Sehen/Hören/Lesenusw. Um dem didaktischen Anspruch genügezu tun, gibt es zusätzlich Lebensläufeausgesuchter Häftlinge und statistische Datenaus den sogenannten Entwicklungsländern(Gambia - Lebenserwartung: 47 Jahre).So wie jedes Lehrmittel sollte AmnestyInteractive unter fachkundiger Anleitungseinen Zielen wenigstens nahe kommenkönnen, hoffen Kritiker in den Staaten.Möglicherweise kann es engagierten Erzieherngelingen, mit Hilfe der satten optischenund akkustischen Effekte das zu transportieren,was mit Begriffen wie "human family"und "barbarous acts" auf dem intellektuellenund geschmacklichen Niveau vorweihnachtlicherCharity-Veranstaltungen abgehandeltwird. Das Produkt paßt mit seinen"rich visuals" und dem "great soundtrack" indie mittlerweile lange Reihe von mit Kunstwortenwie "Infomercial" oder "Edutainment"bezeichneten Artgenossen und fügtsich unauffällig ins CD-Regal zwischen SegaJoypolis und PC-Karaoke Classic Oldies.Klaus RichterAmnesty Interactive, zurzeit nur erhältlich in den USAbei The Voyager Company, Tel. +1 (212) 431 5199,Preis ca. US$ 10,-Das Asylgesetz 1991Das Buch "Das Asylgesetz 1991" soll einBeitrag zum österreichischen Asyl<strong>recht</strong> aus<strong>recht</strong>swissenschaftlicher Sicht sein. Es wirdspeziell auf verfassungs<strong>recht</strong>liche, verfahrens<strong>recht</strong>licheund völker<strong>recht</strong>liche Aspektedes Asyl<strong>recht</strong>s eingegangen. Der erste Teildes Buches behandelt die Grundlagen desAsyl<strong>recht</strong>s, insbesondere auch die historischeEntwicklung. Der zweite Teil beschäftigtsich mit den wichtigsten Aspekten desmateriellen Asyl<strong>recht</strong>s, also dem Flüchtlingsbegriff,dem Asylbegriff und den Ausschluß-und Verlusttatbeständen. Der dritteTeil schließlich hat das Asylverfahrens<strong>recht</strong>zum Inhalt.Die historische Entwicklung des Asyl<strong>recht</strong>swird im Buch eher stidiwortartig abgehandelt.Es werden sozusagen nur dieMeilensteine herausgegriffen. Der/die histo-Seite 40risch interessierte LeserIn kann sich überdie Literaturangaben zu einem !listorisehenGesamtbild des Asyl<strong>recht</strong>s hinüberhanteln.Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, daßteilweise die Historie so lapidar abgehandeltwird, daß der/dem geneigten LeserIn offeneFragen nicht erspart bleiben. Die Rechtsgrundlagendes geltenden Asyl<strong>recht</strong>s hingegenwerden sehr genau dargelegt und lassenkeine Wünsche offen. Bemerkenswert istdie Feststellung Rohrböcks, daß das AsylG1991 als Querschnittsmaterie keine eindeutigekompetenz<strong>recht</strong>liche Grundlage hat.Zum zweiten Teil, also der Beschäftigungmit dem materiellen Asyl<strong>recht</strong>, istgleich zu Beginn die abweichende Meinungzur herrschenden Lehre bezüglich des materiellenFlüchtlingsbegriffs auffällig. Der Autorgeht von einer wohltuend anderen Sichtdes Tatbestandmerkmals "begründeteFurcht" aus, nämlich von einer objektiven,und begründet dies mit dem Schutzzweckder Genfer Flüchtlingskonvention (GFK),die auch Personen schützen will, die auswelchem Grunde auch immer nicht fähigsind, so etwas wie Furcht zu entwickeln.Bezüglich des Tatbestandsmerkmals Verfolgungsgefahrist die Ansicht Rohrböcks bemerkenswert,daß er den Verfolgerstaat miteinem Maß-Staat vergleicht. Fällt die Analysenegativ aus, liegt ein Indiz für eine Verfolgungsgefahrvor. Der Autor ist auch derwohlbegründeten Meinung, daß ein Verfolgerstaatnicht selbst Verfolgungshandlungengesetzt