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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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?ifriRecht & GesellschaftNOVELLE ZUM AUFENHALTSGESETZZuckerbrotund PeitscheLöschnak hat sich oHensichtlichmit seiner letztengroßen Tat als Innenministereinen ausländerinnenfreundlichenAnstrich gebenwollen. Oder war esdoch späte Einsicht? Feststeht: Löschnak geht, eineNovelle zum Aufenthaltsgesetz(AufG) kommt.Am 28. Februar dieses Jahres hat der Ministerratdie Regierungsvorlage (RV) zur Novellierungdes AufG beschlossen. Im Vorblattzur RV wird kurz der Inhalt der Novelleskizziert. Generell wird davon gesprochen,das Verfahren zu vereinfachen, ohne dieGrundsätze zu verändern und der Verwaltunggrößere Entscheidungsmöglichkeiteneinzuräumen. Vereinfachungen. sollen beider Antragsfrist und dort stattfinden, wo einAntrag wegen Erschöpfung der Quote abzuweisenwäre. Die Verwaltung soll bei derHandhabung der Quote mittels Errichtungvon Teilquoten ebenso größere, Entscheidungsspielräumebekommen wie mit derMöglichkeit, Angehörige von Österreiche~rinnen und im Inland geborene Kinder ausder Quote herausnehmen zu können. Desweiteren sollen legistische Anpassungen vorgenommenwerden.Begründet werden diese Maßnahmen damit,daß die derzeit noch gültigen Regelungeneine effektive Steuerung des Familiennachzugesnicht zuließen. Daß es sich beider geplanten Novelle um keine Liberalisierungder Zuwanderungspolitik handelt, istselbst dem Ministerrat bewußt. Entschuldigtwird dies mit dem flapsigen Hinweis, daß eineAusweitung der Möglichkeit zur Familiennachführungoder eine generelle Ermöglichungder AntragsteIlung nach der Einreise,wie es vielerortens verlangt wird, zu den Regelungender meisten EU-Staaten im Widerspruchstehen und zu einem beträchtlichenAnstieg der tatsächlichen Zuwanderungführen würde. Bravo! Also doch kein Sinneswandel.Alles beim Alten! Nicht nur, daßdieser Hinweis nicht stimmt. Im Gegenteil!Unsere Regelungen stehen im Widerspruchzu den vergleichbaren Regelungen im restlichenEU-Europa.Nicht lieb und tollDaß das verfassungs- und menschen<strong>recht</strong>swidrigstealler Gesetze Österreichs selbst miteiner großen Novelle wie dieser nicht liebund toll werden kann, ja das wußten wirschon seit seiner Erlassung. Um sich derDreistigkeiten unserer Regierungsmitgliederbewußt zu werden, will ich kurz zurückblenden,nämlich zum Entwurf der RV. Ein Detailsei herausgegriffen: Z. 9. zu § 9 Abs. 3und 4 des Entwurfes. Dieser sieht vor, daß'wie bisher Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligungbei ausgefüllter Quoteaus diesem Grunde abzuwei~en sind (außerbei § 3-Fällen, die den Familiennachzug betreffen;diese werden auf die nächste Quotevertröstet). Dagegen sollte nach dem Wunscheder AutorInnen des Entwurfes keinRechtsmittel möglich sein! Dies wäre ausfolgenden Gründen unertdiglich gewesen:Die Rechtssuchenden htitten wie gesagt keineMöglichkeit, die abweisende Entscheid~tngim ordentlichen Rechtsweg, bzw. - ind;gi- Praxis - vor dem Verwaltungsgerichtshof(VwGH) zu bekllmpfen. Letzteres wäre zwartheoretisch möglich, da der Instanzenzug"erschöpft" ist und damit der VwGH anrufbarwird. Realistischerweise hätte eine solcheRegelung jedoch zu einem Kollaps desVwGH geführt, der unHihig geworden wäre,noch irgendwelche Entscheidungen zu fällen.Bekanntlich leidet der VwGH ja schonjetzt