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110 Jahre Zahnarztausbildung in Jena - Zahnärzte in Thüringen

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34 Recht tzb 04|2003Gewährleistung mit TückenH<strong>in</strong>weise zum Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei ZahnersatzVon Ass. jur. Kathr<strong>in</strong> BorowskyGemäß § 136 b Abs. 2 Satz 3 SGB V übernimmtder Zahnarzt für Füllungen und dieVersorgung mit Zahnersatz e<strong>in</strong>e zweijährigeGewähr. Identische und Teilwiederholungenvon Füllungen sowie die Erneuerung undWiederherstellung von Zahnersatz, e<strong>in</strong>schließlichZahnkronen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesemZeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.Der Beschluss des Bundesschiedsamtes fürdie vertragszahnärztliche Versorgung zurGewährleistung bei Füllungen und Zahnersatzkonkretisiert diese Norm weiter, <strong>in</strong>demer im H<strong>in</strong>blick auf Füllungen und Zahnersatz<strong>in</strong>nerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfristzudem die Voraussetzung des Verschuldensdes Zahnarztes verlangt. Zum Zahnersatzführt das Bundesschiedsamt aus, dassdie Antragsfrist bei dem Prothetike<strong>in</strong>igungsausschussbzw. der zuständigen Stelle24 Monate beträgt. „Diese klären die Verschuldensfrageim E<strong>in</strong>zelfall.“ Nicht alle<strong>in</strong>aufgrund der Tatsache, dass <strong>in</strong>nerhalb derzweijährigen Gewährleistungsfrist weitereBehandlungsmaßnahmen am Zahnersatzstattf<strong>in</strong>den, kann also darauf geschlossenwerden, dass diese Arbeit kostenfrei vomZahnarzt zu erbr<strong>in</strong>gen wäre. Vielmehr muss<strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall festgestellt werden, obtatsächlich e<strong>in</strong>e mangelhafte Leistungserbr<strong>in</strong>gungvorliegt, diese zu e<strong>in</strong>em Schadengeführt hat und dem Vertragszahnarzt e<strong>in</strong>schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.Dabei muss der Zahnarzt auch für Mängeldes Labors e<strong>in</strong>stehen. In Thür<strong>in</strong>gen wirddiese Frage derzeit über entsprechende Gutachter,Obergutachter bzw. das Prothetike<strong>in</strong>igungsgesprächgeklärt.HöchstpersönlichesRecht des BehandlersDas Nachbesserungsrecht während der Gewährleistungsfristist e<strong>in</strong> höchstpersönlichesRecht des Behandlers. In diesem Zusammenhangist hervorzuheben, dass auch unterNachbesserung gegebenenfalls e<strong>in</strong>e Neuanfertigungverstanden werden kann – nämlichdann, wenn der Fehler nicht anders behebbarist. Schadensersatzansprüche gegenden Behandler s<strong>in</strong>d berechtigt, sofern derBehandler die Wahrnehmung der Gewährleistungverweigert, mehrfache Nachbesserungsversuchescheiterten oder e<strong>in</strong>e Nachbesserung– und sei es durch Neuanfertigungder prothetischen Leistung – unmöglich ist.Sofern der Patient nicht bereit ist, Nachbesserungendurch se<strong>in</strong>en Zahnarzt erbr<strong>in</strong>genzu lassen, ist er grundsätzlich nichtberechtigt, diese durch e<strong>in</strong>en anderen Zahnarztausführen zu lassen. Noch weniger istdie Krankenkasse <strong>in</strong> diesem Fall berechtigt,e<strong>in</strong>en Schadenersatzanspruch gegen denErstbehandler geltend zu machen. Soferndies dennoch geschehen, ist e<strong>in</strong>e Prüfungüber die KZV Thür<strong>in</strong>gen zu suchen. Diesewird dann im E<strong>in</strong>zelfall prüfen, <strong>in</strong>wieweit geltendgemachte Rechte berechtigt s<strong>in</strong>d.Zumutbarkeit derNachbesserungIm E<strong>in</strong>zelfall ist es jedoch möglich, dass dashöchstpersönliche Nachbesserungsrecht desBehandlers mangels Bereitschaft des Patientennicht durchführbar ist, weil dieser wegenUnzumutbarkeit der Nachbesserung durchden Erstbehandler e<strong>in</strong>e Kündigung desBehandlungsvertrages zwischen Patient undZahnarzt