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110 Jahre Zahnarztausbildung in Jena - Zahnärzte in Thüringen

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36 Recht tzb 04|2003Zulassungsentzug nach AbrechnungsbetrugSozialgericht <strong>in</strong> Sachsen-Anhalt bestätigte AusschussentscheidungVon Meike Gorski-GoebelDas Sozialgericht Magdeburg bestätigtedurch e<strong>in</strong> Urteil vom 28. August 2002 denEntzug der Zulassung e<strong>in</strong>er Vertragszahnärzt<strong>in</strong>wegen fortgesetzten Abrechnungsbetruges.Der FallDie Kläger<strong>in</strong> ist seit März 1991 als niedergelasseneVertragszahnärzt<strong>in</strong> tätig. Übermehrere <strong>Jahre</strong> beobachtete die KZV e<strong>in</strong> weitüberdurchschnittliches Abrechnungsvolumenbei der Kläger<strong>in</strong>. So wurden durch die Kläger<strong>in</strong>im Jahr 1996 und 1997 jeweils circa1,5 Millionen DM über die KZV zur Abrechnunggebracht. 1996 betrug der Anteil derkonservierend-chirurgischen Leistungen amAbrechnungsvolumen circa 1 Million DM(entspricht rund 511 000 Euro). Im Mai 1997führte die KZV aufgrund dieser Feststellungene<strong>in</strong> kollegiales Gespräch mit der Zahnärzt<strong>in</strong>,<strong>in</strong> welchem die Ursachen für diehohen Abrechnungswerte gefunden werdensollten. Ab dem Jahr 1998 war e<strong>in</strong> Umsatzrückgangzu verzeichnen, wobei dieser nochimmer weit überdurchschnittlich bei circa800 000 DM (409 033 €) pro Jahr lag. ImMai 1998 erstattete die KZV Strafanzeige gegendie Vertragszahnärzt<strong>in</strong>. Die KZV begründeteihre Anzeige damit, dass sie aufgrundder vorliegenden Statistiken den Verdachtdes Betruges im H<strong>in</strong>blick auf die Abrechnungvon Füllungen und Fissurenversiegelungenhabe. Da auch e<strong>in</strong>e grundlegende Änderungdes Abrechnungsverhaltens durch die Kläger<strong>in</strong>nicht feststellbar war, beantragte die KZVim Jahr 2000 beim Zulassungsausschussden Entzug der Zulassung der Kläger<strong>in</strong>.Aufgrund e<strong>in</strong>es Gutachtens, das die Staatsanwaltschafterstellen ließ, entzog der Zulassungsausschussder Kläger<strong>in</strong> wegen fortgesetzterFalschabrechnung die Zulassung. DasGutachten stellte u. a. anhand von durchgeführtenUntersuchungen bei 68 Patientender Kläger<strong>in</strong> fest, dass von der Kläger<strong>in</strong> Leistungenabgerechnet wurden, die sie tatsächlichnicht erbracht hat. Gegen den Beschlussdes Zulassungsausschusses legte die Kläger<strong>in</strong>Widerspruch e<strong>in</strong>. Da dieser erfolglosblieb, zog sie vor das Sozialgericht.Die EntscheidungDas Sozialgericht Magdeburg bestätigte dieEntscheidung des beklagten Zulassungsberufungsausschussesvoll umfänglich. Esist zu der Überzeugung gelangt, „dass dieKläger<strong>in</strong> gegen die Pflicht zur korrekten undpe<strong>in</strong>lich genauen Abrechnung der von ihrerbrachten Leistungen verstoßen hat. E<strong>in</strong>Verstoß gegen diese Pflicht liegt immer dannvor, wenn nicht oder nicht vollständig erbrachteLeistungen oder aber erbrachte Leistungenfehlerhaft gegenüber der KZV abgerechnetwerden (BSGE 73, 234, 235).Die Kläger<strong>in</strong> hat Füllungen und Fissurenversiegelungenentweder nicht <strong>in</strong> dem Umfangerbracht, wie sie sie gegenüber derBeigeladenen (der KZV – Anmerkung derVerfasser<strong>in</strong>) abgerechnet hat, bzw. diese<strong>in</strong> zu kurzen Abständen wiederholt oder nichtgemäß den zahnärztlichen Richtl<strong>in</strong>ien ausgeführt.