhängen, dass diese bei<strong>de</strong>n Daten<br />

nie wie<strong>de</strong>r getrennt wer<strong>de</strong>n können. Bei<br />

Nutzung einer Buchführungs-Software<br />

dürfte das kein Problem sein.<br />

54 ProFirma 05 2012

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!