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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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1I,J,_vonKatharina EchselMit Einemven Entscheidungen noch offen;in 97 Fällen entschied die Berufungsbehördenegative, in 2 Fällenpositiv. In dieser Statistiksind jedoch auch Anträge gem.§ 4 AsylG (sog. Erstreckungsanträge,also jene Anträge wo dieAsylgewährung auf bestimmtenahe Angehörige erstreckt werdensoll) enthalten. Beschränktman sich auf Asylanträge ieS gem.§ 3 AsylG so ergibt sich zum Stichtag31.5.1995 eine Asylquote VOll4,8% (I): 8 <strong>recht</strong>skräftig positive stehen159 <strong>recht</strong>skräftig negativfrt Entscheidungengegenüber.Bei der Untersuchung, wclcheGründe die Asylbehördenbei Abweisung von Asylanträgenbevorzugt heranziehen, zeigtesich, daß dem Asylausschließungsgrunddes § 2 Alls. 2s,hweren ErbeIm Februar dieses Jahres veröffentlichtedas Hochkommissariatder Vereinten Nationenfür die Flüchtlinge (UNH­CR - United Nations HighCommissioner for Refugecs) einebemerkenswerte Studie. Anhandder 398 im November 1993in Österreich bzw. bei österreichischenBerufsvertretungsbehördenim Ausland gestelltenAsylanträge wurde die Verwaltungspraxisder Asylbehörden einerkritischen Analyse unterzogen.Mit Akribie wurden Niederschriften,Bescheide bzw.Entscheidungen durchforstetund durchwegs aussagekräftigeStatistiken erstellt. Ergebnis wareine vernichtende Kritik, sowohlam Gesetz selbst als auch anVollzugspraxis wie Rechtsprechung(zum Teil auch an der derHöchstgerichte).Angesichts der Zielsetzungdes Asylgesetzes 1991 (I) war diesesErgebnis aber auch eindurchaus erwartetes. Am Stichtag31.5.1994 waren in 320 Fällenbereits Bescheide ergangen.Davon waren in 1. Instanz 25Fälle <strong>recht</strong>skräfig positiv, 143. Fälle <strong>recht</strong>skräftig negativ, in 53Fällen war das Berufungsverfahrenbzw. die -frist nach negati-Z. 3 Asylgesetz ("bereits in einemanderen Staat vor Verfolgungsicher war") zentrale Bedeutungzukommt. Prima fuciewird davon ausgegangen, daßder Asylwerber im Ddttstaat vorVerfolgung sicher wrlr, Wenn dieserSignatarstnllt der GFK (GenferFlüchtlingskol1vention) ist,wobei die PrUt'ung der Verfolgt!ngssieherheit verp:tlngen hei rsbezogenerfolp:t. Fazit dt~s UN­HeR: "Die These, die Drittlandsklllllselwerde in der Verwalt:ungspraxisin diffel'Cllziel'terWeise angewendet, besrUrigtsich nicht. Die Asylhehördcnentscheiden durchgdlelHlllnterVerwendung immer derselbenTextbausrcine, ... "Weitere bdiebte AbwcisungsgrOnt!l:sind noch die l'd,­lende GlaubwOrdigkeit·· die desöfteren mit geradezu absurdenArgumenten herbeikonHlruiertwird - oder dit: Feststdlung, dt:rvorliegende Tatbt:stand sei kt:inGrund für dit: Ant:rkt:nnung alsFlüchtling, auch wt:nn dies konventionswidrigist. [)ie hierzusehr detailliert gcilul.krte Krilikkann hier aus PlatzgrOndennicht weiter dargestdlt werden .Jedenfalls attestit:rt dasHochkommissariat dem Asylgesetz1991 nicht nur fehlendebzw. ineffektive Rechtsschutzmöglichkeiten,es stellt auch dieKonventionswidrigkeit diesesGesetzes fest: So fehlt es an einemVerfahren zur Feststellungder Flüchtlingseigenschaften.Dies hat zur Folge, daß Flüchtlingenvölker<strong>recht</strong>swidrig Rechteaus der Flüchtingskonvention,wie etwa das Recht aufAusstellung von Identitätspapierengem. Art. 27 GFK, vorenthaltenwerden: Da die österreichischeRechtslage die Ausübungvon Rechten aus derFlUehtiingskonvention durchgehendvon der Asylgewährung abhUngigmacht, sind