haben muß, sondern schon die Unterlassungvon Schutzpflichten, die sich wiederumaus einem Vergleich mit einem MaßStaat ergeben, für die Qualifikation als Verfolgerstaatausreicht. Auch plädiert Rohrböckfür eine liberale Ansicht bezüglich derbetreffenden Schutzgüter. Nicht nur Lebenund Freiheit sollen dies sein, sondern dasSchutzgütersystem muß generell offen sein.Ein beschränktes Schutzgütersystem könntesehr leicht den Schutzzwecken der GFK widersprechen.:~i;Bezüglich des Verfolgerstaates sei nochangemerkt, daß gewisse Eingriffe in dieSphäre der vermeintlichen Verfolgten zulässigsind. Ob diese Eingfiffe zulässig sind,wird wiederum mit einem Vergleich mit einemMaß-Staat eruiert.Interessant ist auch die Behandlung derFrage, wann der Tatbestand der Verfolgungvorliegen muß. Rohrböcks Ansicht, dies solleder Zeitpunkt der Bescheiderlassung sein,scheint mir die begründetste. Weiters ist aufdie Feststellung hinzuweisen, daß das Tatbestandselement"Furcht vor Verfolgung"nicht in Konnex mit der Ausreise bzw. derFlucht gebracht werden darf, sondern nurmit dem "Außeriandesbefinden". Ob derFlüchtling bei seiner Ausreise aus dem VerfolgerstaatFurcht vor Verfolgung gehabt hat,ist also irrelevant.Betont werden muß außerdem, daß es fürdie Flüchtlingseigenschaft egal ist, ob sichdie betreffende Person im Feststellungszeitpunktlegal oder illegal im In- oder AuslandJURIDIKUMbefindet, oder ob sie legal oder illegal eingereistist.Bezüglich der Auffassung, das Asylgesetzgewähre ein subjektives Recht auf Bezugvon Integrationshilfe, ist zu bemerken, daßdie Beweisführung hiezu plausibel erscheint.Der dritte Teil des Buches, nämlich dasAslyverfahren, ist vor allem für die in derPraxis Tätigen eine wertvolle Hilfe, zumalbis dato dieser Bereich publizistisch unterbelichtetwar.Matthias BlumeJosef Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, Völker<strong>recht</strong>liche,verfassungs<strong>recht</strong>liche und verfahrens<strong>recht</strong>licheProbleme, Orac Verlag, Wien 1994.FeministischeWissenschaftIn der vom Wissenschaftsministerium herausgegebenenReihe "Materialien zur Förderungvon Frauen in der Wissenschaft" istnun der dritte Band "Von den Bemühungender Frauen in der Wissenschaft Fuß zu fassen"erschienen. Die Aufsätze, von Wissenschafterinnenaus den verschiedesten Bereichenverfaßt, beschäftigen sich mit denMaßnahmen zur Förderung von Frauen inder Wissenschaft sowie mit Initiativen vonFrauen an den österreichischen Universitäten- inter- als auch inneruniversitär: feministischePhilosophie, Frauengruppen an Instituten,Frauenforschung an den Universitäten,für und durch das Wissenschaftsministeriumetc. Die teilwiese etwas bunte Zusammenstellunggibt einen umfassendenÜberblick über die Schwierigkeiten, Auseinandersetzungenund Aktivitäten jener österreichischenWissenschafterinnen, die in denvom Staat vorgegebenen Ausbildungs- undForschungsstätten tätig sind - als Studentinnen,Professorinnen oder Forscherinnen.Barbara SteinerVon den Bemühungen der Frauen in der WissenschaftFuß zu fassen, aus der Reihe "Materialien zur Förderungvon Frauen in der Wissenschaft", Gertrud SeiserjEva Knollmayer (Hg.), BundesministeriumfürcWissenschaft und Forschung, Wien 1994.Nr 2/95
