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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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Kapitel VArbeitnehmervertretungArt. 29 Bildung einer Arbeitnehmervertretung1 In Betrieben oder Betriebsteilen mit mehr als 50 Arbeitnehmernkann ein Fünftel er wahlberechtigten Arbeitnehmer (in Betrieben mitmehr als 500 Arbeitnehmern mindestens 100 Arbeitnehmer) eine Urabstimmungüber die Durchführung einer Wahl zur Bestellung einerArbeitnehmervertretung verlangen 13 . Der Arbeitgeber führt zusammenmit den Arbeitnehmern eine Wahl durch, sofern die Urabstimmungeine Mehrheit für die Durchführung einer Wahl ergeben hat.2 Sowohl die Urabstimmung als auch die Bestellung der Arbeitnehmervertretungerfolgen in allgemeiner und freier Wahl.Art. 30 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Wahlkreise1 Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(inkl. Lehrlinge), die:a) länger als sieben Monate im Betrieb tätig und fest angestelltsind,b) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen undc) das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben.2 Die Durchführung der Wahl legt der Betrieb zusammen mit denArbeitnehmern in einem Regelement fest.3 Es können Wahlkreise, wie beispielsweise Baustellenpersonal,kaufmännisches Personal, Kader, gebildet werden. Die Wählbarkeitdarf in bezug auf das Lebens- und Dienstalter sowie die Art der Anstellungeingeschränkt werden.Art. 31 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretung1 Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung besitzen im Betrieb eineVertrauensstellung. Sie sind verpflichtet, Stillschweigen zu be-13 Art. 5 Mitwirkungsgesetz13

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