Konventionsflüchtlinge,denen nicht Asyl gewährtwurde, aber auch von jenenRechten ausgeschlossen, dieeinen "reehtmäßigen" bzw. "gewöhnliehenAufenthalt" voraussetzen.Im Ergebnis wird dann nocheinmal klargestellt, daß es demllNHCR nicht um Einzelfall<strong>kritik</strong>sondern um Grundsätzlichesging: ,,( ...) gleichzeitig sind dieseRechtspositionen jedoch souinfassend zu Lasten des Asylwt:rbersformuliert (oder werdenin Rechtsprechung und Verwaltungspraxisin diesem Sinne ausgelegt),daß die tatbestandlichenVoraussetzungen für den Erwerbder vorläufigen Aufenthaltsbe<strong>recht</strong>igungbzw für dieAsylgewährung in der überwiegendenMehrzahl der Fällert:ehtlieh überhaupt nicht erfülltwerden können. Würde also inder Verwaltungspraxis einheitlichvorgegangen, so wären praktischalle Asylwerber - zumindest imErgebnis - von der Asylgewlihrungausgeschlossen. (...)Insgesamt gesehen ist davonauszugehen, daß die aufgezeigtenProbleme auf der Ebene derVollziehung (...) n~cht gelöstwerden können. Diese harrenvielmehr der Lösung durch denGesetzgeber. "Als wäre das Ergebnis dieserStudie für Österreichs Regierungnicht schon peinlich genug,erfreute das Innenministeriumdit: Öffentlichkeit mit einer -"umindest für PsychologInnennichtunlustigen Presseau,ssendung.Mit Diplomatie derIöschnaksehen Art wurde dasI loch kommissariat gemaßregeltwit: ein unartiger Schulbub. DieStudie versuche "die bishergciiußerten Vorurteile des UN­IICR gegenüber der österreichi-sehen Asylpraxis zu bekräftigen( ... )", der UNHCR ziehe "nichtdie zutreffenden Schlüsse ausder Faktenlage", sondern "erneuerttrotz der nunmehr auchdem UNHCR bekannten Tatsachen,die eigentlich die Kritil"punktewiderlegen, die seitjeher vorgebrachten Argumente."Also sah sich Ex-InnenministerLöschnak bemüßigt, trotzder nunmehr auch ihm bekanntenTatsachen - dank UNHCRwissenschaftlich fundiert -, die.eigentlich seine Kritik an derKritik widerlegen, die seit jehervorgebrachten "Argumente" zuerneuern. Da letztere ebenso bekanntwie absurd sind, brauchthier nicht weiter darauf eingegangenzu werden.Die Suppe darf jetzt ein andererauslöffeln. Dieser hatte gelegentlichvor seinem Amtsantrittleise Kritik am Fremden<strong>recht</strong>anklingen lassen und bekamprompt die Rechnung präsentiert.Vorsorglich ließ ihm dieKronenzeitung via Nimmerrichterausrichten, was er zu tun undunterlassen habe. Sein Spielraumist abgesteckt, die Grenzendort gezogen, wo die KZ dasDenken und Wollen des Volkesansetzt. Vorerst gab's Schelte fürEinem wegen dessen mangelnderVerbreehensfürchtigkeit.Doch auch der Bogen zumFremden<strong>recht</strong> wart schnell gezogen:"Am Ende verriet uns derMinister auch noch, er fürchte sichpersiinlich überhaupt nicht vor Verbrechern.Das glauben wir ihm allerdings1 Er muß ja auch nicht dortwohnen, wo die seiner Partei schonso massenhaft abhanden gekommenenGenossen inmitten illegal zugereisterAsylanten leben müssen."(KZ, vom 7.4.95, S. 6)(1) vgl. Ausjiihrtt1lgetl im Schulungsbehelfdes BNfl zur Auslegung von Bestimmlmgetldes AsylG 1991: " ... das Prinzipder möglichst großzügigen Schutzgewährung(. . .) fitldet keine Grtt1ldlage imAsylgesetz 1991. (. .. ) Die Verhinderungund die Abwehr von Nißbräucheti wardas tragetIde Elemetlt der Überlegungetlzur Novellie17t1Jg des Asyl<strong>recht</strong>s (. .. ). Esist daher bei der Auslegung einzelner Regelungenim Zwei/ei jene zu wähletI, diedie größte Nißbrauchssicherheit bietet. "Nr 2/95JURIDIKUMSeite 5

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