herbeigeführt hat. In e<strong>in</strong>em derartigenFall vermag die Krankenkasse <strong>in</strong> Ausnahmezu den oben Gesagten über die KZVe<strong>in</strong>e Schadensersatzpflicht gegen den Vertragszahnarztdurchzusetzen. Diese selteneAusnahme ist jedoch an bestimmte Voraussetzungengeknüpft. Das Sozialgericht Kielhat am 26. Januar 2001 beschlossen, dasse<strong>in</strong>e unbrauchbare Leistung alle<strong>in</strong> nicht bereitszur Kündigung e<strong>in</strong>es Behandlungsfallsberechtigt (Az. S 13 KA 597/99, weitere E<strong>in</strong>zelheitenhierzu Gorski-Goebel, ZahnärzteblattSachsen 02/02).Der Entscheidung des Sozialgerichts Kiellag folgender Sachverhalt zugrunde: E<strong>in</strong>erPatient<strong>in</strong> wurden Teilkronen im Oberkiefere<strong>in</strong>gegliedert. Die Patient<strong>in</strong> wechselte <strong>in</strong>nerhalbder Gewährleistungsfrist den Zahnarztund wurde von dem neuen Behandler daraufh<strong>in</strong>gewiesen, dass er den gefertigten Zahnersatzfür mangelhaft halte. Das daraufh<strong>in</strong>angestrengte vertragliche Gutachterverfahrenbestätigte die Existenz von Randspaltenan allen Teilkronen sowie e<strong>in</strong>e Perforation derKaufläche. E<strong>in</strong>e Neuanfertigung sei daher erforderlich.Dieses Ergebnis wurde auch obergutachterlichbestätigt. Die Erstbehandler<strong>in</strong>war zur kostenlosen Neuanfertigung bereitund forderte die Patient<strong>in</strong> auf, sich bei ihre<strong>in</strong>zuf<strong>in</strong>den. Dies hatte die Patient<strong>in</strong> abgelehnt,da sie aufgrund der unqualifiziertenArbeit der Erstbehandler<strong>in</strong> mit andauerndenSchmerzen habe leben müssen und deshalbe<strong>in</strong>en Behandlerwechsel erbitte. Dem stimmtedie Krankenkasse zu. Die beklagte KZV lehntedie Rückerstattung des übernommenen Kassenanteilsfür die erforderliche Neuanfertigungdurch den neuen Behandler ab, da dieErstbehandler<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Nachbesserung der Teilkronendurch Neuanfertigung angebotenhatte. Die beklagte KZV führte weiter aus,dass die Voraussetzungen, unter denen demPatienten e<strong>in</strong> Kündigungsrecht des Vertragsverhältnissesaus wichtigem Grund zustehe,hier nicht vorgelegen hätten. Darüber h<strong>in</strong>ausstelle alle<strong>in</strong> die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Neuanfertigungnicht <strong>in</strong> jedem Fall e<strong>in</strong> Indiz fürdie Schwere des Behandlungsfehlers dar undimpliziere nicht generell die Unzumutbarkeitder Nachbehandlung.Von der Unzumutbarkeit der Nachbehandlungwar im vorliegenden Fall nicht auszugehen,da sich die Patient<strong>in</strong> kurz nachE<strong>in</strong>gliederung des Zahnersatzes <strong>in</strong> der Praxisder Erstbehandler<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gefunden hatte, ohneBeschwerden über den Zahnersatz zu äußern.Mangels Kenntnis der Erstbehandler<strong>in</strong>konnte man nicht davon ausgehen, dassdiese Zahnärzt<strong>in</strong> ausreichend Gelegenheit zurNachbesserung gehabt hätte. Es war demGericht nicht ersichtlich, woraus sich e<strong>in</strong>eStörung des Vertrauensverhältnisses zwischenZahnärzt<strong>in</strong> und Patient<strong>in</strong> habe ergebenkönnen. Nur <strong>in</strong> diesem Fall, das heißt, wenndas Zahnarzt-Patienten-Verhältnis nachhaltiggestört ist, kann man zur Kündigung des Vertragsverhältnissesberechtigt se<strong>in</strong>. Dafürallerd<strong>in</strong>gs dürfte e<strong>in</strong>e pauschale Behauptungdes Patienten nicht ausreichend se<strong>in</strong>.Schadensersatz nur beiVertragswidrigkeitHiergegen klagte die Krankenkasse vor demSozialgericht ohne Erfolg. Das Gericht hattesich mit der Frage zu befassen, ob die obergutachterlicheFeststellung, dass die Teilkronenunbrauchbar seien und neu angefer-

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