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110 Jahre Zahnarztausbildung in Jena - Zahnärzte in Thüringen

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tzb 04|2003KIG ke<strong>in</strong> Fremdwort mehr für ZahnärzteKieferorthopädische Indikationsgruppen seit über e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> KraftKZV15Erfurt (tzb). Seit dem 1. Januar 2002s<strong>in</strong>d neue Kieferorthopädie-Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong>Kraft (das tzb berichtete). Der Bundesausschussder Zahnärzte und Krankenkassenhatte diese am 17. August 2001 beschlossen.Die Änderungen s<strong>in</strong>d das Ergebnis mehrjährigerBeratungen. Dar<strong>in</strong> haben sich dieVertreter der Zahnärzte und die Vertreter derKrankenkassen auf Regelungen verständigt,mit denen besser als <strong>in</strong> der Vergangenheitsichergestellt wird, dass die KrankenkassenKosten nur noch für die Behandlung solcherKiefer- oder Zahnfehlstellungen übernehmen,die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmenerheblich bee<strong>in</strong>trächtigen oder zu bee<strong>in</strong>trächtigendrohen.Bereits 1993 wurde e<strong>in</strong> Indikationssystem<strong>in</strong> die Richtl<strong>in</strong>ien aufgenommen, das zumZiel hatte, die Fehlstellungen zu ermitteln,deren Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichenVersorgung gehört und wofür dieKrankenkassen nicht leistungspflichtig s<strong>in</strong>d.Damals s<strong>in</strong>d die KZBV und die Spitzenverbändeder Krankenkasse davon ausgegangen,dass circa 10 Prozent der Fälle aus demLeistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungausgenommen werden. In derFolgezeit hat sich jedoch ergeben, dassdiese Erwartung nicht e<strong>in</strong>getreten ist. E<strong>in</strong>erder wesentlichen Gründe hierfür war, dassdas alte Indikationssystem es nicht ausreichendermöglichte, Fehlstellungen mit erheblichenBee<strong>in</strong>trächtigungen von solchenmit unerheblichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen vone<strong>in</strong>anderabzugrenzen. Bereits 1998wurden Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen,e<strong>in</strong> neues, objektiveres Abgrenzungssysteme<strong>in</strong>zuführen. Der Gesetzgeberänderte parallel zu den laufenden Verhandlungenmit den Spitzenverbänden derKrankenkassen ab 1. Januar 2000 den§ 29 Abs. 4 des SGB V und verpflichteteden Bundesausschuss, <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien„befundbezogen die objektiv überprüfbarenIndikationsgruppen“ zu bestimmen, beidenen Kiefer- oder Zahnfehlstellungen miterheblichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen vorliegenoder bei denen solche Bee<strong>in</strong>trächtigungendrohen.Bei den Beratungen wurde auf den <strong>in</strong>ternationalenIOTN-Index (Index of OrthodonticTreatment Need/Index für kieferorthopädischeBehandlung) zurückgegriffen, mitdem der Grad des Behandlungsbedarfesbefundbezogen ermittelt wird. Aus demIOTN-Index wurden die kieferorthopädischenIndikationsgruppen (KIG) abgeleitet. DasKIG-System berücksichtigt die Besonderheitender Kieferorthopädie <strong>in</strong> Deutschland.Es wurde im H<strong>in</strong>blick auf se<strong>in</strong>e Auswirkungenund se<strong>in</strong>e Anwendbarkeit durch Untersuchungvon rund 400 K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> zweiRegionen des Bundesgebiets überprüft. VomKIG-System erwarten KZBV und Spitzenverbändeder Krankenkassen gleichermaßene<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutigere Abgrenzung der Fälle, <strong>in</strong>denen e<strong>in</strong>e Leistungspflicht der Krankenkassenbesteht von denen, deren Behandlungnicht zu Lasten der Krankenkasse geht.Das KIG-System unterteilt die kieferorthopädischenIndikationsgruppen <strong>in</strong> fünf Behandlungsbedarfsgrade,die nach dem kl<strong>in</strong>ischenBefund und dem Ausmaß der Behandlungsbedürftigkeitunterschieden