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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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____________________________________________________________________ Sehen/Hören/lesenModellversuch Ill .. ETiiter·Opfer·AusgleichMit dem seit 1.1.1992 durchgeführten Modellversuchdes Außergerichtlichen Tatausgleichsim Erwachsenenstraf<strong>recht</strong> (ATA-E)(I)- im Jugendgerichtsgesetz (JGG) seit 1989geregelt (ATA-J) - wurden Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs,einer Konfliktregelunggefunden. Schon 1987 wurde der § 42 StGB,wonach Straftaten, die mit nicht mehr als einemJahr Freiheitsstrafe bedroht sind, nichtstrafbar sind, wenn die Schuld des Tätersgering ist, die Tat nur unbedeutende Folgennach sich gezogen hat und die Bestrafungweder spezial- noch general präventiv gebotenist, dahingehend novelliert, daß er als Instrumentverwendet werden kann, Strafedurch Wiedergutmachung zu ersetzen. § 42StGB kann nun für ATA-E angewendet werden,wenn die Straftaten mit nicht mehr als3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und dieTat vor allem " (. . .}zmbedeutsame Folgen nachsith gezogen hat ode7~ sofem sich der Täter zumindestemstlith darum bemiiht hat, die Folgen derTat im wesentlichen beseitigt, gutgematht odersonst ausgeglichen W07y!m sind (. .. )". Mit Hilfedieser gesetzlichen" Krücke" wurde dann1992 in Zusammenarbeit von Justizminister,SozialarbeiterInnen der Bewährungshilfe,RichterInnen und StaatsanwältInnen dasProjekt gestartet: Liegt eine konfliktregelungstauglicheTat vor, weist sie also gemäߧ 42 StGB mangelnde Strafwürdigkeit auf,wird (ähnlich den betreffenden Bestimmungendes JGG) von der Staatsanwaltschaft einTatausgleich initiiert und zwischen SchädigerInund Geschädigtem/r (AnwältInnen) inZusammenarbeit mit SozialarbeiterInnen einAusgleich gesucht. Wird ein solcher gefunden,wird das Strafverfahren eingestellt.In der Publikation des Instituts fürRechts- und Kriminalsoziologie wird vor allemüber den Modellversuch ATA-E, seineAnwendbarkeit und Tauglichkeit resumiert,es werden aber auch auf konstruktive WeiseMöglichkeiten für eine Erweiterung desATA-E dargestellt, Entwicklungen des politischenHintergrunds und des (vor allem materiellen)Straf<strong>recht</strong>s analysiert und das - wasdieses Buch so interessant macht - sowohlvon PraktikerInnen, also RichterInnen, An-Nr 2/95wältInnen und Soziologlnnen, als auch vonTheoretiker Innen."Das Straf<strong>recht</strong> beansprucht - nur auf detl erstenBlick - Sthtttzfunktiollen gegmiiber,je nachSprachgebrauch, "elementaren Werten des Gemeinsthaftslebetls"oder " Rechtsgiitem ". DerSchutz greift bei der realm Verlet-;wng solcherWerte oder Gilter ein, meint aber in Wirklichkeitdie dahinterstehende Normverletzzmg, währenddie Giiterverlet-zung selbst Ilur deretl Materialisierungist. Auch die etwa beabsichtigte Präventiongilt oft nicht der Vermeidung von Giiter-, sondemvon Normverletzzmgen (Jakobs 1983, S7), wovondie Güterdanll profitieren (könnetl)." (KlausSessar)(1) "Kollflikte rege/li statt strafm", A. Pawlo·wski 11. B.Glaeset; JURID1KUJI;f 2/94, S10/Barbora SteinerJahrbuch für Rechts- und Kriminalsoziologie '94, Auswegaus dem Straf<strong>recht</strong> - der Außergerichtliche Tatausgleich,Nomos VerlagsGmbH, Baden-Baden 1994Neue RechtsdatenbankSeit Februar 1995 ist die Arge Daten -Österreichische Gesellschaft für Datenschutzüber das Internet erreichbar. Auf demServer der Arge Daten sind Informationenzu Datenschutz, Datensicherheit, Telekommunikationund vergleichbaren Themenkreisenverfügbar.Neben der Zeitschrift dcr Arge Daten("Datenschutz und Informations<strong>recht</strong>"), derBibliothek der Arge Daten und allen Stellungnahmender Arge Daten zu Gesetzesentwürfenim Rahmen des Begutachtungsverfahrenswird auch eine Rcchtsdatenbankangeboten. Derzeit sind in der Rechtsdatenbankdas österreichische Datenschutzgesetzin allen Versionen und der gemeinsameStandpunkt der EU-Richtlinie zum Datenschutzenthalten. An der Erfassung weitererRechtsvorschriften, etwa des Fernmeldegesetzes,des Auskunftspflichtgesetzes und derDatenschutzbestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes,wird gearbeitet.Die Gesetze werden paragraphenweiseJURIDIKUMabgespeichert. Ist in einer Bestimmung einanderer Paragraph erwähnt, der ebenfalls inder Datenbank gespeichert ist, so gelangtman zu diesem Paragraphen, indem maneinfach die Stelle anklickt, an der er erwähntwird. Ebenso leicht kann man von einem Paragraphenaus zum nächsten oder vorigenParagraphen gelangen. Existieren von einerBestimmung verschiedene Versionen, sosind auch diese abrufbar. Am Fuß jedes Paragraphenwird angezeigt, welche Novellewelche Teile des Paragraphen geändert hat.Klickt man an diese Stelle, so erhält man Informationenüber diese Novelle (etwa Übergangsbestimmungen,Inkrafttreten und dieNummern der "Materialien "). Außerdemkann man in allen Datenbanken auch umfangreicheSuchen durchführen und sich soz. B. alle Paragraphen anzeigen lassen, dieein bestimmtes WOrt enthalten.Die Internet-Adressen der Arge Daten lautenhttp://www.ad.or.at(WorldWideWeb)bzw.privacy@email.ad.or.at(Email). Wer keinen Internet­Zugang hat, kann sich an die Arge Daten, Sautergasse20, 1170 Wien, Tel. 0222/4897893-0 bzw. Fax:0222/4897893-10 wenden.Menschen<strong>recht</strong>auf ROMProgrammiertes Lernen und pädagogischesSpielen: Amnesty Interactive, entwickeltvon "ehrenamtlichen" Künstlern und Programmierern,will in die US-amerikanischenSchulen bringen, was die Entwickler dieserSoftware als "one of the most important issuesfacing humankind" bezeichnen. Das hehreProdukt versucht, der UNO-Menschen<strong>recht</strong>sdeklaration(Universal declaration ofhuman rights) und den Aktivitäten von AmnestyInternational den Weg zu ebnen in dieHerzen und Hirne US-amerikanischer Kids.Um das zu erreichen verwendet man alleMittel, die uns von CD-ROMs bekannt sind:farbenfrohe Bilder chinesischer Schulkinderund thailändischer Reisbauern, unterlegt mitTrommelmusik und Maschinengewehrsalven,animierte Clips und Video-InterviewsSeite 39

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