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110 Jahre Zahnarztausbildung in Jena - Zahnärzte in Thüringen

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38 Recht tzb 04|2003Wert des steuerpflichtigenSteuersatz (<strong>in</strong> Prozent) der jeweiligen SteuerklasseErwerbs bis e<strong>in</strong>schließlich (<strong>in</strong> €) I II III52 000 7 12 17256 000 11 17 23512 000 15 22 295 113 000 19 27 3512 783 000 23 32 4125 565 000 27 37 47darüber 30 40 50Übersicht 2: Steuersätze• Ehegatten 307 000 €• (Stief-)K<strong>in</strong>der sowie Abkömml<strong>in</strong>ge verstorbener (Stief-)K<strong>in</strong>der 205 000 €• andere Personen aus Steuerklasse I 51 2000 €• Personen aus Steuerklasse II 10 300 €• Personen aus Steuerklasse III 5200 €Übersicht 3: Allgeme<strong>in</strong>e Freibeträgee<strong>in</strong>ziger Nachkomme und erbt dementsprechenddas Vermögen. Er ist allerd<strong>in</strong>gs selbstvermögend und benötigt das Erbe nichtgrundsätzlich. Er hat allerd<strong>in</strong>gs zwei K<strong>in</strong>der,die sich noch <strong>in</strong> ihrer Ausbildungbef<strong>in</strong>den. Für den Zahnarzt kann es hierratsam se<strong>in</strong>, das Erbe auszuschlagen. Erbenwären dann se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der. Dies hat den Vorteil,dass für das Vermögen des Zahnarztvatersnur e<strong>in</strong>mal Erbschaftssteuer – für denErbanfall bei den K<strong>in</strong>dern des Zahnarztes –zu zahlen ist. Schlägt der Zahnarzt das Erbenicht aus, ist er unter Umständen selbst erbschaftssteuerpflichtigund se<strong>in</strong> ohneh<strong>in</strong>vorhandenes Vermögen wird zusätzlich vermehrt,was bei e<strong>in</strong>er späteren Übertragungauf die K<strong>in</strong>der zur erneuten Erbschaftssteuerbelastungführen kann. Das Vermögen desZahnarztvaters wird auf diese Weise unterUmständen zweimal belastet.Möglichkeitender GestaltungGenerell vermeidet man spätere Erbschaftssteuerpflichtender Erben durch e<strong>in</strong>e systematischeVermögensübertragung zu Lebzeiten.E<strong>in</strong>e derartige Vorgehensweise bietetnicht nur die Möglichkeit, die jeweiligen Freibeträgeund niedrigen Steuersätze nachAblauf von jeweils zehn <strong>Jahre</strong>n mehrfach zugenerieren, sondern auch e<strong>in</strong>e abgabenfreundlicheVerteilung des Vermögens nachpersönlichen Präferenzen zu Lebzeiten, dennzumeist lassen sich Erbstreitereien vermeiden,wenn e<strong>in</strong> wesentlicher Teil des Erbesbereits unter den Lebenden verteilt wird. Insbesonderefür Betriebs- und Grundvermögendrängt dabei aufgrund der Entscheidung desBundesf<strong>in</strong>anzhofes bei großen Vermögensmassendie Zeit. Zwar ist nicht sicher,dass e<strong>in</strong>e Neuregelung tatsächlich nachteiligfür die Steuerpflichtigen se<strong>in</strong> wird, doch wirdsie ke<strong>in</strong>esfalls e<strong>in</strong>e günstigere Rechtslage alsdie derzeitige enthalten. Allerd<strong>in</strong>gs sollte vore<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>seitigen Betrachtung aus steuerlicherSicht gewarnt werden, da es sich beidiesen Schenkungen um endgültige Vermögensübertragungen– der Beschenktemuss über den Vermögensgegenstand vonAuflagen abgesehen frei verfügen können –handelt und e<strong>in</strong>e Rückabwicklung, beispielsweisebei negativer Entwicklung der eigenenVermögensverhältnisse, ohne weiteres nichtmöglich ist. Um negative Überraschungen zuvermeiden, bestehen vielfältige rechtlicheHandlungs<strong>in</strong>strumente, von denen im Folgendene<strong>in</strong>ige kurz erläutert werden sollen.