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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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c) Klage: Klagen wegen eindeutiger Verletzung der Friedenspflichtdurch eine an diesem Vertrag beteiligte Organisation sind inAbweichung von lit. a und b dieses Artikels direkt dem SchweizerischenSchiedsgericht zu unterbreiten. Das Schiedsgericht istberechtigt, nach freiem Ermessen alle ihm notwendig erscheinendenMassnahmen und Anordnungen zu treffen.6 Sanktionena) Sanktionshöhe und Zumessung: Bei Vertragsverletzungen sprichtdas Schweizerische Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eineKonventionalstrafe aus, deren Höhe der Bedeutung der Verletzungangemessen ist und im Minimum Fr. 10 000.– beträgt. Beischwerem Verschulden kann das Schweizerische Schiedsgerichtder geschädigten Partei auf deren Antrag zudem einen Schadenersatzzusprechen. Dabei sind sowohl die Umstände als auch dieGrösse des Verschuldens zu würdigen.b) Vollzug: Die Konventionalstrafe, der Schadenersatz und die auferlegtenVerfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach Rechtskraftdes Urteils zu zahlen.7 Information: Während der ganzen Dauer der Verfahren vor derSchweizerischen Paritätischen Aufsichtskommission und vor demSchweizerischen Schiedsgericht ist jegliche Auseinandersetzung überVerlauf und Inhalt der Verhandlungen in der Öffentlichkeit untersagt.Eine sachliche Information der Mitglieder ist gestattet.Art. 7Art. 8ZusatzvereinbarungenSoweit die Vertragsparteien dieses Vertrages Zusatzvereinbarungenabschliessen, sind diese integrierender Bestandteil dieses Vertrages.Mitwirkungsgesetz1 Die Vertragsparteien dieses Vertrages haben die Umsetzung desMitwirkungsgesetzes in der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im<strong>Bauhauptgewerbe</strong>» geregelt. Diese Zusatzvereinbarung ist integrierenderBestandteil dieses Vertrages (Anhang 2 zum Polier-Kadervertrag).2 Die Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im <strong>Bauhauptgewerbe</strong>» enthältBestimmungen u.a. über die Information im Betrieb, Arbeitssicherheitund Gesundheitsvorsorge im Betrieb, besondere betrieblicheSituationen sowie die Arbeitnehmervertretung im Betrieb.BAUFÜHRERVERTRAG 96 9

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