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Bauhauptgewerbe Baufuehrer GAV 1995 A2008

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Art. 20 Feiertage während der Kurzarbeit oder der BetriebseinstellungFeiertage, die in eine Periode von Kurzarbeit oder einer Betriebseinstellungfallen (soweit nicht an die Ferien angerechnet), sind mit denreduzierten, während der Kurzarbeit oder Betriebseinstellung massgebendenArbeitsstunden zu entschädigen, sofern sie nicht durchLohnprozente abgegolten werden. Allfällig anders lautende Bestimmungenin lokalen oder sektionalen Gesamtarbeitsverträgen gehenvor.Art. 21 Leistungen der Krankentaggeld-VersicherungBei Kurzarbeit, vorübergehender Betriebseinstellung oder gänzlicherArbeitslosigkeit ist die Prämienzahlung mit den Sozialversicherernunverzüglich abzuklären. Grundsätzlich gilt, dass ein erkrankter Arbeitnehmerwährend einer Periode von Kurzarbeit oder Betriebseinstellungungekürzte Taggeldleistungen bezieht. Die Leistungen derKrankentaggeld-Versicherung sollten nicht höher sein, als die Ansprüchedes Arbeitnehmers ohne Eintritt des Krankheitsfalles gegenüberArbeitgeber und Arbeitslosenversicherung gesamthaft betragenwürden.Art. 22 Beiträge an die AHV, IV, EO, ELV, berufliche Vorsorgeund Unfallversicherung, Kinderzulagen1 Nach Art. 37 lit.c AVIG ist der Betrieb verpflichtet, während derKurzarbeit entsprechend der normalen Arbeitszeit die vollen gesetzlichenund vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge zubezahlen, mit Ausnahme derjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.Der Betrieb ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmervom Lohn abzuziehen.2 Die Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen bzw. die Auszahlungder Kinderzulagen bei Kurzarbeit und befristeter Betriebseinstellungrichtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.9

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