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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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derer Betriebe, die in seinem Auftrag arbeiten, über die bei ihrenTätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über Arbeitssicherheitund Gesundheitsvorsorge frühzeitig und ausreichend informiertund ausgebildet werden; 1b) eine "Kontaktperson Arbeitssicherheit" (sog. "Kopas") gemäss"Branchenkonzept Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorgefür das <strong>Bauhauptgewerbe</strong>" bestimmt ist, die entsprechende ausgebildetund mit der Wahrnehmung der entsprechende Aufgabenbetraut ist.3 Durch eine frühzeitige und umfassende Information und Ausbildungsoll der Arbeitnehmer in der Lage sein, im Rahmen seiner Verantwortlichkeitjederzeit selbständig und sachgemäss zu handeln.Art. 7Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers1 Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers richten sich nach dengesetzlichen Bestimmungen.2 Die Arbeitnehmer sind berechtigt, Vorschläge sowie Massnahmenzur Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorgedem Betrieb zu unterbreiten.3 Der einzelne Arbeitnehmer hat bezüglich Gesundheitsvorsorge undArbeitssicherheit folgende Pflichten 2 :a) er befolgt die Weisungen des Arbeitgebers;b) er benutzt die notwendige persönliche Schutzausrüstung undträgt geeignetes Schuhwerk;c) bei Erkennen von Mängeln, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen,beseitigt er die Mängel soweit möglich oder meldetsie dem Vorgesetzten;d) er versetzt sich nicht in einen Zustand, in dem er sich selbst oderandere Menschen gefährdet oder das ihm anvertraute Materialder Beschädigung aussetzen könnte.Art. 8Betriebsbesuche1 Siehe Art. 2 und 5 der VO 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 sowie Art. 3 derVO über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983.2 Art. 11 Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 und Art. 10 VO 3zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993.4

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