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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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1 Der Betrieb ist nach Art. 37 AVIG verpflichtet:a) die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmernam ordentlichen Zahlungstermin auszurichten,b) die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit zu seinen Lastenzu übernehmen undc) während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglichvereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend dernormalen Arbeitszeit zu bezahlen.2 Für die Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchenwird empfohlen, sich an die ALV-Zahlstellen der Vertragsparteiendes Landesmantelvertrages zu wenden.Art. 17 Befristung der Kurzarbeit oder der BetriebseinstellungDie voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit oder der befristeten Betriebseinstellunglegt der Betrieb vor Beginn und nach Absprache mitden Arbeitnehmern fest. Dauer und Meldepflicht richten sich nachdem AVIG.Art. 18 Gleichbehandlung der BeschäftigtenEs ist darauf zu achten, dass bei Kurzarbeit oder bei befristeter Betriebseinstellungnach Möglichkeit für alle Beschäftigten die gleichenBedingungen gelten. Sind lediglich einzelne Baustellen oder Betriebsabteilungenbetroffen, ist eine sinnvolle Rotation vorzusehen.Art. 19 LohnanspruchArbeitnehmer im Stunden- oder Monatslohn bzw. Arbeitnehmer mitmonatlich ausgeglichener Zahlung sind grundsätzlich gleich zu behandeln.Für die infolge Kurzarbeit ausfallenden Arbeitsstunden wirdbei den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern eine Lohnkürzungim Verhältnis der ausfallenden Arbeitszeit zur betrieblichenNormalarbeitszeit vorgenommen.8

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