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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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chen Punkten anzupassen, kann dies auch während der Vertragsdauer,in der Regel auf Beginn des folgenden Jahres, erfolgen.2 Begehren auf Behandlung derartiger Anliegen sind der Gegenparteischriftlich anzuzeigen. Diese ist verpflichtet, das Anliegen innertnützlicher Frist zu besprechen und sich um eine angemessene Lösungzu bemühen.Art. 6Anwendung und Durchsetzung des Bauführervertrages1 Schweizerische Paritätische Aufsichtskommission (SPA)a) Grundsatz: Die Vertragsparteien dieses Vertrages verpflichtensich für sich, ihre Sektionen und Mitglieder, die Bestimmungendieses Vertrages einzuhalten. Sie bestellen für die ganze Dauerdieses Vertrages eine Schweizerische Paritätische Aufsichtskommission(SPA).b) Zusammensetzung: In die Schweizerische Paritätische Aufsichtskommission(SPA) werden vom Schweiz. Baumeisterverbandeinerseits und von den Kaderorganisationen, dem Schweiz. Baukaderverbandund der Schweiz. Kader-Organisation zusammenandererseits, je vier Vertreter abgeordnet. Über die Zusammensetzungder Vertretung der Arbeitnehmerorganisationen einigensich diese Organisationen unter sich.c) Beschlussfassung: Die Schweiz. Paritätische Aufsichtskommission(SPA) entscheidet abschliessend. Bei der Behandlung von Streitfällen,die lediglich eine der Arbeitnehmerorganisationen berühren,setzt sich die Kommission aus den Vertretern der Arbeitgeber,sowie drei Vertretern der direkt interessierten Arbeitnehmerorganisationund einem Vertreter der anderen Arbeitnehmerorganisationzusammen.2 Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien dieses Vertragesverpflichten sich für sich, ihre Sektionen und ihre Mitglieder, währendder Dauer dieses Vertrages den unbeschränkten (absoluten) Arbeitsfriedenim Sinne von Art. 357a Abs. 2 OR zu wahren. Infolgedessenist jede arbeitsstörende Beeinflussung, wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jedeMassregelung oder weitere Kampfmassnahmen, wie Sperre oder Aussperrung,untersagt.3 Verfahren: Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung diesesVertrages sind in erster Linie im Betrieb zu erledigen. Kommt zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer keine gütliche Einigungzustande, kann der Streitfall der Schweizerischen Paritätischen Aufsichtskommission(SPA) unterbreitet werden. Meinungsverschiedenheitenvon gesamtschweizerischer Bedeutung sind in jedem Fall vonder Schweizerischen Paritätischen Aufsichtskommission (SPA, Abs. 1dieses Artikels) zu behandeln.BAUFÜHRERVERTRAG 96 7

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