13.07.2015 Aufrufe

Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

c) Dauer der Betriebszugehörigkeit und Qualifikation,d) berufliche Mobilität.Art. 27 Zusammenarbeit mit dem kantonalen Arbeitsamtund den <strong>GAV</strong>-Vertragsparteien1 Der Betrieb teilt dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt schriftlicheine beabsichtigte Massenentlassung mit 10 ; den betroffenen Arbeitnehmernist eine Kopie dieser Mitteilung zuzustellen.2 Das zuständige kantonale Arbeitsamt sucht zusammen mit dem Betriebund den <strong>GAV</strong>-Vertragsparteien nach Lösungen 11 . Die betroffenenArbeitnehmer können dem zuständigen kantonalen Arbeitsamtihre Bemerkungen einreichen.3 Kommt der Arbeitgeber der Konsultationspflicht gemäss Art. 335fOR nicht nach, sind die im Zusammenhang mit einer Massenentlassungausgesprochenen Kündigungen missbräuchlich 12 .Art. 28 Sozialplan1 Der Betrieb ist gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplanauszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenenmildern soll.2 Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenenArbeitnehmern zu führen. Die Verhandlungsparteien des Polier-Kadervertrages können auf Verlangen sowohl des Betriebes als auchder Arbeitnehmer beigezogen werden.10 Art. 335g OR11 Art. 335g Abs. 2 und 3 OR12 Siehe Art. 336 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 OR. Folgen der missbräuchlichen Kündigungnach Art. 336a Abs. 3 OR: Entschädigung von nicht mehr als zwei Monatslöhnen an denmissbräuchlich entlassenen Arbeitnehmern.12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!