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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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ges hinausgehen, bleiben diese in Kraft. Abreden in individuellenArbeitsverträgen dürfen im übrigen gesamthaft nicht schlechter seinals die Ansprüche gemäss des vorliegenden Vertrages.DRITTER TEIL: SchlussbestimmungenArt. 22Art. 23Art. 24Gerichtsstand für arbeitsrechtliche Streitigkeiten und übrige Rechtsvorschriften1 Als Gerichtsstand für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten gilt dasDomizil des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers (Art. 343 Abs. 1OR).2 Soweit sich in diesem Vertrag keine Bestimmungen finden, geltendie Bestimmungen des OR.Rechtsdomizil und GerichtsstandDie Parteien dieses Vertrages anerkennen Zürich als Rechtsdomizilund Gerichtsstand.Inkrafttreten, Dauer des Vertrages, Vertragsänderung1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft und dauert biszum 31. Dezember 1999. Er ersetzt den Vertrag für Bauführer undtechnisches Kader vom 23. November 1989.2 Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, soferner nicht sechs Monate vor Ablauf durch eine Vertragspartei schriftlichgekündigt wird.3 Der vorliegende Vertrag kann während der Vertragsdauer inAnwendung von Art. 5 dieses Vertrages geändert werden. Könnensich die Vertragsparteien bis Ende des Jahres nicht einigen, sind sieberechtigt, die Meinungsverschiedenheiten bis Ende Januar des darauffolgenden Jahres der Schweizerischen Paritätischen Aufsichtskommission(SPA) zu unterbreiten; diese unterbreitet unverzüglicheinen Vermittlungsvorschlag. Ein Entscheid ist verbindlich, wenn aufArbeitgeber- und auf Arbeitnehmerseite je die Mehrheit zustimmt.Kommt keine Einigung bis zum 31. März des laufenden Jahreszustande, kann jede an diesem Vertrag beteiligte Vertragspartei unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten diesen Vertragauf Ende des betreffenden Jahres auflösen. Für die Beschlussfassungüber eine allfällige Kündigung bedarf es auf Seiten der beiden Arbeitnehmerorganisationender Mehrheit, wobei die Stimmen wie folgtverteilt sind: SBKV und SKO je vier Stimmen.BAUFÜHRERVERTRAG 96 19

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