Verein Tiroler JuristinnenLeopoldstraße 31 a6020 InnsbruckWide,denstatus ,uogericht als "Mentorinnengruppe"tätig war,um Frauen Unterstützungbei der SteIlensuche,im Fortkommenund in der Fortbildungzu bieten.Die Ziele des VereinsTiroler J uristinnensind jedoch darüberhinausgehend. Einerseitsgeht es sehr wohl darum, ein berufsspezifischesNetzwerk fürFrauen zu schaffen, da Frauenin dieser männlich dominiertenBerufssparte unterrepräsentiertsind und nicht auf sie unterstützendeOrganisationen und Beziehungenzurückgreifen können.Durch das vermehrte Vor-Der Verein setzt sich aus Juristinnen,die in den verschiedenstenBereichen tätigsind oder noch studieren, zusammenund hat derzeit 60 Mitglieder.Entwickelt hat sich der Vereinaus einer Frauengruppe, dieam Tiroler Landes- und Bezirksdringenvon Frauen soll ein Einflußauf Lehre, Gesetzgebungund Rechtsprechung erzielt werden.Die patriarchalen und frauenfeindlichenAnwendungenund Inhalte von Recht sollen sozurückgedrängt werden.Andererseits bietet der Vereinauch Seminare zu frauenspezifischenRechtsfragen an, wiezum Beispiel "Straf- und zivil<strong>recht</strong>licheMöglichkeiten beiGewaltanwendung", "Die Frauim Arbeits<strong>recht</strong>", "Ehe, Scheidung,Unterhalt", "Bürgschaftsübernahmedurch (Ehe-)Frauen" usw.Aber auch theoretische Themenwerden in Seminaren behandelt,zum Beispiel die <strong>gesellschaft</strong>spolitischenAuswirkungenvon Gleichstellungspolitikunter dem Blickwinkel einesfeministisch-theoretischen Ansatzes,oder Aspekte zu einemfeministischen Frauen<strong>recht</strong> unterEinbeziehung der Frauen<strong>recht</strong>sgeschichteund verschiedener<strong>recht</strong>sphilosphischerTheorien.Die herrschende Rechtsordnungorientiert sich an männlichenLebensmustern und Bedürfnissen.Daher übergeht beispielsweiseauch die Gleichstellungspolitikdie unterschiedlichenLebenssituationen vonFrauen und Männern, wodurchder Status quo bestehender Geschlechter-bzw. Herrschaftsverhältnissezementiert und fortgesetztwird. Durch die spezifischeForm der Abstraktion, dem Absehenvon sozialen Bedingungen,Abhängigkeitsverhältnissen,Gewalt gegen Frauen usw.wird die materielle Ungleichheitund die Diskriminierung derFrauen legalisiert. Es müßte einStudium & Berufneues (öffentliches und privates)Recht begründet werden, dasfähig ist, die Geschlechterdifferenzaufzunehmen. Eine Errichtungvon Institutionen, die sichmit Frauen betreffenden Problemenbeschäftigt, könnte dazubeitragen, daß Unterschiedewahrgenommen werden, so daßdie Gesellschaft von ihnenKenntnis nimmt und sich an ihnenorientiert. Dies würde deutlichaufzeigen, daß die Interessender beiden Geschlechterpartiell verschieden sind, womitdie Geschlechterdifferenz voneinem verschleierten ungleichenKonflikt zu einem sichtbarenübergehen könnte. Eine feministischeGesellschaftsanalyse unddamit einhergehend eine feministischeAnalyse des Rechtssystemssind notwendige Voraussetzungenzum Erkennen <strong>gesellschaft</strong>licherund <strong>recht</strong>licherStrukturen. Hilfreich wäre hierdie Einrichtung eines FrauenRechtsarchives, was auch ein"F ernziel " des Vereins darstellt.Außerdem soll zu diesem Zweckein Lesekreis eingerichtet werden,in dem verschiedene theoretischeAnsätze behandelt werden.Das sind sehr hoch gesteckteZiele, aber es ist unser Anliegen,uns in größerem Ausmaß anRechtsbildung und Rechtsanwendungzu beteiligen, insbesonderebei Maßnahmen, dievorrangig Frauen betreffen.Alexandra WeissJährlich neu im MaiDas Buch zum Studium• Immatrikulation/Inskription• alle Studienmöglichkeiten• Berufsinformation• Ausländerzulassung• Stipendienerhältlich im Bundesministerium fürWissenschaft und ForschungAbteilung I/B/14, Postfach 1041014 WienEine Information des WissenschaftsministeriumsNr 2/95 JURIDIKUM Seite 41