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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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abgezogen, werden ihm diese Beiträge nicht zurückerstattet; die Entschädigungennach Abs. 1 dieses Artikels gelten als um diese Beiträgegekürzt.5 Koordination mit Leistungen der EO: Sofern die Leistungen derErwerbsersatzordnung die Entschädigungen des Arbeitgebers nachAbs. 1 dieses Artikels übersteigen, fällt der darüber hinausgehendeBetrag dem Arbeitnehmer zu.6 Mit der Erfüllung der oben erwähnten Ansprüche ist die Lohnfortzahlungspflichtdes Arbeitgebers nach Art. 324a und b OR abgegolten.Art. 16Ferien1 Dem Bauführer bzw. dem technischen Kader steht folgender Ferienanspruchzu:a) bis zum vollendeten 50. Altersjahr: 5 Wochen;b) ab zurückgelegtem 50. Altersjahr: 6 Wochen.2 Es ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausdrücklichuntersagt, die Ferien in Geldleistung abzugelten.3 In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage sowie ärztlich bescheinigteKrankheits- oder Unfalltage mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeitgelten nicht als Ferien. Sie können nachbezogen werden, sofern sie aufeinen Wochentag gefallen sind, an dem der Arbeitnehmer normalerweisegearbeitet hätte.4 Pro-rata-Ansprucha) Grundsatz: Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnisbeginnt oder endigt, sind die Ferien nach diesem Artikel entsprechendder Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahrzu gewähren.b) Unverschuldete Arbeitsverhinderung: Wird der Arbeitnehmerwegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oderAusübung eines öffentlichen Amtes usw. unverschuldet währendeines Kalenderjahres um nicht mehr als einen Monat an derArbeitsleistung verhindert, so dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.Überschreitet die unverschuldete Verhinderung jedoch insgesamteinen Monat, so darf ihm der Arbeitgeber für jeden weiterenvollen Monat der Verhinderung die Ferien um einen Zwölftel kürzen(Art. 329b Abs. 2 OR).c) Verschuldete Arbeitsverhinderung: Wird der Arbeitnehmer durchsein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt ummehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann16 BAUFÜHRERVERTRAG 96

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