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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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Anhang 2Zusatzvereinbarung "Mitwirkungen im <strong>Bauhauptgewerbe</strong>"vom 18. Dezember 2001_______________________________________________________Die unterzeichnenden Vertragsparteien schliessen in Umsetzung desauf den 1. Mai 1994 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Informationund Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin den Betrieben vom 17. Dezember 1993 (genannt Mitwirkungsgesetz),der Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitsgesetzes,des am 17. Dezember 1993 geänderten Obligationenrechtessowie gemäss Art. 9 des Polier-Kadervertrages bzw. Art. 8 des Bauführervertragesfolgende Zusatzvereinbarung ab:Kapitel IZweck, Geltungsbereich, BegriffeArt. 1ZweckZweck dieser Vereinbarung ist es, für das schweizerische <strong>Bauhauptgewerbe</strong>:a) das Mitwirkungsgesetz stufengerecht umzusetzen,b) sozialpartnerschaftliche Lösungen zu treffen in den Bereichen:1. der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge,2. des Betriebsüberganges und der Massenentlassung und3. der Bestellung und der Funktion der Arbeitnehmervertretung.Art. 2GeltungsbereichDiese Vereinbarung gilt für alle Betriebe und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnenin einem Betrieb, die dem Landesmantelvertrag desschweizerischen <strong>Bauhauptgewerbe</strong>s sowie weiteren Gesamtarbeitsverträgenunterstellt sind. Ähnlich lautende Vereinbarungen werdenmit anderen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen, welche die

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