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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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Art. 3Personell1 Umschreibung des personellen Geltungsbereiches: Dieser Vertraggilt für die in den Betrieben nach Art. 2 dieses Vertrages beschäftigtenBauführer und das technische Kader, soweit sie nicht Mitgliederder Geschäftsleitung sind. Der Betrieb kann mit dem Bauführer bzw.dem technischen Kader schriftlich vereinbaren, das Einzelarbeitsverhältnisnicht diesem Vertrag zu unterstellen. In diesem Fall ist einschriftlicher Einzelarbeitsvertrag abzuschliessen, der in der Totalitätfür den Arbeitnehmer nicht schlechter sein darf, als bei Anwendungdes vorliegenden Vertrages.2 Begriff «Bauführer»: Als Bauführer gelten Arbeitnehmer, welche:a) die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Führung einer odermehrerer Baustellen des <strong>Bauhauptgewerbe</strong>s besitzen undb) diese entweder durch entsprechende Fachschulen und Kurse oderin der Praxis erworben haben.3 Begriff «technisches Kader»: Als technisches Kader gelten Arbeitnehmer,welche hierarchisch zwischen den Polieren und dem höherenFührungskader eingestuft sind. Sie üben eine Stabsfunktion in technischer,organisatorischer oder administrativer Sicht aus und tragenentsprechende Verantwortung.Kapitel 2 Weitere BestimmungenArt. 4Art. 5Anschlussverträge1 Betriebliche Anschlussverträge: Der Schweizerische Baumeisterverband,der Schweizerische Baukaderverband und die SchweizerischeKader-Organisation, bzw. deren Sektionen, setzen sich dafür ein,dass dieser Vertrag auch von nichtorganisierten oder auswärtigen(inkl. ausländischen) Firmen im jeweiligen Vertragsgebiet arbeitendenUnternehmungen unterzeichnet und eingehalten werden. DieseAnschlussverträge haben dem vorliegenden Vertrag zu entsprechen.2 Andere Gesamtarbeitsverträge: Es ist den Vertragsparteien diesesVertrages und ihren Sektionen ausdrücklich untersagt, mit irgendeiner anderen Organisation gleiche oder anderslautende Verträge(Gesamtarbeitsverträge) nach Art. 2 dieses Vertrages abzuschliessen;nur im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien dieses Vertrageskann hievon abgewichen werden.Verhandlungen während der Vertragsdauer1 Ergibt sich aufgrund dringender Gegebenheiten während der Vertragsdauerdie Notwendigkeit, den vorliegenden Vertrag in wesentli-6 BAUFÜHRERVERTRAG 96

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