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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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4 Die Arbeitnehmervertretung kann sich jederzeit an die Vertragsparteiendieses Vertrages wenden und Ratschläge einholen.Kapitel VISchlussbestimmungenArt. 33 Meinungsverschiedenheiten 141 Meinungsverschiedenheiten sind der zuständigen paritätischenAufsichtskommission zu unterbreiten: diese sucht die Parteien zu einigen.Kommt keine Einigung zustande, können die ordentlichen Gerichteangerufen werden.2 Die betroffenen Verbände sind klageberechtigt; allerdings geht ihrAnspruch nur auf Feststellung.Art. 34 Inkrafttreten und DauerDiese Zusatzvereinbarung ist am 18. Dezember 2001 in Kraft getreten;sie erneut sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht dreiMonate vor Ablauf gekündigt wird.Zürich, 18. Dezember 2001SCHWEIZERISCHER BAUMEISTERVERBANDDr. D. Lehmann H. Pletscher Dr. M. HuserBAUKADER SCHWEIZ (Schweizerischer Baukaderverband)R. Löw E. Stebler B. BienzSCHWEIZERISCHE KADER-ORGANISATIONU. Meier SR R. Büttiker H. Schilling14 Art. 15 Mitwirkungsgesetz15

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