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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderungum einen Zwölftel kürzen (Art. 329b Abs. 1 OR).5 Festlegung des Zeitpunktes: Der Zeitpunkt des Ferienbezuges istfrühzeitig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die gerechtfertigten Wünschedes Arbeitnehmers sind angemessen zu berücksichtigen.6 Gewährung von zwei zusammenhängenden Ferienwochen: UnterVorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruches sind dem Arbeitnehmerwenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren(Art. 329c Abs.1 OR).7 Betriebsferien: Allfällige Betriebsferien legt der Betrieb nachAbsprache mit den Arbeitnehmern bzw. der Arbeitnehmervertretungrechtzeitig fest.8 Ferienbezug: Ferien sind in der Regel im Verlaufe des Kalenderjahreszu beziehen. Sie dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnissesnicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungenabgegolten werden (Art. 329d Abs.2 OR).9 Arbeit während der Ferien: Leistet der Arbeitnehmer während derFerien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch dieberechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann der Arbeitgeberden Ferienlohn verweigern und den bereits bezahlten Ferienlohnzurückverlangen (Art. 329d Abs. 3 OR).Art. 17Lohnfortzahlung im Todesfall1 Voraussetzungen und Höhe: Sofern ein Arbeitsverhältnis durch denTod aufgelöst wird, hat der Betrieb unter der Voraussetzung, dass derVerstorbene Ehegatte oder minderjährige Kinder hinterlässt oder beiFehlen dieser Erben, andere Personen hinterlässt, gegenüber denender Verstorbene unterstützungspflichtig war, während des Todesfallmonatesund während der darauf folgenden zwei Monate den Lohnweiter zu zahlen.2 Anrechnungsmöglichkeit: Werden wegen des Todesfalles ausVersicherungen oder Fürsorgeinstitutionen, die das Todesfallrisikodecken, Leistungen fällig, so können diese an die Lohnfortzahlung wiefolgt angerechnet werden bei Entrichtung der Prämien:a) allein durch den Betrieb: die gesamte Leistung;b) paritätisch: der auf den Arbeitgeberbeitragentfallende Anteil der Leistung.3 Ausschluss der Anrechnung: Eine Anrechnung von Leistungen derobligatorischen Personalvorsorge ist ausgeschlossen.BAUFÜHRERVERTRAG 96 17

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