nicht unbedingt an Arbeitsmangel. Daherliefen der österreichische Rechtsanwaltskammertagund die Grünen gegen eine solcheRegelung Sturm. Und tatsächlich! In derRV wurde diese Passage geändert und zwarfolgendermaßen: Anträge, die zuvor wegenausgefüllter Quote hätten abgewiesen werdenmüssen, werden nun aufgeschoben biszur nächsten Quote. Im Klartext: zwei Fliegenauf einen Schlag. Einerseits muß nunkeine Überflutung des VwGH befürchtetwerden, und andererseits wird dadurch dererwünschte Effekt, nämlich Ausschluß einesordentlichen Rechtsweges noch perfekter er-reicht als zuvor: Nun gibt es also gar keinenBescheid mehr, der bekämpft werden könnte.Wohlweislich wurde auch gleich die Möglichkeitzur Stellung eines Devolutionsantragesausgeschlossen.Weitere Unzulänglichkeit'en weist Z. 9 zu§ 6 der RV auf. Dessen Abs. 1 spricht davon,daß der Zweck des Aufenthaltes genau anzugebenund glaubhaft zu machen ist. DieserZweck darf im Laufe des Verfahrensnicht geändert werden. Begründet wird diesin den Erläuterungen damit, daß ansonstenein ganzes Ermittlungsverfahren obsolet gemachtwerden könnte. Es geht also um Verhinderungvon Mißbrauch. Interessant istweiters, daß § 6 Abs. 2 der RV vorsieht, daßein Antrag auf Änderung des Zweckes biszum Ablauf der Geltungsdauer auch vom Inlandaus gestellt werden kann. Abgesehendavon, daß sich der Zweck des Aufenthaltesimmer ändern kann, also auch während einesVerfahrens, da auch eine Änderung in Tatsacheneine Änderung des Zweckes nach sichziehen kann, ist diese Regelung auch schondeswegen absurd, da ,wie oben gezeigt, sofortnach Beendigung des Verfahrens einAntrag auf Änderung des Aufenthaltszweckesgestellt werden könnte, was imEndeffekt ebenso ein ganzes Ermittlungsverfahrenobsolet machen und darüber hinauseine Vermehrung an Verwaltungsaufwandbedeuten könnte. Bedenken bestehenim Hinblick auf ein vom Gleichheitssatz statuiertesSachlichkeitsgebot ebenso wie imHinblick auf das Menschen<strong>recht</strong> auf Achtungvon Privat- und Familienleben, da defacto ein Verbot der Zweckänderung normiertwerden soll.Versteckte FallenAbs. 3 des § 6 AufG neu sieht zwar großzügigerweisedavon ab, daß der Antrag auf Verlängerungspätestens vier Wochen vor Ablaufder Bewilligung zu stellen ist. Diesersoll in Zukunft bis zum Ablauf der Bewilligunggestellt werden können. Auch wurdedie berüchtigte Sechs-Wochen-Frist gestrichen,die vorsah, daß AntragstellerInnen bissechs Wochen nach dem Ende der Bewilligungein Aufenthalts<strong>recht</strong> im Bundesgebiethätten, soferne der Antrag bis dorthin nichterledigt wurde. Ließ sich die Behörde längerZeit, so hatte die AntragstellerIn keine Be<strong>recht</strong>igungzum Aufenthalt mehr. Nunmehrsoll ein Aufenthalts<strong>recht</strong> bis zur Entscheidungerster Instanz gewährt werden. Will dieAntragstellerIn die Entscheidung erster Instanzbekämpfen, so muß sie das in Zukunftdann vom Ausland aus tun, wenn die erstinstanzlieheEntscheidung ihr ein Aufenthalts<strong>recht</strong>versagt. Will sie die Entscheidung vorden Gerichtshöfen öffentlichen Rechtsbekämpfen, so haben diese keine Möglichkeitmehr, dem Antrag auf aufschiebendeWirkung stattzugeben, da sie sich im Momentder AntragsteIlung keinesfalls mehr<strong>recht</strong>mäßig im Bundesgebiet aufhaltenkann. Weiters ist dazu anzumerken, daßSeite 10JURIDIKUMNr 2/95

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