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110 Jahre Zahnarztausbildung in Jena - Zahnärzte in Thüringen

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tzb 04|2003Recht35tigt werden müssen, generell zur Kündigungdes Behandlungsvertrages wegen Störungdes Vertrauensverhältnisses berechtigt. Indieser Entscheidung führt das Gericht aus,dass e<strong>in</strong> Arzt-Patienten-Verhältnis zwargrundsätzlich jederzeit gekündigt werdenkönne. E<strong>in</strong>e Schadensersatzpflicht des Vertragszahnarztessetzt aber voraus, dass derPatient aufgrund e<strong>in</strong>es vertragswidrigenVerhaltens des Vertragszahnarztes zur Kündigungveranlasst worden ist. Hierfür seierforderlich, dass das Arbeitsergebnis desVertragszahnarztes erstens völlig unbrauchbarund zweitens e<strong>in</strong>e Nachbesserung nichtmöglich oder dem Versicherten nicht zumutbarist. Steht also fest, dass das Arbeitsergebnisvöllig unbrauchbar ist, ist weiterh<strong>in</strong>zu fragen, ob dem Patienten die weitereBehandlung zumutbar ist.Die Zumutbarkeite<strong>in</strong>er Nachbehandlung entfällt nach Auffassungder Kammer jedoch nicht generelldann, wenn e<strong>in</strong>e Mängelbeseitigung nurdurch Neuanfertigung des Zahnersatzesmöglich ist. Hier s<strong>in</strong>d die Umstände desE<strong>in</strong>zelfalls zu betrachten. Dies hat nach Auffassungdes Gerichts wie folgt auszusehen:Objektive Aspekte habenVorrangBei der Prüfung der Zumutbarkeit e<strong>in</strong>erWeiterbehandlung können sicherlich auchsubjektive Aspekte e<strong>in</strong>e Rolle spielen, sodann, wenn nachweisbar zwischen Zahnarztund Patient massive Unstimmigkeiten aufgetretens<strong>in</strong>d oder unsachliche verbale Ause<strong>in</strong>andersetzungenstattgefunden haben.Vorrangig muss die Frage der Zumutbarkeite<strong>in</strong>er Weiterbehandlung jedoch anhandobjektiver Kriterien beurteilt werden. Diess<strong>in</strong>d – wie bereits ausgeführt – unter anderemdie Schwere des Behandlungsfehlers,die Dauer und der Erfolg der bereits durchgeführtenNachbehandlungen, die E<strong>in</strong>sichtdes Zahnarztes <strong>in</strong> die Notwendigkeit e<strong>in</strong>erNachbehandlung und unter Umständen auchderen Umfang. Im angesprochenen Verfahrenvor dem Sozialgericht Kiel konnten dieseUmstände durch das Gericht nicht festgestelltwerden, so dass e<strong>in</strong>e weitere Feststellung,dass e<strong>in</strong>e Weiterbehandlung durchden Erstbehandler für die Patient<strong>in</strong> unzumutbargewesen wäre, gerade nicht erfolgenkonnte. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.Tipps für BehandlerIm Ergebnis ist festzustellen: Ist e<strong>in</strong>e Mängelbeseitigungbei Zahnersatz nur durch Neuanfertigungdes Zahnersatzes möglich, istdennoch im E<strong>in</strong>zelfall zu prüfen, ob die Neuanfertigungdurch den Vertragszahnarzt fürden Patienten zumutbar ist. Für den <strong>in</strong>Gewährleistungspflicht und -recht stehendenZahnarzt empfiehlt sich daher folgende Herangehensweise:Ist e<strong>in</strong> vorliegender Mangel durch den behandelndenZahnarzt zu vertreten, sollte er,soweit die Notwendigkeit zur Nachbesserunggegeben ist, frühzeitig das Gespräch mit demPatienten suchen und die Reparatur bzw.Neuanfertigung anbieten.Bezweifelt der Behandler jedoch, ob der vomPatienten behauptete Mangel <strong>in</strong>nerhalb derGewährleistungsfrist auf e<strong>in</strong>en von ihm verschuldetenFehler zurückzuführen ist, sosollte das vertraglich vorgesehene Gutacherverfahrenzur Feststellung dieser Voraussetzungengewählt werden. Sofern e<strong>in</strong>e gutachterlicheoder obergutachterliche Bestätigungbzw. e<strong>in</strong>e entsprechende Entscheidungdes Prothetike<strong>in</strong>igungsausschusses vorliegt,sollte der Zahnarzt