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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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a) im 1. Dienstjahr nach einer Beschäftigungsdauervon mindestens drei Monaten:1 Monat;b) 2. und 3. Dienstjahr: 2 Monate;c) 4. bis 6. Dienstjahr: 3 Monate;d) 7. bis 9. Dienstjahr: 4 Monate;e) 10. bis 14. Dienstjahr: 5 Monate;f) ab 15. Dienstjahr: 6 Monate.Bei Krankheit oder Unfall wird das volle Gehalt gemäss vorstehenderTabelle je Kalenderjahr und je Fall nur ein Mal bezahlt.2 Krankentaggeld-VersicherungLohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet,die diesem Vertrag unterstellten Bauführer und das technischeKader kollektiv für ein Krankentaggeld (Krankengeld) von 80%des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichenArbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern.Der Arbeitnehmer hat sich zu seinen Lasten für die Kosten von Krankenpflege,Arzt und Arzneimittel zu versichern.Prämiena) Prämientragung: Die Prämien für die Kollektivkrankentaggeld-Versicherung werden von Betrieb und Arbeitnehmer je zur Hälftegetragen.b) Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivkrankentaggeld-Versicherungmit einem Leistungsaufschubvon höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall ab, so hat er während derAufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnesselbst zu entrichten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer gleichwohldie Hälfte der Prämie zu übernehmen, die für eine volleDeckung der Krankheit mit 80% des zuletzt bezahlten Lohnesbenötigt würde. Der Betrieb hat den entsprechenden Prämienbedarfanhand der offiziellen Tarifstruktur (Tariftabelle) des Versicherersauszuweisen.Minimale Versicherungsbedingungen: Die Versicherungsbedingungenhaben mindestens vorzusehen:a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, da der Arbeitnehmeraufgrund der Anstellung die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmenmüssen,b) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit abKrankheitstag. Erfolgt ein Aufschub von höchstens 30 Tagen jeKrankheitsfall, ist der Lohnausfall während dieser Zeit vomArbeitgeber zu entrichten,BAUFÜHRERVERTRAG 96 13

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