werden.E<strong>in</strong>e Leistungspflicht der Krankenkassenbesteht bei Vorliegen der Grade 3, 4 und 5.Ke<strong>in</strong>e Leistungspflicht der Krankenkassebesteht bei Vorliegen der Grade 1 und 2.Die E<strong>in</strong>stufung e<strong>in</strong>er Fehlstellung <strong>in</strong> dieGrade 1 und 2 bedeutet allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong> Urteilüber die mediz<strong>in</strong>ische Indikation e<strong>in</strong>er Behandlung.Auch bei Fehlstellungen derGrade 1 und 2 können Funktionsbee<strong>in</strong>trächtigungenvorliegen, die allerd<strong>in</strong>gs nicht alserheblich anzusehen s<strong>in</strong>d. Ob e<strong>in</strong>e solcheFehlstellung kieferorthopädisch behandeltwerden soll, muss zwischen Patient, Patientenelternund Zahnarzt geklärt werden.In diesem Fall ist e<strong>in</strong> privater Behandlungsvertragzu schließen.Die Feststellung des Behandlungsbedarfsgradeserfolgt aufgrund e<strong>in</strong>er kl<strong>in</strong>ischenUntersuchung des Patienten anhand derKieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG).Bei dieser kl<strong>in</strong>ischen Untersuchung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>der Regel ke<strong>in</strong>e weiteren diagnostischenLeistungen erforderlich (siehe Abschnitt B,Nummer 3, Satz 4 der KfO-Richtl<strong>in</strong>ien).Diese Neuregelung präzisiert für die kl<strong>in</strong>ischeUntersuchung den Umfang der notwendigendiagnostischen Leistungen. Die kl<strong>in</strong>ischeUntersuchung und gegebenenfalls <strong>in</strong> Ausnahmefällendie diagnostischen Leistungenzur Überprüfung der Behandlungsbedürftigkeits<strong>in</strong>d Bestandteil der vertragszahnärztlichenVersorgung und daher nach demBEMA (<strong>in</strong> der Regel Nr. 01) abzurechnen.Stellt der Zahnarzt Fehlstellungen der Grade3, 4 oder 5 fest, erstellt er e<strong>in</strong>en GKV-Behandlungsplan, <strong>in</strong> dem das Ergebnis derUntersuchung (Indikationsgruppe, Behandlungsbedarfsgrad)e<strong>in</strong>zutragen ist. Welchediagnostischen Leistungen für die Behandlungsplanungerforderlich s<strong>in</strong>d, ist <strong>in</strong>Abschnitt B Nummer 6 und 7 festgelegt. DerKfO-Behandlungsplan ist den Krankenkassennach den bisher vertraglich vere<strong>in</strong>bartenVerfahren zur Entscheidung über die Kostenübernahmevorzulegen. Neu ist, dass dieKZV e<strong>in</strong>e Ausfertigung des Behandlungsplaneserhält.Sofern festgestellt wird, dass e<strong>in</strong>e kieferorthopädischeBehandlung nach dem KIG-System zur vertragszahnärztlichen Versorgunggehört, geht die Behandlung e<strong>in</strong>schließliche<strong>in</strong>er eventuellen Verlängerung bis zumEnde der Behandlung zu Lasten der Krankenkasse.Das KIG-System f<strong>in</strong>det also dannbeim Verlängerungsantrag ke<strong>in</strong>e Anwendung.Das gilt auch bei e<strong>in</strong>er Therapieänderung.Stellt der Zahnarzt Fehlstellungen der Grade1 oder 2 fest, so teilt er dies dem Patientenschriftlich mit (Mustermitteilung). Hierbei istdas Ergebnis der Untersuchung (Indikationsgruppe,Behandlungsbedarfsgrad) ebenfallszu vermerken. Die Krankenkasse und diezuständige KZV erhalten jeweils auch zusätzliche<strong>in</strong>e Ausfertigung dieser Mitteilung.Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, e<strong>in</strong>enVertragsgutachter zu beauftragen, dazu Stellungzu nehmen, ob er den festgestelltenBehandlungsbedarfsgrad befürwortet. Sofernfestgestellt wird, dass e<strong>in</strong>e kieferorthopädischeBehandlung nicht zur vertragszahnärztlichenVersorgung gehört, sichaber im Laufe der Zeit e<strong>in</strong>e Verschlimmerungder Funktionsbee<strong>in</strong>trächtigung durch dieKiefer- oder Zahnfehlstellung ergibt, so istanhand des KIG-Systems erneut zu überprüfen,ob die Behandlung zur vertragszahnärztlichenVersorgung gehört. Wird dabei danne<strong>in</strong>e Fehlstellung der Grade 3, 4 oder 5 fest-

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