“Anhand des bereits erwähntenGutachtens steht dies für das Gericht fest.Neben der festgestellten Falschabrechnunghält das Gericht das Abrechnungsvolumender Kläger<strong>in</strong> <strong>in</strong>sgesamt unter der Berücksichtigungder wöchentlichen Arbeitszeit fürnicht nachvollziehbar. Hierbei geht es davonaus, dass die Kläger<strong>in</strong> anhand der vorliegendenUnterlagen bestenfalls <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emdurchschnittlichen Maß Überstunden erbrachthat. Wie sie <strong>in</strong> diesem Zeitumfang dievierfache Umsatzmenge e<strong>in</strong>es durchschnittlichabrechnenden Zahnarztes erbr<strong>in</strong>gt, istnicht verständlich. Geht man weiter davonaus, dass der Patientenstamm der Kläger<strong>in</strong>ke<strong>in</strong>e Praxisbesonderheiten begründet, soersche<strong>in</strong>t schlüssig, dass es bei e<strong>in</strong>em jährlichenPatientenaufkommen von mehr als6000 Fällen pro Jahr als gesichert geltendarf, dass die von der Kläger<strong>in</strong> abgerechnetenLeistungen nicht oder nicht vollständigerbracht wurden bzw. erbrachte Leistungenfehlerhaft abgerechnet wurden.Neben der Feststellung der Falschabrechnunghatte das Gericht außerdem zu prüfen,ob der Entzug der Zulassung als Maßnahmeverhältnismäßig war. Es stellt sich die Frage,ob e<strong>in</strong>e mildere Maßnahme, z. B. e<strong>in</strong> durche<strong>in</strong> Diszipl<strong>in</strong>arverfahren zeitlich begrenzterZulassungsentzug ausreichend gewesenwäre, um die vom Vertragszahnarzt ausgehendeStörung des vertragszahnärztlichenVersorgungssystems beheben zu können.Verhältnismäßigkeitdes EntzugsHier kommt das Gericht zu dem Ergebnis,dass die <strong>in</strong> erheblichem Umfang erbrachtenFalschabrechnungen <strong>in</strong> der Zeit ab 1996e<strong>in</strong>en gröblichen Pflichtverstoß darstellen.Da e<strong>in</strong> derartiger Pflichtverstoß das Vertrauensverhältniszwischen dem Vertragszahnarztund der KZV sowie den Krankenkassenerheblich stört, ist die Durchführunge<strong>in</strong>er Diszipl<strong>in</strong>armaßnahme nicht geboten.Dies begründet das Gericht <strong>in</strong>sbesonderedamit, dass die Vertragszahnärzt<strong>in</strong> nach demEnde der Diszipl<strong>in</strong>armaßnahme ohne weiterePrüfung durch die Zulassungsgremien wiederhätte vertragszahnärztlich tätig werdenkönnen. Zu e<strong>in</strong>em anderen Ergebnis könnteman nur dann kommen, wenn man zugunstender Kläger<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Wohlverhalten bzw. e<strong>in</strong>korrektes Verhalten nach der Entscheidungüber die Zulassungsentziehung hätte feststellenkönnen. E<strong>in</strong> Wohlverhalten des Arztes istz. B. dann anzunehmen, wenn er sich für dierasche Wiedergutmachung des Schadense<strong>in</strong>setzt bzw. uneigennützige Mithilfe bei derAufklärung leistet (BSGE 43, 254). In diesemS<strong>in</strong>ne ist die Kläger<strong>in</strong> jedoch nicht tätiggeworden. Der Entzug der Zulassung wurdedaher bestätigt. Das Urteil ist noch nichtrechtskräftig.FazitDie Vertragszahnärzt<strong>in</strong> hatte <strong>in</strong> diesem Fallmoniert, dass nicht zunächst durch Wirtschaftlichkeitsprüfungenoder Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmengegen sie vorgegangen wordenist. Aufgrund der Entscheidung des Gerichtsist jedoch davon auszugehen, dass nach Abwägungaller Umstände nicht <strong>in</strong> jedem Falle<strong>in</strong>e Wirtschaftlichkeitsprüfung oder Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmee<strong>in</strong>em Zulassungsentzugvorangehen muss.Aktenzeichen: S 17 KA 518/00Quelle: Zahnärzteblatt Sachsen 2/2003

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