dem Patienten e<strong>in</strong>e entsprechendeNachbesserung, unter Umständenauch durch Neuanfertigung, anbieten(Ausnahme: Patient ist Nachbesserung unzumutbar).Der Zahnarzt braucht ke<strong>in</strong>en Behandlerwechselse<strong>in</strong>es Patienten mit der Folge zu akzeptieren,dass er zum Schadensersatz verpflichtetwird und die Behandlungskosten auferlegtbekommt. Dies gilt nur <strong>in</strong> den Fällen nicht,<strong>in</strong> denen durch das Verhalten des Erstbehandlersdas Vertrauensverhältnis objektivierbarund nachhaltig gestört wurde.Noch e<strong>in</strong>ige Tipps für Zweitbehandler: Zahnärzte,die von neuen Patienten mit der Bitteum Nachbesserungen oder Neuanfertigungvon möglicherweise defektem Zahnersatzaufgesucht werden, sollten vorher unbed<strong>in</strong>gtklären, ob es sich dabei um e<strong>in</strong>en Gewährleistungsfallhandelt. Gegebenenfalls ist hiere<strong>in</strong>e Rücksprache mit der Krankenkassebzw. dem Vorbehandler erforderlich. In diesemZusammenhang ist e<strong>in</strong>e entsprechendeDokumentation empfehlenswert. E<strong>in</strong>e Nichtbeachtungdessen bzw. die Veränderung desZahnersatzes während der Gewährleistungsfristkann e<strong>in</strong>e gutachterliche Feststellung,ob e<strong>in</strong> Behandlungsfehler vorliegt, erschwerenoder ganz unmöglich machen. Damit würdeauch das Gewährleistungsrecht des Erstbehandlersvereitelt werden. Für den Zweitbehandlerkann dies neben dem berufsrechtlichrelevanten Vorwurf unkollegialen Verhaltensauch den Vorwurf der Verletzung vertragszahnärztlicherPflichten mit der sich darananschließenden Prüfung diszipl<strong>in</strong>arrechtlicherVerantwortlichkeit zur Folge haben.Ohne fristgemäße Krankmeldung ke<strong>in</strong> GeldBundesarbeitsgericht Erfurt urteilte zu EntgeltfortzahlungErfurt (bag). Legt e<strong>in</strong> Arbeitnehmer im Krankheitsfallnicht fristgemäß e<strong>in</strong>e ärztlicheBesche<strong>in</strong>igung über die Arbeitsunfähigkeitvor, so verliert er se<strong>in</strong>en Anspruch auf Entgeltfortzahlung.Das Bundesarbeitsgericht(BAG) <strong>in</strong> Erfurt wies jetzt die Revision e<strong>in</strong>esAngestellten ab, der se<strong>in</strong>en Arbeitgeber aufEntgeltfortzahlung verklagt hatte. Nach Auffassungdes BAG ist die Regelung im für denAngestellten geltenden Manteltarifvertragrechtens, wonach e<strong>in</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>eErkrankung dem Arbeitgeber unverzüglichanzuzeigen und e<strong>in</strong>e ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbesche<strong>in</strong>igungab dem ersten Krankheitstagvorzulegen hat. Zuvor hatten bereitsArbeitsgericht und Landesarbeitsgericht dieKlage des Mannes abgewiesen.Der Kläger hatte wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeitse<strong>in</strong>en Arbeitsplatz an drei Tagenvorzeitig verlassen und war an mehreren e<strong>in</strong>zelnenTagen vollständig der Arbeit ferngeblieben.Für diese Ausfallzeiten hatte erke<strong>in</strong>e ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbesche<strong>in</strong>igungenvorgelegt. Er wies die Krankheitauch nicht anderweitig nach. Se<strong>in</strong> Betriebsperrte ihm daraufh<strong>in</strong> die Entgeltfortzahlungfür die Zeit der verme<strong>in</strong>tlichen Krankheit.Aus Sicht des BAG s<strong>in</strong>d Tarifverträge, die dieBeschäftigten zur Vorlage e<strong>in</strong>er AU-Besche<strong>in</strong>igungab dem ersten Krankheitstag verpflichten,zulässig. E<strong>in</strong>e davon abweichende,für den Arbeitnehmer günstigere e<strong>in</strong>zelvertraglicheRegelung existierte im konkretenFall nicht.Aktenzeichen: 5 AZR 112/02(Vor<strong>in</strong>stanz: LAG Nürnberg 6 Sa 193/0)

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