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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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24 ff. dieser Zusatzvereinbarung). Eine Information an die <strong>GAV</strong>-Vertragspartner erfolgt bei Betriebsübergang und Massenentlassung(Art. 25 Abs. 5 und Art. 27 dieser Zusatzvereinbarung).3 Die Information kann erfolgen:a) schriftlich an die Arbeitnehmer oder mündlich an einer Betriebsversammlung;b) oder mündlich an einer Sitzung der Arbeitnehmervertretung, soferneine solche vorhanden ist.Kapitel III Arbeitssicherheit und GesundheitsvorsorgeArt. 5Grundsatz1 Der Betrieb und die Arbeitnehmer arbeiten zur Gewährleistung undVerbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.2 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Wahrung undVerbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge ein.Grundlage bilden insbesondere:a) die gesetzlichen Vorschriften und Weisungen;b) das sozialpartnerschaftlich zu erarbeitende "BranchenkonzeptArbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge für das <strong>Bauhauptgewerbe</strong>";c) die Empfehlung und Programme des "Forums für Arbeitssicherheitauf dem Bau";d) die Dienstleistungen der Beratungsstelle für Arbeitssicherheit(BfA).Art. 6Rechte und Pflichten des Arbeitgebers1 Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers richten sich nach dengesetzlichen Bestimmungen.2 Der Arbeitgeber sorgt insbesondere dafür, dass:a) alle in seinem Betrieb bzw. auf seiner Baustelle beschäftigtenArbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer an-3

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