(1) Will man vor dem Tode ke<strong>in</strong>e Vermögensgüterübertragen, so ist das Testament nichtnur zur Nachlassregelung, sondern auch alssteuerliches Instrument tauglich. E<strong>in</strong> Testamentkann entweder als eigenhändiges Testamentoder durch Niederschrift e<strong>in</strong>es Notarserrichtet werden. Das eigenhändige Testamentmuss handschriftlich verfasst undunterschrieben se<strong>in</strong> und soll Ort und Datumder Niederschrift enthalten. Das häufig anzutreffendeso genannte „Berl<strong>in</strong>er Testament“,<strong>in</strong> dem sich die Ehegatten gegenseitig alsErben e<strong>in</strong>setzen, weist neben se<strong>in</strong>en offenkundigenVorteilen (Sicherung des Ehegatten,erbstreitvermeidend, Handlungsfähigkeitbezüglich des Erbes) e<strong>in</strong>en steuerlichenNachteil auf. Denn es erbt alle<strong>in</strong> der Ehegatte(abzüglich etwaiger Vermächtnisse zugunstenanderer Personen) und damit kann auchnur dessen Freibetrag genutzt werden. Schone<strong>in</strong> leicht überdurchschnittliches Vermögenkann hier genügen, e<strong>in</strong>e Erbschaftssteuerpflichtzu begründen. Die Verteilung desNachlasses im Testament auf mehrere Erbenführt zur Nutzung mehrerer Freibeträge. Insgesamtsollte aber beachtet werden, dasse<strong>in</strong>e testamentarische Nachlassregelung niedas Ziel e<strong>in</strong>er Vermeidung von Erbstreitigkeitenoder langwierigen Erbause<strong>in</strong>andersetzungenaus dem Auge verliert. Die menschlichenund f<strong>in</strong>anziellen Folgen derartigerAuse<strong>in</strong>andersetzungen zehren oft den steuerlichenVorteil auf.(2) Auch das Ausschlagen e<strong>in</strong>es Erbes kannaus steuerrechtlichen Gründen ratsam se<strong>in</strong>.Dies sei an e<strong>in</strong>em Beispiel erläutert: Der Vatere<strong>in</strong>es Zahnarztes verstirbt. Der Zahnarzt ist(3) Auch wenn Vermögensgegenständebereits zu Lebzeiten unentgeltlich übertragenwerden, gibt es Möglichkeiten, sichentsprechend abzusichern. E<strong>in</strong>e derartigeÜbertragung sollte jedoch ausschließlichnach entsprechender fachkundiger Beratungerfolgen.E<strong>in</strong>e Übertragung von Vermögenswerten aufden Ehegatten bietet mehrere Vorteile:Zum e<strong>in</strong>en wird die eigene Steuerlast für dieZukunft verm<strong>in</strong>dert, der Ehegatte abgesichertund dessen hoher Freibetrag genutzt. Zumanderen besteht bei späterer Übertragungvom Ehegatten auf die K<strong>in</strong>der die Möglichkeitder doppelten Nutzung der Freibeträge derK<strong>in</strong>der. Je nach persönlichen Verhältnissenempfiehlt sich zur Absicherung die Übertragungmit der Bestimmung, dass die Vermögensgegenständeim Scheidungsfall wiederzurück an den Schenker gehen.Vor allem bei der Übertragung eigengenutzterImmobilien kann e<strong>in</strong>e Absicherungdurch die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Vorbehalts-Nießbrauchs erfolgen. Dabei wird derBeschenkte zwar Eigentümer, doch behältsich der Schenker e<strong>in</strong> lebenslanges unentgeltlichesNutzungsrecht für sich (und se<strong>in</strong>enEhegatten) vor. Es kann vere<strong>in</strong>bart werden,dass das Objekt weder belastet noch veräußertwerden darf und es für den Fall desVorversterbens des Beschenkten wieder anden Schenker zurück übertragen wird. Durchentsprechende Vorversterbensklauseln kanngrundsätzlich – also bei allen Vermögensgegenständen– e<strong>in</strong> Erwerb kraft Erbfolge

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